Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V R 53/16

ECLI: ECLI:DE:BFH:2017:B.121017.VR53.16.0
published on 12/10/2017 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Okt. 2017 - V R 53/16
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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31. August 2016 3 K 874/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

1. Das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass keine eigenständige umsatzsteuerfreie Kreditgewährung vorliegt. Das FG hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze für die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen umsatzsteuerrechtlich als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, zugrunde gelegt und hiervon ausgehend in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Leistung der Klägerin kein eigenständiger Finanzierungscharakter zukam. Das FG konnte hierfür insbesondere auf den Wortlaut der Vereinbarungen, das Fehlen einer gesonderten Abrechnung über die Kreditgewährung und die laufzeitunabhängige Kostenberechnung abstellen.

3

Soweit die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hiergegen einwendet, dass es nicht zutreffend sei, dass eine laufzeitunabhängige Kostenberechnung für das Factoring gewährt werde, da die Factoring-Laufzeit exakt 90 Tage betrage, so für jede angekaufte Forderung ein Darlehen für 90 Tage gewährt werde und sich hieraus ein eigenständiger Finanzierungscharakter ergebe, folgt hieraus keine andere Beurteilung. Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass das FG sein Urteil zur Annahme einer Gesamtleistung auf mehrere Umstände gestützt hat und diese Gesamtwürdigung insgesamt --wie bereits ausgeführt-- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu höre
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published on 31/08/2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 874/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: keine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG für unechte Factoringleistungen In
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Annotations

Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. § 126 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.