Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Aug. 2011 - V B 36/10
Gericht
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr 2005 ein höherer Vorsteuervergütungsanspruch festzusetzen ist.
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Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb aufgrund eines Kaufvertrags vom 1. September 2001 von der M-GmbH drei Filmrechte zum Preis von 8 Mio. DM zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (560.000 DM = 286.323,45 €), insgesamt 8,56 Mio. DM (= 4.376.658,50 €). Kurz zuvor, am 27. August 2001, trat die Ehefrau des Geschäftsführers sowohl der M-GmbH als auch der Klägerin aus einer ihr gegen die M-GmbH zustehenden Darlehensrückzahlungsforderung einen Teilbetrag in Höhe von 8 Mio. DM an die Klägerin ab. Die Klägerin rechnete mit dieser Forderung durch Aufrechnungserklärung vom 27. November 2001 in Höhe eines Betrags von 8 Mio. DM gegen die Kaufpreisforderung auf.
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Aufgrund einer Änderungsvereinbarung vom 26. Juni 2002 zwischen der Klägerin und der M-GmbH wurde die Kaufpreisforderung wegen eines Wertverfalls der Filmrechte mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 auf einen Kaufpreis in Höhe von 2,5 Mio. DM zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (175.000 DM = 89.476 €) ermäßigt.
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Die Klägerin ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass hierdurch Vorsteuer im Jahr 2002 zu berichtigen sei und ihr statt eines Vorsteuervergütungsanspruchs in Höhe von bisher 560.000 DM nur ein solcher in Höhe von 175.000 DM zustehe, mithin sie 385.000 DM (196.847 €) Umsatzsteuer für das Streitjahr an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zurückzahlen müsse.
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Am 2. November 2006 beantragte die Klägerin mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (UStG) lägen nicht vor, erfolglos die Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2002. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 erklärte die Klägerin eine "negative Umsatzsteuer" in Höhe von 196.847,35 €, da ihr nach der Herabsetzung der Kaufpreisforderung und der vollständigen Erfüllung der ursprünglich höheren Kaufpreisforderung ein Rückforderungsanspruch gegen die M-GmbH zugestanden habe, der wegen Insolvenz der M-GmbH im Jahr 2005 uneinbringlich geworden sei.
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Das FA folgte dem nicht und setzte Umsatzsteuer ohne die begehrte Minderung fest. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da Negativumsätze bei der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen seien. Die Frage, ob die im Kalenderjahr 2002 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu Lasten der Klägerin durchgeführte Vorsteuerkorrektur rechtmäßig sei, habe keinen Einfluss auf die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres.
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Die Klägerin stützt die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß sowohl auf das Vorliegen einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) als auch auf Verfahrensfehler des FG gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO und beantragt, die Revision zuzulassen.
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Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen.
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a) Unabhängig davon, ob das FG --wie die Klägerin vorbringt-- in der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383; s. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966) abgewichen ist, wäre diese Abweichung nicht entscheidungserheblich.
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Denn weder die Herabsetzung des ursprünglichen Kaufpreises im Wege der Änderungsvereinbarung noch das Entstehen eines Rückforderungsanspruchs der Klägerin gegen die M-GmbH aufgrund eines "überzahlten Kaufpreises" (so die Auffassung der Klägerin) noch die "Rückgewähr des Entgelts" durch das Wiederaufleben der zur Aufrechnung gestellten Darlehensforderung und deren anschließende Uneinbringlichkeit (so die Auffassung des FA) haben materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2005. Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz muss das FG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine abweichende Rechtsauffassung vertreten als die Divergenzentscheidung (vgl. z.B. den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 V B 160/08, BFH/NV 2010, 1876, unter 2.a).
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b) Hat die Klägerin das vereinbarte Entgelt im Zeitpunkt der Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund der Vereinbarung vom 26. Juni 2002 noch nicht bezahlt, führt die Herabsetzung des vereinbarten Entgelts schon im Jahr der Herabsetzung des Kaufpreises bei der Klägerin als Leistungsempfängerin zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG im Umfang der Inanspruchnahme des zu hohen Vorsteuerabzuges. Eine Umsatzsteuerauswirkung für das Streitjahr 2005 scheidet daher aus. Insbesondere ist eine Herabsetzung der Umsatzsteuer auszuschließen, da sich die Vorsteuerberichtigung nicht zu Gunsten der Klägerin auswirkt.
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c) Hat die Klägerin das vereinbarte Entgelt bereits entrichtet und hat die M-GmbH auch im Jahr 2005 den zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht erfüllt und ist weiter wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M-GmbH der Rückzahlungsanspruch der Klägerin uneinbringlich geworden, kommt eine Änderung zu Gunsten der Klägerin im Jahr 2005 nicht in Betracht. Denn vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, ändert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (BFH-Urteile in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, Leitsatz; in BFHE 231, 321, BFH/NV 2011, 383, unter II.2.b). Weder hat das FG festgestellt noch hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass die M-GmbH im Streitjahr 2005 (die Entrichtung des vereinbarten Entgelts unterstellt) ganz oder teilweise das Entgelt, soweit es den herabgesetzten Kaufpreis überstieg, zurückbezahlt hat.
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d) Selbst wenn der Auffassung des FA und des FG in dem die Umsatzsteuer 2002 betreffenden Urteil vom 20. Februar 2009 14 K 552/08 zu folgen wäre, wonach die Darlehensforderung, die die Klägerin gegen den Kaufpreisanspruch aufgerechnet hatte, aufgrund der Herabsetzung des Kaufpreises (im Jahr 2002) wiederauflebte, hätte dies umsatzsteuerrechtlich allenfalls zur Folge, dass die Vorsteuerberichtigung im Jahr 2002 unzulässig gewesen wäre. Deren Uneinbringlichkeit hätte im Streitjahr 2005 umsatzsteuerrechtlich jedoch keine Auswirkung.
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2. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des FG in Bezug auf die Umsatzsteuerfestsetzung des Kalenderjahres 2002 gerichtet, die nicht Gegenstand der Vorentscheidung ist. Das Vorbringen, dem FG seien materiell-rechtliche Fehler bei der Würdigung der Streitsache 14 K 552/08 unterlaufen, ist für das hier relevante Streitjahr 2005 nicht erheblich.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensrügen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
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Die Rügen der Klägerin,
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- das FG habe das Gebot verletzt, ihr ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren,
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- eine Überraschungsentscheidung getroffen,
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- entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin
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missachtet,
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- keine faire Verhandlungsführung gewährleistet, insbesondere habe sie ihre Rechtsauffassung zu den Vorgängen des Kalenderjahres 2002 nicht umfassend genug darlegen und den Laienrichtern zu Gehör bringen können und
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- das Gericht habe einen unvollständigen Sachbericht vorgetragen,
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werden nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Werden mit der Beschwerde Verfahrensfehler geltend gemacht, ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, der für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, entscheidungserheblich war (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837). Ausführungen dazu fehlen.
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4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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Annotations
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
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das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
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das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.