Bundesfinanzhof Beschluss, 25. März 2013 - VII B 85/12
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst antragsgemäß Aufteilungsbescheide hinsichtlich der Steuerfestsetzungen erlassen hatte, machte er im Einspruchsverfahren der Klägerin die Vollstreckungsbeschränkung unter Hinweis auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wegen unentgeltlicher Vermögenszuwendungen des Ehemannes teilweise rückgängig. Dabei legte er die Übernahme von Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus der Finanzierung eines im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks durch den Ehemann, dessen anteilige Übernahme von Grundsteuern und Einzahlungen auf ein Geldmarktkonto der Klägerin zugrunde. Gegen den so geänderten Aufteilungsbescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A Klage. Nach Zugang der Ladung zur mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin, den Verhandlungstermin zu verlegen. Sie wolle sich in der Verhandlung von Rechtsanwalt B, dem "Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens", vertreten lassen, der an dem vorgesehenen Termin verhindert sei. Das Finanzgericht (FG) gab dem Verlegungsantrag nicht statt, verhandelte und wies die Klage ab.
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Zur Begründung führt es aus, eine Terminsverlegung sei nicht geboten gewesen, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten A ordnungsgemäß vertreten, persönlich anwesend und Rechtsanwalt B nicht als Prozessbevollmächtigter der Klägerin bestellt gewesen sei. Die Minderung der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO sei berechtigt, da das FA zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Ehemann an die Klägerin in diesem Umfang unentgeltliche Zuwendungen von Vermögensgegenständen geleistet habe. So seien die alleinige Finanzierung und die Übernahme der Grundsteuern für im Miteigentum der Eheleute stehende Grundstücke mangels eines marktüblichen Mietvertrages über die Nutzung wesentlicher Gebäudeteile für eigenbetriebliche Zwecke des Ehemannes nicht als Gegenleistung, sondern als in den Anwendungsbereich des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO fallende ehebedingte unbenannte Zuwendungen zu werten. Auch bei den Einzahlungen auf das Geldmarktkonto der Klägerin müsse es sich angesichts ihres geringen Einkommens um Zuwendungen des Ehemannes gehandelt haben. Ihre Einlassung, die Einzahlungen stammten aus eigenen Rücklagen und Geldgeschenken anlässlich ihrer Hochzeit, erscheine wenig glaubhaft. Auch wenn einer der Einzahlungsbelege auf eine Einzahlung durch die Klägerin schließen lasse, ergebe sich daraus nicht, dass es sich bei dem eingezahlten Betrag um eigene Mittel der Klägerin und nicht um eine Zuwendung ihres Ehemannes gehandelt habe.
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Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin u.a. auf den Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG, weil dieses den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und deshalb das Recht der Klägerin verletzt habe, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, auf mangelnde Sachaufklärung durch Unterlassen der gebotenen Beweisaufnahmen und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision liegt vor.
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1. Die Entscheidung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu verlegen, verletzt nicht deren Anspruch auf rechtliches Gehör und begründet daher keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt.
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So kann etwa in schwierigen Fällen der kurzfristige Wechsel des Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO sein und die Ablehnung, den Termin zu verlegen, im Einzelfall den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn der Wechsel vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 IX S 1/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1381, m.w.N.).
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Im Streitfall hat die Klägerin den Prozessbevollmächtigten nicht gewechselt. Sie hat dem FG gegenüber nicht die Bestellung eines neuen und die Abberufung des bisherigen Prozessbevollmächtigten als Grund für die Terminsverlegung benannt, sondern sich lediglich auf ihr Recht berufen, sich in der mündlichen Verhandlung von einem Prozessbevollmächtigten ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Angesichts der fortbestehenden Bevollmächtigung des A und des nicht unbeträchtlichen Umfangs seines schriftsätzlichen Vorbringens im Klageverfahren hätte es zur Darlegung eines erheblichen Grundes für die Terminsverlegung zumindest einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Mandatswechsel nicht vollzogen wurde und nur Rechtsanwalt B der Klägerin das gebührende rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung werde verschaffen können.
