Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2011 - VIII B 18/11
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
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1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es hingegen allein um das Vorbringen von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
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2. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor. Das gilt sowohl für die Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte handschriftliche Notizen der verstorbenen X nicht als ungeeignete Beweismittel wegen der Demenzerkrankung der Verstorbenen außer Acht lassen dürfen, als auch für die Rüge der unterlassenen Zeugenvernehmung.
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a) Soweit es um die handschriftlichen Notizen der verstorbenen X geht, ist der Beschwerde zwar einzuräumen, dass dem Urteil der Vorinstanz weder Anhaltspunkte zum Inhalt dieser Notizzettel zu entnehmen sind, noch zum Datum, wann diese Zettel gefertigt sind noch zum Umfang der Demenzerkrankung der Verstorbenen. Gleichwohl liegt darin kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Dass das FG die Notizzettel der Mutter des Klägers mit Rücksicht auf deren Demenz als mangelndes Beweismittel angesehen hat, erscheint nachvollziehbar. Im Übrigen gehört die Prüfung, ob ein Beweismittel ungeeignet ist, zur Tatsachenwürdigung des FG. Einwendungen dagegen sind dem materiellen Recht zuzuordnen und mit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht angreifbar.
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b) Mit der Rüge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugen A, B sowie der Eheleute C-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Zu Recht weist das FG aber darauf hin, es handle sich um untaugliche Beweismittel, weil die negative Tatsache, die verstorbene Mutter des Klägers habe kein ausländisches Kapitalvermögen besessen und daraus keine Einkünfte erzielt, durch die Vernehmung der Zeugen nicht bewiesen werden könne. Zwar hat das Gericht den Beteiligten im Finanzgerichtsverfahren grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, Zeugen zu hören, Widersprüche aufzuklären und ergänzende Fragen zu stellen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Zeugen die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. September 2009 im finanzgerichtlichen Verfahren behaupteten Aussagen tätigen, änderte das nichts daran, dass die Zeugen allenfalls bekunden könnten, sie hätten von ausländischen Kapitalerträgen der Verstorbenen keine Kenntnis. Zu Recht geht das FG deshalb davon aus, dass damit nicht der Beweis geführt wäre, die Verstorbene hätte ausländische Kapitaleinkünfte tatsächlich nicht erzielt.
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c) Die Beschwerdeschrift wirft auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf. Das gilt insbesondere für die Frage, ob einem Betreuten Verstöße seines Betreuers gegen die dem Betreuten obliegenden Mitwirkungspflichten zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nehmen Betreuer die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen wahr, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen die Betroffenen rechtlich oder handeln "stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen" (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906). Dabei gehört zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in Vermögensangelegenheiten (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Januar 2008 VIII ZR 12/07, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2008, 680; vom 30. April 2008 XII ZR 110/06, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 2333; BGH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 XII ZB 66/08, FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009, 1027; Wilde, GmbH-Rundschau 2010, 123). Da der Betreuer gemäß § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetzlicher Vertreter des Betreuten ist und gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO) dessen steuerliche Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen hat (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 34 AO Rz 5, m.w.N.) sind einem Betreuten Pflichtverletzungen seines Betreuers zuzurechnen. Im Streitfall gilt das umso mehr, als es nach der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts Düsseldorf vom … ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Klägers gehörte, seine Mutter vor Behörden zu vertreten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 69 AO eine eigene Rechtsgrundlage für die Haftung von Vertretern geschaffen hat, ändert daran nichts, zumal Erstschuldner und Haftungsschuldner gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner sind.
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d) Die Rüge des Klägers, das Urteil der Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er habe seine Mitwirkungspflicht verweigert, weil die (mündliche) Aufforderung vom 12. März 2003 keine konkrete Aufforderung enthalte und nur einen Aktenvermerk darstelle, ist unsubstantiiert. Abgesehen davon, dass der Kläger dabei die konkrete Aufforderung der Steuerfahndung vom 12. Juni 2003 zur Vorlage von Unterlagen an den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt R außer Acht lässt, richtet sich diese Rüge im Ergebnis gegen die rechtliche Würdigung des FG. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt indes nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.