Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Sept. 2013 - V B 78/12

published on 19/09/2013 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Sept. 2013 - V B 78/12
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Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ermessensentscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Ablehnung der Beiladung ist nicht zu beanstanden.

2

1. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, liegt ein Fall der notwendigen Beiladung i.S. des § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht deshalb vor, weil der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Interesse hat, nicht als Haftender für die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft entstandenen Umsatzsteuerschulden in Anspruch genommen zu werden. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Da das rechtliche Schicksal des Steuerbescheides und des Haftungsbescheides jedoch nicht notwendig verbunden sind, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2012 II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995; vom 23. Januar 2004 VII B 184/03, BFH/NV 2004, 795).

3

2. Die Ermessensentscheidung des FG ist aber auch nicht insoweit zu beanstanden, als es eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO abgelehnt hat. Vielmehr hat es sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

4

a) Zunächst hat das FG zu Recht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung, wonach das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen kann, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, grundsätzlich gegeben sind. Zweck der Beiladung ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand zu verhindern. Wie der Senat bereits entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418; vom 9. April 2008 V B 143/07, BFH/NV 2008, 1339), berührt eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, sodass eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO grundsätzlich in Betracht kommt (BFH-Beschluss in BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418, Rz 8). Das Beiladungsinteresse des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (BGH-Urteil vom 2. November 2001 V ZR 224/00, BFH/NV 2002, Beilage 3, 115) ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rechnungserstellung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in nicht einfach gelagerten Fällen nur bei einer bestandskräftigen Feststellung der Steuerbarkeit durch das Finanzamt oder das FG besteht. Dies ist vorliegend der Fall, weil es im Streitfall in der Hauptsache um Steuerbarkeit der Übertragung eines Mandantenstammes gegen die Rückgabe eines Gesellschaftsanteils geht, insbesondere um die Frage, ob es sich hierbei ggf. um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes handelt.

5

b) Die Ablehnung der Beiladung erscheint gleichwohl ermessensfehlerfrei, weil nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses im Regelfall höher zu bewerten ist als das Interesse des Beizuladenden an der Verbesserung seiner Rechtsposition, zumal, wenn der Beizuladende ein den Belangen des Klägers entgegengesetztes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und der Steuerpflichtige der Beiladung --wie im Streitfall-- widerspricht (BFH-Beschlüsse vom 23. April 2007 I B 27/07, BFH/NV 2007, 1675; vom 17. August 1978 VII B 30/78, BFHE 126, 7, BStBl II 1979, 25).

6

c) Da die Beiladung der Prozessökonomie dient, kann auch der Konflikt des Beiladungsinteresses des Beschwerdeführers mit dem Steuergeheimnis nur ausnahmsweise dadurch gelöst werden, dass das Steuergeheimnis durch Ausheftung weniger Aktenteile oder durch Schwärzung einzelner Textstellen gewahrt bleibt. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, hat die Klägerin nicht dargetan.

7

3. Über die Kosten des Verfahrens hat das FG im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249, und vom 13. Juli 2009 II B 10/09, BFH/NV 2009, 1663).

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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.
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published on 07/01/2016 00:00

Tatbestand A. 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besteuerung der Umsätze der Klägerin im Streitjahr 2009 aus dem Betrieb sog. "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" rechtmäßig, insbesondere unionsrechts- und verfassungsgemäß, i
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(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.