Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Feb. 2011 - VIII B 146/09

published on 23/02/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Feb. 2011 - VIII B 146/09
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Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.

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Versagt das Finanzgericht (FG) zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist, so kann darin ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109; vom 26. November 2004 XI B 167/02, juris). Im Streitfall hat das FG dem Kläger die Wiedereinsetzung aber rechtsfehlerfrei versagt.

3

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO-- einzuhalten. Ein Verschulden von ihm beauftragter Hilfspersonen muss sich ein Auftraggeber nur zurechnen lassen, wenn er selbst bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung schuldhaft gehandelt hat. Für Fälle wie den hier vorliegenden, bei dem es nicht um eine Fristversäumung im Büro eines Prozessbevollmächtigten, sondern um die Versäumung einer Frist in einem gewerblichen Betrieb geht, sind die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht anzuwenden (Entscheidungen des BFH vom 17. März 1961 III 229/59 U, BFHE 72, 727, BStBl III 1961, 264; vom 13. Februar 1969 V R 100/68, BFHE 94, 569, BStBl II 1969, 263; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622; vom 3. August 2000 III B 33/97, BFH/NV 2001, 292). Danach sind an die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben zwar an sich strengere Anforderungen zu stellen. Für gewerbliche Betriebe lassen sich aber aus diesen Gründen keine allgemeinen Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen, wann den Betriebsinhaber oder den Geschäftsführer des Betriebs bei Einschaltung einer Hilfsperson in eine Fristsache ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Die Entscheidung hängt jeweils von den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falls ab (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 292).

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b) Im Streitfall ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin des Klägers, Frau X, bei Fristablauf den Fehler begangen hat, lediglich den für diesen Vorgang nicht zuständigen Rechtsanwalt Z, nicht aber den Kläger informiert zu haben. Zutreffend weist das FG auch darauf hin, dass der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. Dezember 2008 seine Mitarbeiterin nicht konkret darüber informiert hat, was bei Fristablauf zu geschehen hat, beziehungsweise welche Verfahrensweise zu beachten ist, wenn der ansonsten für Fristen zuständige Sachbearbeiter Y --wie hier geschehen-- urlaubshalber nicht im Büro ist. Das Erfordernis einer konkreten Unterweisung der Mitarbeiterin X war auch deshalb unerlässlich, weil es sich beim Büro des Klägers nicht um eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei handelte und die Mitarbeiterin keine entsprechend ausgebildete und mit der Behandlung von Fristen vertraute Fachkraft war. Hinzu kommt, dass im Einspruchsverfahren in dieser Sache für den Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei tätig geworden war, was der Mitarbeiterin auch bekannt war. Dass diese Anwaltskanzlei im Klageverfahren (trotz erteilter Prozessvollmacht) für den Kläger indes nicht tätig werden sollte, war der Mitarbeiterin nicht bekannt. Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger seine Mitarbeiterin konkret anweisen müssen, dafür zu sorgen, die Klagefrist zu wahren. Der Kläger hat insoweit zumindest fahrlässig gehandelt. Als Vorstand einer Aktiengesellschaft mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern, hatte er die ausreichende geschäftliche Erfahrung, um die Problematik einer rechtzeitigen Klageerhebung und die Notwendigkeit genauer Weisungen an seine Mitarbeiter zu erkennen. Dass der Kläger wegen geschäftlicher Probleme der Aktiengesellschaft zeitlich stark in Anspruch genommen war, änderte daran nichts.

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c) Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch ein entschuldbares Büroversehen nicht in Betracht kommt, weil der Kläger weder vorgetragen hat, es sei ein Fristenkontrollbuch geführt worden noch dass eine Postausgangskontrolle vorgenommen worden sei.

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d) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2009 vorbringt, die Führung eines Fristenbuchs habe der bis Ende März 2008 in seinem Büro angestellte Syndikusanwalt eingeführt und man habe diese Maßnahme später übernommen, außerdem habe er die Mitarbeiterin X angewiesen, ihm die ihn persönlich betreffenden Fristen direkt vorzulegen, ist dieser Vortrag verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können weitere Gründe nur berücksichtigt werden, soweit sie die bisherigen Gründe erläutern, präzisieren oder ergänzen; wesentliche Lücken können dann nicht mehr geschlossen und Widersprüche nicht mehr beseitigt werden (BFH-Entscheidungen vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.). Im Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Dezember 2008 ist lediglich von einem Fristenkalender die Rede, nicht aber von einer Postausgangskontrolle. Eine Anweisung an Frau X, dem Kläger die ihn persönlich betreffenden Fristen direkt vorzulegen, ist dort ebenfalls nicht genannt. Das gilt gleichermaßen für die der Mitarbeiterin angeblich bekannte Unzuständigkeit des Rechtsanwalts Z. Insgesamt handelt es sich dabei um neuen Vortrag, der wesentliche Lücken in der bisherigen Sachverhaltsdarstellung schließen soll und wegen verspäteten Vorbringens keine Berücksichtigung finden kann.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf
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published on 08/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 113.136 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Vorsteuervergütungsanspruch zusteht oder ob dem de
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.