Bundesfinanzhof Beschluss, 22. März 2016 - VIII R 22/14
Gericht
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2013 2 K 2225/11 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im vorliegenden Revisionsverfahren für die Streitjahre 2008 und 2009 um die Anerkennung von Aufwendungen für Telefon- und Internetnutzung (nur in 2008), von Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Arbeitsbereich in ihrem Einzimmerappartement (in 2008 und 2009) sowie von Aufwendungen für eine Reise nach England und einen Mitgliedsbeitrag in der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer (nur in 2009) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
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Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
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Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde für beide Streitjahre zugelassen. Zur Begründung der Revision nahm die Klägerin Bezug auf einen Schriftsatz vom 9. September 2013, der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde diente.
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Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 4. November 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 2011 dahin zu ändern, dass Telefon- und Internetkosten in Höhe von weiteren 360 € sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225 € als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden,
den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15. Dezember 2010 i.d.F. der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. September 2011 dahin zu ändern, dass Reisekosten in Höhe von 1.154,47 € sowie Beträge für die Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer in Höhe von 218,38 Euro als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften Berücksichtigung finden und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.225 € als Betriebsausgaben Berücksichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit finden.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.
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1. Die Revision ist für beide Streitjahre innerhalb der gesetzlichen Frist nicht in der gebotenen Weise begründet worden (§§ 120 Abs. 2 Satz 1, 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 124 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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a) Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist die Revision im hier vorliegenden Fall der Zulassung gemäß § 116 Abs. 7 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründung muss u.a. gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO die Angabe der Revisionsgründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergibt. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung, der gemäß § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Revisionsverfahren gilt, kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision --wie im Streitfall-- aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2009 II R 61/07, BFH/NV 2009, 1586, m.w.N.).
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b) Dies ist hier für das Streitjahr 2008 nicht der Fall, weil die Klägerin zur Begründung der Revision nur auf einen Schriftsatz vom 9. September 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezug genommen hat. In diesem Schriftsatz hat sie sich lediglich damit auseinandergesetzt, dass das Finanzgericht (FG) Reisekosten und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Englandreise im Streitjahr 2009 nicht anerkannt habe.
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Auf den zweiten, fristgerecht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 16. September 2013, hat sich die Klägerin zur Begründung der Revision hingegen nicht gestützt. In diesem Schriftsatz war für beide Streitjahre geltend gemacht worden, dass die Frage, ob die Klägerin Mietaufwendungen für einen durch Raumteiler abgetrennten Arbeitsbereich in ihrem Appartement als Betriebsausgaben abziehen könne, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO habe. Im Hinblick auf diese Rüge hatte der Senat die Revision für beide Streitjahre unter ausdrücklicher Bezugnahme in den Gründen des Zulassungsbeschlusses auf die damals zu dieser Frage beim BFH anhängigen Verfahren GrS 1/14 und X R 32/11 zugelassen. Auf diesen zweiten Schriftsatz hat die Klägerin zur Begründung der Revision aber nicht Bezug genommen. Für das Streitjahr 2008 wurde damit innerhalb der Frist zur Begründung der Revision nicht dargelegt, worin die Rechtsverletzung der Klägerin durch das angefochtene Urteil liegen soll.
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c) Für das Streitjahr 2009 ist die Revision ebenfalls unzulässig. Zwar liegt insofern eine fristgerechte Bezugnahme auf den Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Die im Schriftsatz vom 9. September 2013 enthaltene Rüge der Fehlerhaftigkeit der Tatsachenfeststellung des FG genügt aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an die zulässige Rüge einer Rechtsverletzung.
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Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, das FG habe den Zweck der Reise nach England nicht zutreffend festgestellt. Es habe verkannt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit habe Marktforschung und Kontaktpflege betreiben wollen und die Reise damit betrieblich veranlasst gewesen sei. Das FG habe aufgrund des Nebenzwecks der Reise, dass die Klägerin in London eine englische Limited gegründet habe, rechtsfehlerhaft eine betriebliche Veranlassung der Reisekosten insgesamt verneint.
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Die Rüge einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG ist zwar dem materiellen Recht zuzuordnen. Es genügt aber den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 2011 VII R 10/11, BFH/NV 2011, 2074, m.w.N.; vom 28. Juli 2015 VI R 1/15, BFH/NV 2015, 1591). Daran fehlt es hier. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, dass und warum das FG die ihm gezogenen Grenzen bei der Würdigung des Sachverhalts in diesem Sinne überschritten habe, dass sie mit Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sei, sich in Widersprüche verwickle oder nach den festgestellten Tatsachen das Ergebnis einer nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerung des FG sei.
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d) Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 2. März 2016, die Entscheidung des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) stehe dem Abzug der Aufwendungen für die Arbeitsecke als Betriebsausgabe in beiden Streitjahren nicht entgegen, kann nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch die Ergänzung einer innerhalb dieser Frist an sich schon ausreichend begründeten Revision möglich (BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2013 III R 69/11, BFH/NV 2014, 67, Rz 21).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
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die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.