Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Feb. 2011 - V B 141/09

published on 02/02/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Feb. 2011 - V B 141/09
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Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 FGO einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, wird nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

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Werden mit der Beschwerde Verfahrensfehler geltend gemacht, ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. darzulegen, dass der behauptete Fehler ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, der für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, maßgeblich ist, überhaupt entscheidungserheblich war (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 26. Mai 2010 V B 70/09, BFH/NV 2010, 1837). Dies hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht getan. Sie benennt in der Beschwerdebegründung lediglich zwei Feststellungen, die das FG unterstellt haben soll, wegen derer es den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Unrecht abgelehnt und auf die es die Entscheidung gestützt habe. Sie geht in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht darauf ein, warum die aus ihrer Sicht zutreffenden Feststellungen nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Hierzu hätte im Streitfall auch deshalb Anlass bestanden, weil das FG die streitigen Tatbestandsberichtigungen mit dem Argument abgelehnt hat, sie seien nicht entscheidungserheblich.

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2. Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, warum die von ihr formulierte Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein soll.

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Sie sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, "ob ein vollständiger Erlass entstandener Säumniszuschläge aus persönlichen und sachlichen Billigkeitsgründen, die über Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit hinausgehen, dann nicht in Frage kommt, wenn die Erhebung sachlich nicht gerechtfertigter Steuern durch unnachsichtige Vollstreckung die wirtschaftliche und/ oder persönliche Existenz einer Steuerpflichtigen bereits vernichtet hat und ohne Billigkeitsmaßnahme diese auf Dauer nicht mehr wiederherzustellen ist".

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Die Klägerin führt nicht aus, warum diese Frage im Streitfall entscheidungserheblich und damit klärungsfähig sein soll (zu dieser Voraussetzung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 30). Das FG hat für den Senat in bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die wahren Vermögensverhältnisse der Klägerin während des Entstehungszeitraums der Säumniszuschläge nicht zu ermitteln gewesen seien. Da nicht einmal feststeht, ob die wirtschaftliche Existenz der Klägerin vernichtet war, ist die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall rechtlich nicht erheblich.

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3. Die Revision ist schließlich nicht als Rechtsfortbildungsrevision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.

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a) Bei der Rechtsfortbildungsrevision handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518; vom 9. Juni 2010 X B 41/10, BFH/NV 2010, 1783), so dass die Klägerin für den geltend gemachten Zulassungsgrund darlegen muss, warum auf Grundlage der Feststellungen des FG die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsfähig sein soll.

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Solche Ausführungen fehlen. Stattdessen geht die Klägerin von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Sie meint, es stehe fest, dass sie damals "objektiv" nicht mehr in der Lage gewesen sei, die im Senatsbeschluss vom 28. November 1997 V B 61/97 (BFH/NV 1998, 750) angeordnete Sicherheit zu leisten. Das FG hat demgegenüber bindend festgestellt, die wahren Vermögensverhältnisse der Klägerin hätten sich nicht ermitteln lassen.

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b) Auf Grundlage der Feststellungen des FG ist eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Übrigen nicht erforderlich. Denn es steht nicht fest, wie die Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherheitsleistung waren. Somit kann es dahinstehen, ob die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 2146; vom 11. Oktober 2010  2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296) für die Prüfung des Merkmals der "unbilligen Härte" zur Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes aufgestellt hat, dazu hätten führen müssen, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben oder aufgehoben werden müssen. Nur wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung hätte unterbleiben müssen, käme nach der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 29. August 1999 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht, weil dann sowohl das Aussetzungsverfahren zu Unrecht erfolglos geblieben wäre als auch die Klägerin in der Hauptsache obsiegt hätte.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
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published on 11/10/2010 00:00

Tenor 1. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2010 - IX B 179/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und wird aufgehobe
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Gründe 1 Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzger
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Tatbestand 1 I. Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen. 2
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.