Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2011 - V B 48/11

published on 03/11/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Nov. 2011 - V B 48/11
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

a) Wird geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 3. Mai 2011 VIII B 18/10, BFH/NV 2011, 1346).

4

Bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung, von der jede Begründung für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss dabei für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, und vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).

5

b) Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der X-AG darauf gestützt, aus dem mit der X-AG geschlossenen Beratungsvertrag habe sich nicht ergeben, dass die Klägerin die Leistungen der X-AG für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden beabsichtigt habe sowie darauf, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 1. Dezember 2003 darüber hinaus auch aus formalen Gründen zu versagen sei.

6

Demgegenüber macht die Klägerin nur geltend, dass das FG hinsichtlich des vom FG angenommenen fehlenden Nachweises einer Absicht, die Leistung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, vom BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 27/00 (BFH/NV 2002, 1621) abgewichen sei. Einen durchgreifenden (s. unter 2.) Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Versagung des Vorsteuerabzugs aus formalen Gründen trägt die Klägerin nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung vom 1. Dezember 2003 zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag vom 1. April 2003 verweist, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung des Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, so dass sich auch aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes ergibt.

7

2. Die Rüge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass die Streitsache mit den Beteiligten erörtert wurde. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat die Klägerin das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2011 II B 73/10, BFH/NV 2011, 1163). Es sind keine Umstände erkennbar, die die Klägerin an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen von Z war zudem auch nicht überraschend, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Verfahren vor dem FG schriftsätzlich dessen Unternehmereigenschaft bestritten hatte. Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der Treuhandkommanditistin wendet sich die Klägerin schließlich im Kern nicht gegen das Unterbleiben einer Sachaufklärung, sondern gegen die rechtliche Würdigung des FG, was eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
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published on 17/03/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.