Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2011 - VIII B 183/10

published on 07/06/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2011 - VIII B 183/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der in der Nichtvernehmung zweier Zeugen (Herr X und Oberstaatsanwältin Y) durch das Finanzgericht (FG) liegen soll. Diese Rüge greift nicht durch.

3

a) Was die Vernehmung der Zeugin Y angeht, fehlt es schon an substantiierten Angaben zu den ermittlungsbedürftigen Tatsachen, zum voraussichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme und dazu, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.). Die Zeugin Y hat im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts A vom 27. Dezember 2001 als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zwei strafprozessrechtliche Verfahrensfehler bezeichnet. Dieses Vorbringen war indes nicht entscheidungserheblich, denn das Oberlandesgericht B hat die Revision im Urteil vom 20. Oktober 2003 verworfen.

4

b) Auch im Übrigen kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen, das FG sei seiner Amtspflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nachgekommen, weil es den weiteren Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen X übergangen habe.

5

In einem circa eineinhalb Stunden vor Beginn der Verhandlung per Fax übermittelten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde in der Verhandlung --im Schriftsatz vorformulierte-- Beweisanträge stellen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte während der Verhandlung eine Kopie (u.a.) dieses Schriftsatzes an die Beklagtenvertreterin übergeben. Hingegen sind die vorformulierten Beweisanträge nicht ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden. Laut Protokoll hat der Einzelrichter die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne Beschlussverkündung, ob eine Entscheidung verkündet oder zugestellt werde.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob das FG bei diesen Besonderheiten des Verfahrensablaufs das schriftsätzlich bekundete Beweisbegehren des Klägers nur als Beweisanregung werten durfte oder nicht doch als Beweisantrag hätte ansehen müssen; es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger trotz der Verfahrensbesonderheiten vorgehalten werden kann, dass er die unterbliebene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat (vgl. zum so genannten Rügeverzicht § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

7

Jedenfalls hat das FG ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften davon abgesehen, den Zeugen X (erneut) zu vernehmen. Zu Recht hat das FG hinsichtlich der Aussage des Zeugen X auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren Bezug genommen, da der Kläger der Beiziehung und Verwertung der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG in das Verfahren eingeführten Strafakten nicht entgegengetreten ist. Im Strafverfahren hatte der Zeuge X bereits umfangreich ausgesagt. Dort sind die Bekundungen des Zeugen X nicht zu Gunsten des Klägers gewertet worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Zeuge X vor dem FG etwas anderes bekunden sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das FG den Zeugen X noch einmal hätte vernehmen sollen und inwiefern die Vernehmung das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätte beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als das FG bereits im Beschluss in der Aussetzungssache (vom 19. Dezember 2007  2 V 848/07) auf die Widersprüche zwischen den Einlassungen des Klägers und den Bekundungen des Zeugen X eingegangen ist.

8

2. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Ermittlung der Schätzungsgrundlage geltend macht, ist nicht ersichtlich, welchen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO er damit geltend machen will. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/12/2013 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1995 bis 2001 als Unternehmer unter dem Deckmantel
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.