Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Feb. 2014 - VII B 109/13

published on 13/02/2014 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Feb. 2014 - VII B 109/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Mit Bescheid vom 5. April 2012 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater. Der Vermögensverfall ergebe sich aus den Steuerschulden sowie aus den Vollstreckungsmaßnahmen durch den Obergerichtsvollzieher und aus dem Erlass eines Haftbefehls nach § 901 der Zivilprozessordnung (ZPO). Des Weiteren sei schon im Jahr 2010 ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater mangels Zahlung der Versicherungsprämie für die Berufshaftpflichtversicherung erfolgt.

2

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Da der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids aufgrund der Gesamtwürdigung der im Streitfall bestehenden Umstände in Vermögensverfall geraten sei und auch den Entlastungsbeweis nicht geführt habe, sei der Widerruf zu Recht erfolgt. Gegen den Kläger sei ein Haftbefehl erlassen worden, der in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt, insbesondere sei die Löschung der Eintragung nicht erkennbar. Die festgesetzten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen seien bereits seit fast vier Jahren fällig gewesen. Auch habe der Kläger Erbbauzinsen geschuldet. Es sei nicht ersichtlich gewesen, wie die bestehenden Verbindlichkeiten hätten getilgt werden sollen. Die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, deren Verkehrswerte in keiner Weise dargelegt worden seien, seien ausweislich der Grundbuchauszüge hoch belastet gewesen. Auch belegten die häufigen Aufträge an den Obergerichtsvollzieher vor Erlass des Widerrufsbescheids, dass die finanziellen Verhältnisse ungeordnet gewesen seien. Zu Lasten des Klägers gehe, dass er sich zu seinen Vermögensverhältnissen nur bruchstückhaft geäußert habe. Zudem habe der Kläger in keiner Weise dargelegt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids keine Gefährdung der Auftraggeberinteressen bestanden habe. In seinen eigenen Angelegenheiten sei er unzuverlässig gewesen und habe sich an gesetzliche Vorgaben nicht gehalten.

3

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids komme auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Die Eintragung des Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis sei noch nicht nach § 915a Abs. 2 ZPO gelöscht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schulde der Kläger weiterhin Steuern und steuerliche Nebenleistungen sowie Erbbauzinsen, wobei nicht ersichtlich sei, wie die Rückstände getilgt werden sollten. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens habe sich der Kläger nur rudimentär zu seinen Vermögensverhältnissen geäußert. Ein erheblicher Betrag, der aus einem erst in der mündlichen Verhandlung offen gelegten Hausverkauf auf einem Konto eingegangen sei, über das er habe verfügen können, habe er für eine Dachsanierung und den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet. Ungetilgt seien dagegen die Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 33.793,56 € und die Erbbauzinsschulden in Höhe von über 65.000 € geblieben.

4

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe sich die Behauptungen der Steuerberaterkammer zu eigen gemacht, ohne die wirtschaftliche Situation ausreichend zu prüfen und zu werten. Die Vermögensübersicht weise ein Reinvermögen von ca. 1.000.000 € auf. Es wäre Aufgabe des FG gewesen, bei Zweifeln weitergehende Nachweise zu fordern. Nur unzureichend habe das FG den Grund für die schleppenden Zahlungen und die für die Zahlungsfähigkeit vergangener Jahre entscheidenden Umstände ermittelt. Insbesondere seien die von der Steuerberaterkammer zu Sparguthaben gemachten Angaben nicht hinterfragt worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei er frei von Bankverbindlichkeiten gewesen und habe über ein erhebliches Vermögen verfügt. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass er von einer Finanzbehörde als fachlich kompetent bezeichnet worden sei und dass er seine Vermögensschadensversicherung nicht ein einziges Mal in Anspruch genommen habe.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt.

6

1. Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

7

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an einer hinreichenden und schlüssigen Darlegung, warum sich dem FG aus seiner maßgeblichen Sicht eine weitere Sachverhaltserforschung hätte aufdrängen müssen. Wie es zutreffend ausgeführt hat, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem Steuerberater, den sog. Entlastungsbeweis bzw. den Nachweis zu führen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben. Hierzu erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist der bloße Hinweis auf eine vorgelegte Vermögensübersicht und auf eine vermeintlich bestehende Nachforschungspflicht des FG im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Verzeichnisses nicht ausreichend, um einen Verfahrensmangel schlüssig zu belegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das FG in der Begründung seiner Entscheidung auf eine unzureichende Darlegung der Verkehrswerte von hoch belasteten Grundstücken, auf die bestehende Eintragung eines Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis und auf die unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse sowie auf die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und insoweit sein Rügerecht verloren (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, und vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

8

3. Soweit die Beschwerde rügt, das FG habe den Grund für Zahlungsstockungen nur unzureichend aufgeklärt und Umstände unberücksichtigt gelassen, die für die Zahlungsfähigkeit vergangener Jahre mitentscheidend gewesen sein sollen, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verfahrensmängel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG seine Entscheidung kumulativ auch auf die Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Kläger gestützt hat und damit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt ist, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401).

9

4. Darüber hinaus legt der Kläger nicht schlüssig dar, warum die weiteren von ihm angeführten Umstände, wie die fehlende Kreditaufnahme, die fehlende Inanspruchnahme der Vermögensschadensversicherung und die behauptete Einschätzung eines hinzugezogenen Finanzamts hinsichtlich seiner fachlichen Kompetenz, trotz der vom FG festgestellten Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten und Missachtung gesetzlicher Vorgaben zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat. 2 Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Finanzbehörde Hamburg mit, dass der Kläger seinen steuerlichen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.