Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII S 54/10 (PKH)
Gericht
Tatbestand
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I. Über das Vermögen des Antragstellers war ein Insolvenzverfahren anhängig, das inzwischen mangels Masse wieder eingestellt worden ist. Der Antragsteller befindet sich in der Wohlverhaltensperiode zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Er hat inzwischen einen Anspruch auf Umsatzsteuervergütung gegen das Finanzamt (FA) erworben, dessentwegen er einen Rechtsstreit führt. Nachdem das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers gegen einen Abrechnungsbescheid des FA, in dem vorgenannter Vergütungsanspruch als durch Verrechnung mit rückständiger Einkommensteuer aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgewiesen worden ist, abgewiesen, jedoch die Revision gegen sein Urteil mit Rücksicht auf das bei dem beschließenden Senat damals anhängige Revisionsverfahren VII R 35/08 zugelassen hat, ist dieser Rechtsstreit bei dem beschließenden Senat unter dem Az. VII R 58/10 anhängig. Der Antragsteller begehrt Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Anspruch auf PKH hat nach § 142 der Finanzgerichtsordnung und § 114 der Zivilprozessordnung ein Beteiligter nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Verfolgung seiner Rechte in dem bereits eingeleiteten Revisionsverfahren VII R 58/10 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Denn der beschließende Senat hat in dem Verfahren VII R 35/08 durch Beschluss vom 1. September 2010 (BFHE 230, 490, BStBl II 2011, 336) entschieden, dass ein durch eine insolvenzfreie Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch vom FA mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann. Nach dieser Rechtsprechung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das FG auch im Streitfall zu Recht eine Aufrechnung des FA für zulässig und den angefochtenen Abrechnungsbescheid demgemäß für rechtmäßig gehalten. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem PKH-Antrag, aber auch im Revisionsverfahren VII R 58/10 lässt nicht erwarten, dass der beschließende Senat vorgenannte Rechtsprechung aufgeben oder in einer sich zugunsten des Antragstellers auswirkenden Weise modifizieren könnte. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkte, auch die, auf die er seine Revision VII R 58/10 stützt, sind der Sache nach von dem beschließenden Senat bereits in dem vorgenannten Urteil erwogen und berücksichtigt worden, insbesondere auch, dass weitergehende Aufrechnungsverbote, als sie die Insolvenzordnung tatsächlich enthält, dem vom Gesetzgeber der Insolvenzordnung an sich verfolgten Ziel dienlich sein könnten, dem Insolvenzschuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Wie in dem Urteil des Senats im Einzelnen ausgeführt worden ist, würde es jedoch die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung und richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, ein solches Aufrechnungsverbot allein aufgrund dieser allgemeinen Zielsetzung des Gesetzgebers anzunehmen. Auch der vom Antragsteller in dem Revisionsverfahren hervorgehobene Umstand, dass Insolvenzforderungen --wie die vom FA verrechneten-- nach erlangter Restschuldbefreiung gegenstandslos werden und folglich auch inzwischen erworbenen Vergütungsansprüchen des Steuerpflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden könnten, lässt schwerlich den Rückschluss zu, Insolvenzgläubiger, die wie Aufrechungsberechtigte die Möglichkeit haben, während der Wohlverhaltensphase Befriedigung für ihre Insolvenzforderungen zu erlangen, dürften von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen; die Restschuldbefreiung erfasst die bis dahin nicht befriedigten Forderungen, steht aber einer vorherigen Befriedigung von Insolvenzforderungen --auf welche Weise auch immer-- nicht entgegen.
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2. Der beschließende Senat muss diese während des PKH-Verfahrens eingetretene Klärung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers berücksichtigen. Allerdings wird in Rechtsprechung und Schrifttum die Frage nicht einheitlich beantwortet, ob eine Veränderung der Sach- und/oder Rechtslage zu berücksichtigen ist, die in dem Zeitraum zwischen Eingang eines (an sich entscheidungsreifen, vollständigen) Antrags und der PKH-Entscheidung des Gerichts eingetreten ist, wobei mitunter noch danach differenziert wird, ob sich eine solche Veränderung zu Lasten oder zu Gunsten des Antragstellers auswirkt und ob das Gericht über den Antrag mit unangemessener Verzögerung entschieden hat und anderenfalls jene Veränderung überhaupt nicht hätte berücksichtigt werden können. Der beschließende Senat hat dazu in dem Beschluss vom 27. Juni 2005 VII S 11/05 (PKH) (BFH/NV 2005, 2215) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansicht erkannt, maßgeblich für die Entscheidung über einen PKH-Antrag sei nicht die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem über den Antrag tatsächlich entschieden wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können, weil der Antrag spruchreif war, was regelmäßig bereits bei Eingang des Antrages der Fall sein werde (ebenso Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl., § 166 Rz 14a; grundsätzlich auch Olbertz in Schoch/Schmidt-Assmann/ Pietzner, VwGO § 166 Rz 53, der jedoch im Falle einer ungeklärten Rechtsfrage auf einen isolierten PKH-Antrag verweisen will). Dem sind andere Senate des BFH nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2007 VIII S 13/07 (PKH), BFH/NV 2008, 591; vom 9. Juli 2007 III S 1/07, BFH/NV 2007, 2113, und vom 20. Juli 2005 VI S 5/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2000, überwiegend ohne nähere Begründung oder mit Verweis auf die ältere Rechtsprechung des beschließenden Senats; a.A. u.a. auch Schwarz in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 142 FGO Rz 45). Die Frage ist auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (Nachweise u.a. bei Olbertz, a.a.O.), wobei jedoch mitunter auch aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen eine Beantwortung im Sinne vorgenannter Entscheidung des Senats für geboten erachtet wird (Linke, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 421).
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Die Frage bedarf indes in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn bei Eingang des PKH-Antrages des Antragstellers am 14. Oktober 2010 war der Beschluss des Senats in der Sache VII R 35/08 bereits gefällt und der Geschäftsstelle des Senats übergeben, wenn auch noch nicht zugestellt und veröffentlicht, so dass der Antragsteller von ihm noch keine Kenntnis haben konnte. Ihm gleichwohl PKH zu versagen, weil der Senat bei Eingang des PKH-Antrages die strittige Rechtsfrage bereits --gleichsam zu Lasten des Antragstellers-- entschieden hatte und folglich nach der damals gegebenen Sachlage Erfolgaussichten der Revision des Antragstellers nicht (mehr) gegeben waren, erscheint auch nicht unbillig; denn der Antragsteller, der durch das Urteil des FG darauf hingewiesen war, dass die für die Entscheidung seiner Sache maßgebliche Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH bereits anhängigen, wesentlich älteren Revisionsverfahrens sei, hätte sich durch Rückfrage des Standes dieses Verfahrens vergewissern und erkennen können, dass er durch eigenen Vortrag in dem Revisionsverfahren VII R 58/10 auf die Urteilsbildung des Senats keinen Einfluss mehr nehmen könnte.
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Für die vor Eingang des PKH-Antrages --und der Beschlussfassung des Senats in der Sache VII R 35/08-- bereits entstandenen Kosten kann PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil das Gesetz einen PKH-Anspruch nur für die Kosten einer "beabsichtigten" Rechtsverfolgung, mithin für zukünftig entstehende Kosten einräumt. Zwar hindert das nicht, PKH rückwirkend für im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag bereits entstandene Kosten zu gewähren (vgl. statt aller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 376; BFH-Beschluss vom 28. August 2000 V B 133/00, BFH/NV 2000, 1497). Die Einbeziehung bei Antragstellung schon entstandener Kosten (hier: durch die Einlegung der Revision) ist hingegen nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.