Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juni 2013 - VIII B 92/11
Gericht
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Vorentscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) ab.
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a) Nach den Maßstäben dieses Urteils muss das Finanzgericht (FG), wenn es für ein Jahr aufgrund eines Indizienbeweises von Kapitaleinkünften aus einem anonymen Auslandskonto überzeugt war, für die Folgejahre grundsätzlich jeweils erneut ermitteln und sich ggf. aufgrund einer Indizienwürdigung die erneute Überzeugung bilden, dass die betreffenden Mittel noch immer auf dem anonymen Auslandskonto liegen. Es reicht für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen dem Grunde nach bei einem unübersichtlichen Sachverhalt nicht aus, dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast dafür, dass er keine Kapitaleinkünfte hatte, allein deshalb zuzuweisen, weil das FG für die Vorjahre die volle Überzeugung gewonnen hatte, dass der Steuerpflichtige damals entsprechende Kapitaleinkünfte erzielt hatte.
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b) Die Vorentscheidung steht mit diesen Maßstäben in Einklang. Das FG hatte im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Prozess die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den anonym nach Luxemburg transferierten Mitteln um die ehemaligen inländischen Sparguthaben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehandelt hat. Sodann hat das FG sich die weitere Überzeugung gebildet, dass das Geld auch in den Folgejahren (Streitjahren) auf dem Luxemburger Konto verblieben ist, weil die Kläger keine Belege für eine Rücküberweisung in die Bundesrepublik Deutschland vorlegen konnten und weil das FG ihren Sachvortrag zur Verwendung der Mittel für Immobilienkäufe im Inland trotz der vorgelegten inländischen Einzahlungsbelege für unglaubhaft hielt. Das FG hat mithin die Kapitaleinkünfte der Kläger dem Grunde nach nicht im Wege der Schätzung oder durch ein reduziertes Beweismaß festgestellt, was dem Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364 widersprochen hätte, sondern aufgrund eines Indizienbeweises, der die volle Überzeugung des FG begründet hat.
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2. Die Vorentscheidung leidet auch nicht an einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Mit der Rüge, das FG habe den gesamten Vortrag der Kläger "in seiner Substanz" nicht beachtet, wesentliches Vorbringen nicht berücksichtigt sowie überspannte Darlegungs- und Beweisanforderungen gestellt, greifen die Kläger angebliche Fehler des FG bei der Sachverhaltswürdigung an. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung bedeutet aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Rechtsfehler, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
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3. Für einen besonders schwerwiegenden, objektiv willkürlich erscheinenden Rechtsfehler des FG, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.