Bundesfinanzhof Urteil, 16. Sept. 2014 - VIII R 8/12
Gericht
Tatbestand
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I. Der 1965 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Juni 1982 den Realschulabschluss erhalten. Von August 1982 bis Juli 1984 machte er eine Lehre als Versicherungskaufmann, die er im Juli 1984 mit der Abschlussprüfung zum Versicherungskaufmann vor der Industrie- und Handelskammer bestand. Von Oktober 1987 bis November 1988 erwarb er beim CONTROL DATA INSTITUT die berufliche Qualifikation "EDV-Zusatzwissen". Die Prüfungsleistungen ergaben die Gesamtbewertung "mit mangelhaftem Erfolg (48 %)".
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Im Anschluss an die Ausbildung als Versicherungskaufmann war er von August 1992 bis Dezember 1995 als Versicherungskaufmann und Sachbearbeiter für die A AG tätig. In den Jahren 1987 bis 1989 erfolgten Umschulungsmaßnahmen zum Organisationsprogrammierer und DV-Organisator. Nachfolgend arbeitete er von 1989 bis 1991 als angestellter Organisationsprogrammierer für die Z-Bank AG. Während dieser Zeit nahm er an einem ABB-Seminar Bankwesen in der Zeit vom 2. April 1990 bis 21. Mai 1990 an sieben Abenden jeweils in der Zeit von 17:30 Uhr bis 20:20 Uhr teil.
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Von 1991 bis 1998 war er als angestellter Sachbearbeiter für die Wertpapier-Fachberatung des Genossenschaftsbundes B GmbH sowie von August 1998 bis März 2004 auf selbständiger Basis für die D-Bank tätig. Im Anschluss folgten bis Juni 2006 Projekte bei der H-Bank, der US-Army sowie der B-Bank, die im Rahmen eines mit der Firma EDV-Consulting R. B. geschlossenen Projektvertrags ausgeführt wurden.
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Unter Hinweis auf seine Tätigkeit, die die Anwendung verschiedener Betriebs- und Datenbanksysteme und das Erstellen von Programmen in verschiedenen Computersprachen umfasste, sowie auf eine Vielzahl im Einzelnen dargestellter und belegter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erklärte der Kläger seine Einkünfte in seinen Einkommen- und Gewerbewerbesteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 in vollem Umfang als solche aus Gewerbebetrieb. Zugleich wies er darauf hin, er halte weiterhin an seiner bereits im Veranlagungsverfahren 2004 vertretenen Meinung fest, dass es sich um freiberufliche und nicht um gewerbliche Einkünfte handele.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die Einkünfte erklärungsgemäß als solche aus Gewerbebetrieb und setzte entsprechend Gewerbesteuermessbeträge mit Gewerbesteuermessbetragsbescheiden vom 5. März 2008 für 2005 und 2006 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Zur Begründung verwies das FA darauf, dass der Kläger entgegen seiner Auffassung keine einem Diplom-Informatiker vergleichbare Tätigkeit ausübe. Den Vorbehalt für 2005 hob es mit Bescheid vom 29. Juli 2009 auf.
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Die gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 919 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab, nachdem es durch ein schriftliches Gutachten Beweis darüber erhoben hatte, ob der Kläger als EDV-Berater in den Streitjahren 2005 und 2006 eine Tätigkeit ausgeübt habe, die der eines Wirtschaftsinformatikers (FH) vergleichbar gewesen sei und ob die vorgelegten Unterlagen einen Kenntnis- und Wissensstand auswiesen, der dem eines Ingenieurs vergleichbar und ähnlich sei.
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Nach dem Gutachten wies der Kläger ab 2005 einen Wissens- und Kenntnisstand auf, der in Tiefe und Breite in den Kernbereichen gleichwertig zu einem Diplom-Wirtschaftsinformatiker war. Den geringeren Kenntnissen in den Fächern Mathematik, Statistik und Operation Research maß der Gutachter --anders als das FG-- eine nicht entscheidende Bedeutung bei, weil es sich dabei um Nebenfächer handele.
