Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Apr. 2011 - VIII B 103/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie das Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund ist jedoch nicht geboten. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt, wonach derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. In Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung ist das FG davon ausgegangen, dass das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Inhalte des Studiums der Volks- beziehungsweise Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen sei und daher hauptsächlich die im Urteil im Einzelnen aufgeführten Bereiche umfasse (s. dort S. 8: Unternehmensführung, Leistungserstellung usw., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).
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Die insbesondere gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99 (BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616) kann nicht festgestellt werden. Es sind keine entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze ersichtlich, in denen sich das angefochtene Urteil und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen unterscheiden würden.
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Ebenso verhält es sich, soweit der Kläger unter mehreren weiteren Punkten seiner Beschwerdebegründung (zu 3., 5., 6., 7., 8., 9., 11.) das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht.
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Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass keine die Revisionszulassung gebietende Abweichung vorliegt, wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht, diese aber --so offenkundig die Auffassung des Klägers-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Ein besonders schwerer Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer objektiv willkürlichen Entscheidung, der ausnahmsweise die Revisionszulassung gebieten könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68), liegt ersichtlich nicht vor.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen erforderlicher Rechtsfortbildung zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Frage auf, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und -fähig wäre. Davon ausgehend, dass der Kläger nach der den BFH bindenden Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitjahr keine Tätigkeit als Journalist ausgeübt hat, und unter Zugrundelegung der Sachverhaltswürdigung des FG, wonach die berufliche Bildung gerade des Klägers dem Grunde nach nicht genügt, um in seinem Fall von einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf auszugehen, stellt sich nicht die vom Kläger zur Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeworfene Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaße die Möglichkeit einer (als freiberuflich zu beurteilenden) Verbindung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts besteht. Deshalb ist auch die daran anschließende Frage nicht klärungsfähig, ob Kenntnisdefizite des Steuerpflichtigen im einen Berufsfeld durch hervorragende Kenntnisse im anderen kompensiert werden können. Dass ein mangels ausreichender Vorbildung keinem Katalogberuf ähnlicher Beruf sich durch eine Verbindung mit einem Katalogberuf nunmehr zu einem ähnlichen Beruf wandeln würde, wird auch in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 nicht gesagt.
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3. Die Revision ist schließlich nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt unzureichender Sachaufklärung zuzulassen.
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a) Der Kläger, der erkennen konnte, dass das FG aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden würde, hat weder einen (Hilfs-)Antrag auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen gestellt noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Entscheidung auf unzureichender Sachverhaltsgrundlage beruhe. Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. etwa Beschluss des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).
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Dies gilt auch, soweit der Kläger nunmehr die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder die unterlassene Durchführung einer Wissensprüfung beanstandet - wobei letztere nach der Rechtsprechung des BFH ohnehin nur auf Antrag des Klägers erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2009 VIII B 43/08, BFH/NV 2009, 759, m.w.N.).
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b) Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen schließlich wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern wiederum nur falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, s. bereits unter 1. dieses Beschlusses). Deshalb ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass das FG beigebrachte Tätigkeitsnachweise nicht in der vom Kläger gewünschten Weise zugleich als Nachweis einer ausreichend breiten betriebswirtschaftlichen Vorbildung gewürdigt hat.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.