Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Dez. 2010 - VIII B 123/10

published on 01/12/2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Dez. 2010 - VIII B 123/10
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Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil sie rechtssystematisch bedeutsam ist und ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Die Frage muss zudem im Revisionsverfahren auch klärungsbedürftig und -fähig sein.

3

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werfen die Rechtsfrage auf,

ob im Falle, dass objektive Anhaltspunkte fehlen, die Erklärung über den konkreten Zugangszeitpunkt ausreicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Verwaltungsakt innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post zugegangen ist.

4

Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung tatsächlich aber nicht auf das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für einen verspäteten Zugang des Bescheides gegründet, sondern darauf, dass die Kläger als Empfänger des Bescheides im Klageverfahren keine auf den konkreten Fall bezogenen Hinweise gegeben haben, die Zweifel an einem späteren Zugang aufkommen ließen; durch die bloße Behauptung, die Bescheide seien erst zu einem späteren Zeitpunkt in ihrem Briefkasten gewesen, ergäben sich keine Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Der fehlende Hinweis auf einen Anhaltspunkt ist nicht mit dem --im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragenen-- objektiven Fehlen eines Anhaltspunktes gleichzusetzen.

5

b) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a. dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die BFH-Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874, m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass § 122 Abs. 2 AO eine an den Tag der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post anknüpfende Zugangsvermutung --und darüber hinaus eine Zugangsfiktion-- enthält (s. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 52/07, BFH/NV 2010, 824; BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 X B 147/09, BFH/NV 2010, 1081). Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht jedes einfache Bestreiten des Zugangszeitpunkts, um die Zugangsvermutung außer Kraft zu setzen. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn der Empfänger substantiiert Tatsachen vorträgt, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 IV B 28/98, BFH/NV 1999, 905; vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; vom 25. Februar 2010 IX B 149/09, BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). Nach den Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil fehlte es im Streitfall an einem derartigen substantiierten Tatsachenvortrag. Die allgemein gehaltenen Erwägungen des Klägers dazu, wie es zu Verzögerungen in der Postbeförderung kommen kann, genügen dem nicht. Sie sind nach Aktenlage zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden.

6

c) Zu einem substantiierten, auf einen verspäteten Zugang hindeutenden Tatsachenvortrag hätte etwa die Vorlage des betreffenden Briefumschlags dienen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1454 und in BFH/NV 2010, 1115). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO generell einen Streit über den genauen Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheides weitgehend ausschließen wollte (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1081, m.w.N.), geht die Rechtsprechung zudem davon aus, dass eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge besteht, wenn der Adressat einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums erkennen konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1454, m.w.N.).

7

d) Da es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt, kann dahinstehen, warum die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung (unter 4.) von einem Zugang mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post ausgehen (was den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil entspricht), während das behauptete Zugangsdatum dem sechsten Tag nach Postaufgabe entspricht.

8

2. Im Hinblick auf die unter 1. dieses Beschlusses zitierte Rechtsprechung ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden
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published on 26/01/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr.
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published on 26/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig sind die Zulässigkeit der Klage und im Übrigen Ergebnisse einer Betriebsprüfung. 2 Der Kläger betrieb bis 31. Dezember 2006 Scha
published on 19/01/2012 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revision ist nicht wegen des Vorl
published on 05/08/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob nach erfolglosem Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab September 2008 für seine Tocht
published on 06/07/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.