Bundesfinanzhof Beschluss, 24. Nov. 2010 - V B 33/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan.
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1. Die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es nicht in ausreichender Form Akteneinsicht gewährt habe. Die Übersendung der Gerichtsakte per Fax sei unvollständig gewesen, weil die Postzustellungsurkunde über die Zustellung des früheren, wegen desselben Veranlagungszeitraums bereits ergangenen FG-Urteils gefehlt habe. Der Bevollmächtigte habe daher erst bei seiner Akteneinsicht unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die Postzustellungsurkunde geprüft und hierbei bemerkt, dass der Postbedienstete die Übergabe des FG-Urteils an einen Gesellschafter der Klägerin nicht auf der Zustellungsurkunde selbst, sondern auf einem der Urkunde angehefteten Zettel vermerkt habe. Ihm habe die Zeit zur angemessenen Vorbereitung gefehlt.
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Mit diesem Sachvortrag hat die Klägerin die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht schlüssig vorgetragen. Denn für die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen Verstoß gegen das Akteneinsichtsrecht (§ 78 Abs. 1 FGO) ist nicht nur vorzutragen, welche entscheidungserheblichen Umstände --unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- sich aus den betreffenden, nicht eingesehenen Akten möglicherweise hätten ergeben können, sondern auch, was die Klägerin nach ausreichender Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht dargetan hat, inwiefern die möglicherweise unwirksame Zustellung des Urteils nach der für einen Verfahrensfehler maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Denn das FG hat die Wirksamkeit dieser Zustellung ausdrücklich (S. 5 des Urteils) dahinstehen lassen, weil es jedenfalls von einer Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 189 der Zivilprozessordnung ausgegangen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht am Vortrag eines für das FG entscheidungserheblichen Umstands gehindert worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2004 VII B 186/03, juris).
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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, weil die Klägerin mit der Frage, was unter dem Begriff "Streitgegenstand" zu verstehen ist, keine im allgemeinen Interesse liegende klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet hat.
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Soweit die Klägerin ohne Bezug zur vorhandenen Rechtsprechung geltend macht, dem FG habe "den Streitgegenstandsbegriff verkannt", liegt weder eine ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge (zu den Anforderungen z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 40 ff., m.w.N.) vor, noch erfüllt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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Von der --vorliegend nicht gegebenen-- Offenkundigkeit der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage abgesehen, hätte die Klägerin eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbare Rechtsfrage substantiieren müssen, deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 2009 III B 119/08, BFH/NV 2010, 34; vom 27. Oktober 2009 VI B 160/09, BFH/NV 2010, 204, und vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278). Daran fehlt es, denn die Klägerin legt lediglich ohne die Rechtsprechung des BFH zum Begriff des Streitgegenstandes und der Rechtskraft (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 1998 IV R 66/97, BFH/NV 1999, 788; vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97, BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303; vom 18. März 2004 V R 23/02, BFHE 205, 402, BStBl II 2004, 763) auch nur zu erwähnen, dar, wie ihrer Ansicht nach das FG hätte entscheiden müssen. Das genügt nicht.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.