Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2015 - IX R 43/14
Tenor
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Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 2014 1 K 1611/11 E und der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 aufgehoben.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit 61 250 Stückaktien (zu 34,02 %) an der N-AG beteiligt. Am 28. Februar 2002 veräußerte und übertrug er seine Beteiligung in zwei Vorgängen. Aus der Übertragung von 13 258 Aktien auf eine KG erzielte der Kläger einen Gewinn, der vorliegend nicht im Streit ist. Die übrigen 47 992 Stückaktien erwarb die U-AG. Als Gegenleistung erhielt der Kläger 174 194 neue Aktien der U-AG zum vereinbarten Ausgabekurs von 24 € pro Aktie. Die dafür notwendige Kapitalerhöhung bei der U-AG wurde am 13. Dezember 2002 in das Handelsregister eingetragen. An diesem Tag wurden 174 194 neue Aktien der U-AG dem Depot des Klägers gutgeschrieben. Der Börsenkurs der U-Aktie betrug am 28. Februar 2002 18,69 € und am 13. Dezember 2002 2,20 €.
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Der Kläger ermittelte den Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des Börsenkurses am 13. Dezember 2002 (2,20 €/Aktie). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und die Klägerin und Revisionsklägerin, seine mit ihm im Streitjahr zusammenveranlagte Ehefrau, zunächst erklärungsgemäß. Aufgrund einer Kontrollmitteilung von Juli 2007 bewertete das FA den Veräußerungspreis nun mit dem Börsenkurs vom 28. Februar 2002 (18,69 €/Aktie) und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
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Sie beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat den Veräußerungsgewinn nicht richtig ermittelt.
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1. Die Vorinstanz hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Veräußerungsgewinn sei am 28. Februar 2002 entstanden. Auf diesen Stichtag müssten die als Gegenleistung zu liefernden Sachgüter bewertet werden. Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung am 13. Dezember 2002 komme es dagegen nicht an. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei gestundeter Kaufpreisforderung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie setze eine Leistungsstörung voraus. Hier sei der Vertrag aber wie vereinbart erfüllt worden. Die Wertveränderung der Gegenleistungsforderung bis zu deren Erfüllung beeinflusse den Veräußerungspreis deshalb nicht. Andernfalls würde bei jeder aufgeschobenen Gegenleistung die Grundentscheidung für eine Gewinnermittlung am Stichtag in ihr Gegenteil verkehrt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung. Ein Bewertungsabschlag sei nicht vorzunehmen.
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2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Übertragung von N-Aktien auf die U-AG gegen Übertragung von (neuen) Aktien der U-AG (Aktientausch) eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG darstellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58).
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b) Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen, dass der Gewinn aus der Veräußerung am 28. Februar 2002 entstanden ist.
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Nach der Rechtsprechung ist der Veräußerungsgewinn nicht nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289). Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428). Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, m.w.N.). Das war am 28. Februar 2002 der Fall. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969).
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c) Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 489); dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658). Im Streitfall hat der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der N-Aktien am 13. Dezember 2002 174 194 neue U-Aktien erhalten.
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d) Besteht die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295, und vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182, II.2.a bb). Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 25. August 2009 IX R 41/08 (nicht amtlich veröffentlicht, juris) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest. Im Streitfall kann offenbleiben, ob die als Gegenleistung geschuldeten neuen U-Aktien schon deshalb am 28. Februar 2002 nicht bewertet werden konnten, weil sie an diesem Tag noch nicht existierten.
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e) Für die Bewertung der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Die Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück.
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aa) Der Große Senat des BFH hat zu § 16 Abs. 2 EStG entschieden, dass es nur auf den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn ankommt. Dies erfordert es, später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des (tatsächlich erzielten) Erlöses maßgebend waren (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 zu Forderungsausfall). Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Veräußerungspreises i.S. des § 17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).
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bb) Ob diese Grundsätze auch für die Bewertung von Sachgütern, also für die Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen bei den wertbildenden Umständen gelten, wird bisher uneinheitlich beurteilt.