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Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zu Unrecht habe das FG die von ihm beantragte Wissensprüfung unter Hinweis auf fehlende Unterlagen zu seinem Kenntnisstand abgelehnt, nachdem der Sachverständige bereits hinreichende Kenntnisse --mit Ausnahme der Bereiche Mathematik, Statistik und Operation Research-- in den Fächern eines Fachhochschulstudiengangs Wirtschaftsinformatik festgestellt habe. Insbesondere habe sich das FG zu Unrecht über die Auffassung des Sachverständigen hinweggesetzt, das Fach Mathematik gehöre nicht zum Haupt- und Kernbereich eines Informatikstudiums.
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Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide aufzuheben, hilfsweise die Sache zur Durchführung einer Wissensprüfung zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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1. Ein Diplom-Informatiker übt einen ingenieurähnlichen Beruf gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus. Seine Tätigkeit wird durch Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466, unter Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359; Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl., Stichwort "Ingenieur"; www.wikipedia.de, Stichwort "Ingenieur", Abschn. Berufsbild).
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Voraussetzung für diese Zuordnung als ähnlicher Beruf ist insbesondere bei Autodidakten wie dem Kläger, dass sie Erfahrungen und Kenntnisse in allen Kernbereichen des Katalogberufs nachweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919).
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Dazu gehören nach der BFH-Rechtsprechung auch Nachweise über ausreichende Kenntnisse im Fach Mathematik "als Kernfach" zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Annahme eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Berufs (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2007 VIII B 39/07, BFH/NV 2008, 940; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337, zur Mathematik als prägendem Ausbildungselement bei Diplom-Informatikern).
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2. Auf dieser Grundlage hat das FG in Würdigung des eingeholten Sachverständigengutachtens und der dazu gegebenen Erläuterungen zu Recht anders als der Gutachter angenommen, dass der Kläger zwar zum Teil wie ein Diplom-Informatiker beruflich tätig ist, aber nicht in der Breite und Tiefe über das Wissen verfügt, das dem eines Diplom-Informatikers vergleichbar ist.
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a) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG fehlt es dem Kläger nämlich an Kenntnissen, die in ihrer Gesamtheit mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers vergleichbar sind. Dies folgt insbesondere aus dem Fehlen der unter II.1. als wesentlich dargestellten hinreichenden Kenntnisse im Fach Mathematik, aber auch aus den nach Beweisaufnahme festgestellten Defiziten in den Bereichen Englisch, Statistik, Operation Research, Grundlagen der BWL und VWL, Buchführung und Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung, Produktionswirtschaft, Finanz- und Investitionswirtschaft, Marketing, Controlling, Produktion und Logistik, DV-Recht und Datenschutz sowie Wirtschaftsprivatrecht.
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Dass das FG dem Gutachter in seiner Einstufung der Fächer Mathematik, Statistik und Operation Research (mit den dort festgestellten Kenntnisdefiziten) als "Nebenfächer" nicht folgt, ist nach Maßgabe der unter II.1. dargestellten Rechtsprechung ersichtlich rechtsfehlerfrei.
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b) Die Feststellung des FG, dass es im Fach Mathematik --in einem Hauptfach-- an den erforderlichen Kenntnissen fehlt, macht auch eine Wissensprüfung in Ausübung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 76 FGO entbehrlich.
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Denn ein Anspruch auf Wissensprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich bereits aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse erkennen lässt, dass der Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (BFH-Urteile vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768; vom 18. April 2007 XI R 34/06, BFH/NV 2007, 1495; vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898, m.w.N.).
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Steht --wie im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des FG insbesondere hinsichtlich der Defizite im Kernfach Mathematik-- fest, dass die Voraussetzungen für einen ingenieurähnlichen Beruf nicht gegeben sind, kann eine Wissensprüfung nicht begehrt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1495).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.