Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2012 - VI B 21/12
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Streitfall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung erforderlich machen.
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Die vom Kläger und Beschwerdeführer gestellte Rechtsfrage, ob ein neuerlicher Bescheid trotz irreführender Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb einer noch laufenden Rechtsmittelfrist als bloße wiederholende Verfügung verstanden werden kann und, falls dies zu bejahen ist, ob sich nicht gleichwohl die Behörde an der irreführenden Rechtsmittelbelehrung festhalten lassen muss, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Nach Auffassung des BFH liegt bei Wiederholung eines Verwaltungsakts kein neuer Verwaltungsakt vor. Dabei wird eine wiederholende Verfügung auch nicht dadurch zu einem selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dass sie die Form eines solchen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542; BFH-Beschluss vom 16. März 2001 IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103). Da die Wiederholung kein Verwaltungsakt ist, eröffnet sich für den Betroffenen nicht die Möglichkeit eines Einspruchs.
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Das Schrifttum teilt im Übrigen die Auffassung des BFH (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 AO Rz 168; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 40 Rz 33; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 15; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 AO Rz 17).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.