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Der VIII. Senat des BFH hat für den Fall, dass die Gegenleistung in börsennotierten Aktien besteht, auf den Börsenkurs im Zeitpunkt der Abtretung der Aktien abgestellt (BFH-Beschluss vom 19. September 2012 VIII B 90/12, BFH/NV 2012, 1962). Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH.
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Das FG München hat in einem ähnlichen Fall anders geurteilt. Die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH und die nachfolgende Rechtsprechung setzten eine Leistungsstörung voraus. Wertveränderungen der Gegenleistung vollzögen sich jedoch außerhalb des Vertrags und beeinflussten den Anspruch auf die Gegenleistung nicht (FG München, Urteil vom 16. Juli 2008 9 K 4042/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1611 – mit anderer Begründung bestätigt durch BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 41/08, nicht amtlich veröffentlicht, juris; so auch die Vorinstanz).
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Das Schrifttum spricht sich überwiegend dafür aus, eine bis zum Erfüllungszeitpunkt eingetretene Wertveränderung zu berücksichtigen (so ausdrücklich Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz 254 unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1962; ders., in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 16 Rz E 91 (Stand: August 1992); Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 279; a.A. Bordewin, Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 555, 560).
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cc) Der Senat schließt sich der Auffassung des VIII. Senats an. Der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur für Fälle zivilrechtlicher Leistungsstörungen gelten soll oder dass sich die veränderten Umstände auf den Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Forderung ausgewirkt haben müssen (so aber Bordewin, FR 1994, 555, 560). Zwar hat der Große Senat des BFH zur Begründung auch ausgeführt, der Regelung (§ 16 Abs. 2 EStG) liege unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen abgewickelt werde. Der Gegenschluss, dass eine nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises eine Leistungsstörung voraussetze, ist daraus jedoch nicht zu ziehen, denn der Große Senat des BFH ist bei dieser an das Zivilrecht angelehnten Begründung nicht stehengeblieben. Er hat sich vielmehr für seine Auffassung, wonach auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen sei, auch auf den Willen des historischen Gesetzgebers, den Zusammenhang der Vorschrift mit den Regelungen in § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vorliegend ohne Belang) und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bezogen. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, auch Wertveränderungen zwischen der Begründung der Forderung auf die Gegenleistung und ihrer Erfüllung bei der Ermittlung des Veräußerungspreises zu berücksichtigen. Vor allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebietet es, im Interesse einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen. Das schließt die Bewertung einer Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein, denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts erhalten. Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, dass realisierte Währungskursveränderungen die Höhe des Veräußerungsgewinns beeinflussen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 489).
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Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Erwerber im Streitfall die geschuldete Gegenleistung am 13. Dezember 2002 erbracht und damit seine Verpflichtung aus der Aktionärsvereinbarung vollständig erfüllt hat. Zwar trifft es zu, dass es insofern nicht zu einer vertraglichen Leistungsstörung gekommen ist, denn die Vertragsparteien hatten insoweit auf eine Anpassung der Gegenleistung verzichtet und dem Kläger einseitig das Kursrisiko zugewiesen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger aus dem Vertrag letztlich weniger erhalten hat, als er bei Abschluss des Vertrags annehmen durfte. Aus seiner Sicht unterscheidet sich das Ergebnis deshalb nicht wesentlich von dem, dass ein Teil der Kaufpreisforderung endgültig ausfällt oder eine vereinbarte Teilleistung dauerhaft nicht erbracht wird. Lediglich der Grund für die Einbuße ist ein anderer. Darauf sollte es aber nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH gerade nicht ankommen.
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Darin liegt keine unzulässige Durchbrechung des Grundsatzes, wonach es für die Bewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns ankommt (so aber FG München in EFG 2008, 1611). Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH gilt das Realisationsprinzip bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns uneingeschränkt nur für den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns. Für die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der Erfüllung (Zufluss) an. § 16 Abs. 2 EStG (und § 17 Abs. 2 EStG) gehen insofern als speziellere Vorschriften dem Realisationsgrundsatz vor (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
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dd) Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises nicht mehr. Vereinbarungen, durch welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107; vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675). Eine derartige Einschränkung sieht die Rechtsprechung für tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten, jedoch nicht vor.
