Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Aug. 2014 - VII B 12/14
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelte mit Mineralölen sowie Biodiesel und Pflanzenölen als Energieerzeugnisse. Aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) für eine nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs die Biokraftstoffquote sowie eine Ausgleichsabgabe nach § 37a und § 37c Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt. Zwar legte die Klägerin am 17. Januar 2014 fristgerecht Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein, doch ging die Begründung für die Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am 20. Februar 2014 und damit zwei Tage nach Ablauf der Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ein. Mit Schreiben vom 5. März 2014 hat die Geschäftsstelle des VII. Senats des BFH auf den verspäteten Eingang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
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Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung beruft er sich auf ein von ihm nicht zu vertretendes Büroversehen. Eine zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, der das "Kanzleihandbuch" mit detaillierten Arbeitsanweisungen ausgehändigt und die über die Bedeutung von Fristen hinreichend belehrt sowie bei ihrer Tätigkeit ausreichend überwacht worden sei, habe bei der Notierung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übersehen, dass diese nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils unabhängig davon zu begründen ist, ob sich die in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO festgelegte Frist zur Einlegung der Beschwerde deshalb verlängert, weil --wie im Streitfall-- der Ablauf der Monatsfrist auf einen Samstag gefallen ist. Es sei die ausdrückliche Anweisung erfolgt, Fristen grundsätzlich im "Vier-Augen-Prinzip" zu notieren und die Fristnotierung dem mit der Sache befassten Rechtsanwalt vorzulegen. Bei der seit Jahren zuverlässig arbeitenden Fachangestellten habe man davon ausgehen können, dass stets eine sorgfältige Eintragung erfolge, zumal die Endkontrolle weiterhin durch den Prozessvertreter der Klägerin erfolgt sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass ein Prozessbevollmächtigter die Berechnung der üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen zuverlässigen Angestellten übertragen dürfe. Bei der Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde handele es sich um eine solche gängige Frist.
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In ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Rechtsanwaltsfachangestellte erklärt, es werde in Bezug auf zu beachtende Fristen für in der Kanzlei tätige Rechtsanwälte ein eigenes Fristenkontrollbuch geführt. Die in dem Fristenkalender eingetragenen Fristen dürften nur durch die Rechtsanwälte gestrichen werden. Zusätzlich werde jede Frist in einem elektronischen Kalender notiert. Durch den zuständigen Rechtsanwalt werde die Erledigung der dort notierten Fristen gesondert eingetragen. Im Streitfall seien die Fristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl im Fristenbuch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden. Nach der Übermittlung der Beschwerdebegründung per Fax am 20. Februar 2014 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Beisein der Rechtsanwaltsfachangestellten die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in seinem Fristenkalender gestrichen. Die Streichung sei zusätzlich mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk im elektronischen Fristenkalender dokumentiert worden.
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Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es ist der Ansicht, der Prozessbevollmächtigte habe die Einhaltung der Begründungsfrist bei Vorlage der Akte selbst kontrollieren müssen und habe nicht auf die ordnungsgemäße Eintragung der Frist durch die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte vertrauen dürfen, zumal es sich bei der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht um eine übliche und daher leicht zu kontrollierende Frist handele.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO festgelegten Frist begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht.
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1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Im Streitfall ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts dem Prozessvertreter der Klägerin am 18. Dezember 2013 zugestellt worden; folglich lief die Begründungsfrist am 18. Februar 2014 ab. Der erst am 20. Februar 2014 beim BFH eingegangene Schriftsatz mit der Begründung der Beschwerde war somit verspätet, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.
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a) Wiedereinsetzung kommt nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt voraus, das innerhalb der Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489, und vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517). Jedes Verschulden des Prozessbevollmächtigten --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, wobei sich der Beteiligte nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.
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Nach der Rechtsprechung des BFH gehört die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, deren Überwachung ohne Weiteres zuverlässigen Fachkräften überlassen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2008 X B 95/07, BFH/NV 2008, 969, und vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Prozessbevollmächtigter den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Dem Prozessbevollmächtigten obliegt daher bei der Fertigung einer Beschwerdebegründung auch die Kontrolle, ob die einzuhaltende Begründungsfrist zutreffend notiert worden ist.
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b) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, eine zuverlässige Bürokraft damit beauftragt zu haben, Fristen in sein eigenes Fristenbuch und zusätzlich in einen elektronischen Fristenkalender einzutragen. Auch hat er glaubhaft vorgetragen, dass die Behandlung von Fristsachen in seiner Kanzlei --insbesondere durch Herausgabe eines Kanzleihandbuchs mit entsprechenden Anweisungen und Einführung eines "Vier-Augen-Prinzips" bei der Kontrolle von Fristen-- so organisiert ist, dass die Versäumung von Fristen soweit irgend möglich vermieden wird, und dass die für die Eintragung der Begründungsfrist verantwortliche Rechtsanwaltsfachangestellte sorgfältig ausgewählt und geschult wurde und bisher fehlerfrei gearbeitet hat. Dies vermag ihn jedoch ebenso wenig zu entlasten wie die unsubstantiierte Behauptung, die Endkontrolle sei weiterhin durch ihn erfolgt. Wie bereits ausgeführt, gehört es zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (BFH-Beschlüsse vom 13. September 2012 XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, und vom 16. Januar 2009 VII R 31/08, BFH/NV 2009, 951).
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Der Umschlag mit dem genauen Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dürfte sich in der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Bearbeitung vorgelegten Handakte befunden haben oder hätte sich zumindest bei ordnungsgemäßer Büroorganisation dort befinden müssen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 70/92, BFH/NV 1993, 552; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1984 VI ZR 49/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 193). Offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte bei Vorlage der Akte zur Abfassung der Beschwerdebegründung eine eigenständige Überprüfung der Frist unterlassen und blind auf die Eintragung in seinem Fristenbuch vertraut. Sonst wäre ihm die unzutreffende Fristenberechnung nicht verborgen geblieben. Die Gelegenheit zur Korrektur der unzutreffenden Fristberechnung hat er ungenutzt verstreichen lassen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der mit der Eintragung von Fristen beauftragten Bürokraft hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die in seinem Fristenbuch eingetragene Frist nach der verspäteten Übermittlung des Schriftsatzes an den BFH am 20. Februar 2014 eigenhändig aus dem Kalender gestrichen, wobei ihm der Fristablauf verborgen geblieben ist, was die unsubstantiierte Behauptung widerlegt, es habe durch ihn eine Endkontrolle stattgefunden. Unter diesen Umständen trifft ihn ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung, so dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen werden kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.