Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Juli 2013 - X B 15/13
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist angestellte Ärztin und Mitglied in einem Versorgungswerk. Sie entrichtete für das Streitjahr 2005 einen Beitrag von 5.148,01 €; in gleicher Höhe zahlte ihr Arbeitgeber einen Zuschuss. In der Lohnsteuerbescheinigung waren diese Beträge als "Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen RV und an berufsst. Vers.einrichtungen" bzw. als entsprechender Arbeitnehmeranteil ausgewiesen. Das Versorgungswerk übermittelte der Klägerin eine Bescheinigung, wonach ihrem Beitragskonto für das Jahr 2005 Versorgungsabgaben in Höhe von 10.296,02 € gutgeschrieben worden waren. Nähere Angaben zur Zusammensetzung dieses Betrags enthielt die Bescheinigung nicht.
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Die Klägerin trug in die Zeilen 64 - 68 ihrer Einkommensteuererklärung sowohl die sich aus der Lohnsteuerbescheinigung als auch die sich aus der Bescheinigung des Versorgungswerks ergebenden Beträge ein und fügte die genannten Unterlagen bei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß, so dass die tatsächlichen Altersvorsorgeaufwendungen doppelt berücksichtigt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2010 änderte er die Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), indem er nur noch die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen ansetzte. Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid blieben ohne Erfolg.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Divergenz.
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Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Der Senat kann zugunsten der Klägerin unterstellen, dass die Entscheidung der Vorinstanz von dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 29. Februar 2012 8 K 905/11 (juris) abweicht. Beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, die in den rechtserheblichen Punkten identisch waren. Das Sächsische FG hat das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache verneint, da die Doppelangabe in der Einkommensteuererklärung offensichtlich gewesen sei und auch die Hypothese des dortigen FA, es hätten zusätzlich freiwillige Beiträge geleistet worden sein können, nicht zu einem anderen Ergebnis führe. Demgegenüber hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren --eher sinngemäß-- ein nachträgliches Bekanntwerden bejaht, weil das FA davon habe ausgehen dürfen, dass die Steuererklärung zutreffend sei und nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass die Klägerin freiwillige Beiträge geleistet habe.
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2. Trotz dieser Abweichung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), da die Vorinstanz ihre Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH getroffen hat.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1170) zu einem mit dem Streitfall ebenfalls weitestgehend identischen Sachverhalt entschieden, dass in derartigen Fällen eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist und auch die Grundsätze von Treu und Glauben einer Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen.
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Befindet sich das FG aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, kommt es auf eine (mögliche) Abweichung von dem Urteil eines anderen FG nicht mehr an (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104). Eine Divergenz kann nur in Bezug auf ein Urteil geltend gemacht werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist (BFH-Beschluss vom 23. September 2011 IX B 91/11, BFH/NV 2012, 58).
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3. Allerdings ist die Revision nach der neueren, vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch dann zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zwar nach Ergehen der vorinstanzlichen Entscheidung höchstrichterlich geklärt worden ist, die Revision aber aus anderen Gründen Aussicht auf Erfolg hätte. Denn der Beschwerdeführer kann bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die --wie hier-- im Zeitpunkt ihrer Einlegung wegen erkennbarer Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung aussichtsreich ist, davon ausgehen, dass in seinem Revisionsverfahren über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinaus auch die in seinem individuellen Interesse stehenden Rechtsfragen des instanzgerichtlichen Urteils einer Überprüfung durch das Revisionsgericht unterzogen werden. Diese verfahrensrechtliche Position darf dem Beschwerdeführer nicht dadurch entzogen werden, dass durch die für ihn nicht vorhersehbare Entscheidungsreihenfolge des Rechtsmittelgerichts die klärungsbedürftige Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt wird (zum Ganzen BAG-Beschluss vom 27. März 2012 3 AZN 1389/11, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3196, unter II.2.a; BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 2012 1 BvR 2952/08, Wertpapier-Mitteilungen 2013, 15, unter IV.3., m.w.N.: Auslegung der gesetzlichen Revisionszulassungsgründe im Lichte des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes).
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Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall indes nicht vor. Denn die Entscheidung der Vorinstanz steht in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere mit dem Senatsbeschluss in DStR 2013, 1170.
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4. Eine Divergenz zum Urteil des FG Münster vom 26. Juli 2012 3 K 207/10 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2078, rkr.) hat die Klägerin bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (zu den gesetzlichen Darlegungsanforderungen vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.).
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Die Klägerin zitiert aus dem genannten Urteil des FG Münster den Rechtssatz, "dass eine einkommensteuererhöhende Änderungsfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausscheide, wenn die Tatsachen, auf die das Finanzamt die Änderungen stützt, bei Erlass des Erstbescheids bereits aus dem Inhalt der Grundbesitzakte ohne weiteres erkennbar waren." Einen davon abweichenden Rechtssatz aus dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil legt die Klägerin indes nicht dar. Allein ihre Behauptung, vorliegend seien die Tatsachen, auf die das FA die Änderung gestützt habe, bereits bei Erlass des Erstbescheids aus dem Inhalt der Steuerakten erkennbar gewesen, ersetzt nicht das Herausarbeiten eines abstrakten Rechtssatzes aus der finanzgerichtlichen Entscheidung.
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(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
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soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.