Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Mai 2011 - VIII B 147/10

published on 10/05/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Mai 2011 - VIII B 147/10
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Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht habe Beweislastgrundsätze falsch angewendet, erhebt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

3

Das gilt auch, soweit die Klägerin in der nach ihrer Auffassung rechtsfehlerhaften Beweislastentscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens sieht und damit inzidenter einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt.

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2. Im Übrigen kommt es für die Berücksichtigung der strittigen Verluste nicht darauf an, ob die streitbefangenen Schuldverschreibungen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes 1998 abgezinst waren. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich steuerlich unbeachtlich; sie sind wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften veranlasst, sondern werden in der privaten Vermögenssphäre verwirklicht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; zuletzt: vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFH/NV 2011, 888).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 30/11/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob durch Währungskursschwankungen entstandene Kursverluste im Streitjahr 2000 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder der Einkünft
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published on 03/11/2011 00:00

Gründe 1 I. Die in der Beschwerdebegründung unter den Buchstaben A. bis E. geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch unter Berücksichtigung des erst am 22. November
published on 26/10/2011 00:00

Gründe 1 I. Die in der Beschwerdebegründung unter den Buchstaben A. bis G. geltend gemachten Zulassungsgründe liegen auch unter Berücksichtigung der weiteren, erst im Sc
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.