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2. Es stellt auch keinen die Zulassung der Revision gebietenden Verfahrensmangel dar, dass das FG schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen, selbst wenn der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf (ohne dies protokollieren zu lassen) Bezug genommen haben sollte, nicht gefolgt ist.
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a) Die unter Beweis gestellte Frage, ob der Ehemann der Klägerin Tilgungsleistungen auf das Finanzierungsdarlehen des von ihm genutzten Hausgrundstücks geleistet hat, musste das FG schon deshalb zu keiner weiteren Aufklärung veranlassen, weil es nach seiner für die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung allein maßgeblichen Rechtsauffassung nur darauf ankam, dass ausschließlich der Ehemann Zahlungen --welcher Art auch immer-- auf das gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen geleistet hat und damit in Höhe der zivilrechtlichen Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Zuwendung eines Vermögenswertes an die Klägerin vorliegt.
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b) Der Beweisantritt durch Zeugenvernehmung des Ehemannes, bei seinen Finanzierungszahlungen habe es sich --u.a.-- um die Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des hälftigen Miteigentums an dem Anwesen für seine betrieblichen Zwecke gehandelt, war für das FG nicht entscheidungserheblich. Denn nach seiner Rechtsauffassung hätte es insoweit einer mietvertraglichen Vereinbarung über die Nutzung der betroffenen Gebäudeteile bedurft, aus der sich die (anteilige) Miete einerseits und die Übernahme der Darlehensverpflichtungen andererseits nach marktüblichen Gesichtspunkten ergeben hätten. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber nicht unter Beweis gestellt worden.
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c) Schließlich konnte das FG auch hinsichtlich der Einzahlungen auf das Geldmarktkonto der Klägerin auf eine Zeugenvernehmung des Ehemannes der Klägerin verfahrensfehlerfrei verzichten. Die rechtliche Einordnung dieser Einzahlungen als unentgeltliche Zuwendungen des Ehemannes an die Klägerin beruht einerseits auf der Gegenüberstellung der Höhe der insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 vorgenommenen Einzahlungen und dem geringen Bruttoarbeitslohn der Klägerin in diesen Jahren sowie darauf, dass das FG deren Einlassung als nicht glaubhaft ansah, die Einzahlungen stammten aus eigenen Rücklagen und Geldgeschenken anlässlich ihrer Hochzeit 1998. Da den Feststellungen des FG der von der Klägerin vorgelegte Bildschirmausdruck über die Kontenbewegungen 2001 bis 2008 zugrunde lag, hätte die Klägerin genau angeben müssen, welche konkreten Tatsachen über Herkunft und Verbleib der Einzahlungen und Abhebungen durch Vernehmung des Ehemannes aufzuklären sind. Dazu ist den Schriftsätzen der Klägerin nichts zu entnehmen. Dem völlig unsubstantiierten Beweisantrag musste das FG daher nicht nachkommen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur das Übergehen von Beweisanträgen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) gerügt werden kann, in denen das Beweisthema substantiiert formuliert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2012 III B 44/12, BFH/NV 2013, 65; vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).
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d) Soweit die Klägerin meint, das FG habe Zweifeln an der Person des Einzahlenden durch Vernehmung ihres Ehemannes begegnen müssen, verkennt sie, dass das FG der Bezeichnung des Einzahlenden auf dem Einzahlungsbeleg keine Bedeutung beigemessen, sondern als entscheidend angesehen hat, aus welchen Mitteln die eingezahlten Beträge herrühren. Dies ergibt sich --wie das FG zutreffend ausführt-- nicht aus dem Einzahlungsbeleg.
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3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Klägerin nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Die vermeintlich einer Klärung bedürftige Frage der Anwendbarkeit des § 278 Abs. 2 AO, wenn eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 2 BGB durch eine Individualabrede ausgeschlossen worden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Eine solche Abrede ist nach den Feststellungen des FG nicht wirksam zu Stande gekommen.
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Annotations
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.