Bundesfinanzhof Beschluss, 03. März 2011 - V S 5/10
Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) war bis 16. Februar 2006 Gesellschafter einer GbR (GbR). Die GbR war zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 2001 veranlagt worden. Aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung erließ der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 28. Februar 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2001. Der Änderung lag unter anderem zugrunde, dass die GbR eine Ausgangsrechnung über 100.000 DM brutto nicht verbucht hatte.
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Das Finanzgericht (FG) verwarf die Klage des Antragstellers als unzulässig und wies die Klage der GbR als unbegründet ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die GbR im Verfahren V B 18/10 (FG: 6 K 1217/09) mit der Beschwerde.
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Nachdem die Vollstreckung in das Vermögen der GbR erfolglos geblieben war, nahm das FA den Antragsteller neben dem Mitgesellschafter S wegen Umsatzsteuer der GbR nebst Zinsen und Säumniszuschlägen mit Bescheid vom 17. März 2008 in Haftung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Antragsteller im Verfahren V B 17/10 (FG: 6 K 1216/09) mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das FA habe ihn rechtsfehlerhaft in Anspruch genommen. Der hier zu beurteilenden Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu. Der Mitgesellschafter S habe eingeräumt, den Betrag von 100.000 DM für sich privat vereinnahmt zu haben. Er sei aber untergetaucht; die GbR habe sich deshalb aus einem gegen ihn erstrittenen Titel nicht befriedigen können. Seine Inanspruchnahme, die des Antragstellers, durch das FA sei ermessensfehlerhaft.
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Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Haftungsbescheides. Eine Begründung des Antrags erfolgte nicht.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Haftungsbescheid vom 17. März 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2010 von der Vollziehung auszusetzen.
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Das FA beantragt,
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den Antrag auf AdV als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
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II. A. Der während des Beschwerdeverfahrens durch die Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Sachsen eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
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B. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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2. Ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, ist, wenn der Bescheid --wie hier-- Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist, unter Berücksichtigung dieser Verfahrenssituation zu beurteilen. In einem solchen Fall kommt eine AdV nur dann in Betracht, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Die Vollziehung eines Verwaltungsakts ist nicht stets auszusetzen, wenn eine den Verwaltungsakt betreffende Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hätte. In dieser Situation ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt unabhängig von den Gründen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zweifelsfrei rechtmäßig erweist (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2008 I S 31/08, juris).
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3. Vorliegend ist nicht ernstlich mit einer Zulassung der Revision im Verfahren V B 17/10 zu rechnen. Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seines Beschlusses V B 17/10 vom 3. März 2011.
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Annotations
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.