Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2011 - VIII B 140/10

published on 18/04/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Apr. 2011 - VIII B 140/10
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt vor. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, indem es in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt hat.

3

a) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt werden, § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO. Ein erheblicher Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen anderen, insbesondere einen früher anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 2004 VII B 122/03, BFH/NV 2004, 654; dasselbe gilt, soweit der Beteiligte --z.B. als Rechtsanwalt-- selbst einen anderen Termin wahrzunehmen hat, vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).

4

Entgegen der Ansicht des FG lag im Streitfall ein erheblicher Grund im Sinne einer Terminkollision vor. Die Klägerin war als beigeordnete Rechtsanwältin verpflichtet, am Terminstag um 9:10 Uhr in einer Familiensache bei dem Amtsgericht (AG) X zu erscheinen. Sie hat dies unter Vorlage der Ladung glaubhaft gemacht. Das FG hat darüber hinaus von Amts wegen bei dem AG X Erkundigungen eingezogen, wobei offenbar die Angaben der Klägerin bestätigt worden sind. Unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Unwägbarkeiten hinsichtlich des pünktlichen Beginns und des zeitlichen Ablaufs von Gerichtsterminen im Allgemeinen sowie einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Fahrzeit von etwa einer Stunde zwischen dem AG X und dem FG in Hannover war es ihr daher nicht zumutbar, den auf 10:45 Uhr anberaumten Termin bei dem FG wahrzunehmen.

5

b) Die Terminkollision war auch nicht deshalb unerheblich, weil das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung früher anberaumt hatte. Zwar entspricht es einhelliger Meinung, dass grundsätzlich der früher anberaumte Termin den Vorrang genießt. Die Klägerin hat hingegen unter Angabe von Tatsachen vorgetragen, dass eine weitere Verlegung des bereits einmal verlegten Termins beim AG X im Interesse ihrer Mandantschaft nicht in Betracht gekommen wäre. Im Streitfall ist vor allem zu berücksichtigen, dass das FG der Klägerin mehrfach zur Vermeidung der Terminkollision eine Verlegung des Termins auf eine spätere Tageszeit angeboten und dies auch noch einmal im Urteil betont hat. Daraus ist ersichtlich, dass einer tageszeitlichen Verlegung des Termins bei dem FG aus dienstlicher Sicht Hinderungsgründe nicht entgegenstanden. Eine tageszeitliche Verlegung des Termins hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Es bestanden überdies keine Anhaltspunkte, dass der Termin vor dem FG der wichtigere war, dem die Klägerin aus diesem Grund den Vorzug hätte geben müssen. Da die Klägerin als Einzelanwältin tätig ist, konnte sie auch nicht auf die Bestellung eines Vertreters für den Termin vor dem AG oder vor dem FG verwiesen werden. Das FG hätte vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der mündlichen Verhandlung vor der einzigen Tatsacheninstanz im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz 3, m.w.N.) sowie der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs dem Antrag der Klägerin stattgeben und den Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Tageszeit verlegen müssen, um die Terminkollision zu beseitigen. Das in Aussichtstellen einer einvernehmlichen Terminsverlegung genügte insoweit nicht.

6

2. Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, ist auf die weiteren von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel nicht mehr einzugehen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 07/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.