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3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat mit bindender Wirkung (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die jungen U-Aktien am Tag der Einbuchung in das Depot des Klägers mit 2,20 € je Aktie zu bewerten waren. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; der Senat sieht auch keine Veranlassung, diese Feststellung, die für die Entscheidung des FG nicht tragend war, in Zweifel zu ziehen. Danach kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist begründet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2015 - IX R 43/14
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist die Höhe des Veräußerungsgewinns aus einem im Jahr 2002 durchgeführten Aktientausch.
3Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war zu Beginn des Streitjahres mit 61.250 Stückaktien im Nennwert von je 1 EUR an der M AG beteiligt (entspricht einem Anteil von 34,02 %). Darüber hinaus waren zu Beginn des Streitjahres Herr H mit 15.550 Aktien, Frau S mit 4.200 Aktien, Herr A mit 6.750 Aktien, Herr R mit 2.250 Aktien (nachfolgend zusammen unter Einschluss des Klägers „Altaktionäre“) und die V Systems GmbH & Co. KG (nachfolgend “V KG”) mit 90.001 Aktien an der M AG beteiligt.
4Die Beteiligung der V KG – eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der börsennotierten V International AG (nachfolgend „V AG“) – geht zurück auf eine zwischen den Altaktionären, der V KG und der V AG abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung vom 12.01.2001 (lag dem Senat nicht vor). In Durchführung dieser Beteiligungsvereinbarung hat sich die V KG in der Weise an der M AG beteiligt, dass sie 90.001 neue auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je 1 EUR aus einer am gleichen Tage beschlossenen Barkapitalerhöhung bei der M AG gezeichnet hat. Die Kapitalerhöhung wurde am 11.06.2001 in das Handelsregister eingetragen.
5Unter dem 28.02.2002 schlossen die Altaktionäre der M AG, die V KG und die V AG eine als „Aktionärsvereinbarung“ bezeichnete notariell beurkundete Vereinbarung, nach welcher die M-Aktien der Altaktionäre – insgesamt 90.000 Aktien im Nennwert von je 1 EUR – an die V KG und die V AG veräußert wurden. In Ziffer 4 der Vorbemerkung der Aktionärsvereinbarung heißt es dazu einleitend wörtlich:
6„Die Vertragschließenden sind übereingekommen, dass die Altaktionäre die von ihnen gehaltenen 90.000 M-Aktien nunmehr vorzeitig nach Maßgabe dieser Aktionärsvereinbarung an die V KG und die V AG veräußern. Die Gesamtvergütung soll vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen EUR 7.840.000,00 entsprechen.“
7Die vorstehend genannte Gesamtvergütung wurde nach Ziffer 3 der Vorbemerkung der Aktionärsvereinbarung auf der Grundlage des Jahresüberschusses der M AG vor Zinsen und Steuern (so genanntes „EBIT“) ermittelt.
8Der Kläger veräußerte seine Aktien sodann wie folgt:
9- Gemäß Abschnitt I der Aktionärsvereinbarung in Verbindung mit Anlage A zur Aktionärsvereinbarung verkaufte der Kläger 13.258 Aktien an die V KG und trat diese mit Wirkung zum 28.02.2002 an die V KG ab. Als Gegenleistung vereinbarten die Vertragsparteien einen Kaufpreis in Höhe von 1.154.901 EUR, der unstreitig in bar an den Kläger ausgezahlt wurde.
10- Die übrigen 47.992 Aktien brachte der Kläger mit Wirkung zum 28.02.2002 in die V AG ein (Abschnitt III der Aktionärsvereinbarung in Verbindung mit Anlage E zur Aktionärsvereinbarung). Im Gegenzug erhielt der Kläger ein Zeichnungsrecht für 174.194 „neue“ Aktien der V AG. Hierzu führte die V AG eine Kapitalerhöhung durch, die am 13.12.2002 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Lieferung der gezeichneten V-Aktien an den Kläger mittels Gutschrift in seinem Depot (Girosammelverwahrung). Für den Fall, dass die Kapitalerhöhung der V AG nicht bis zum 31.12.2002 in das Handelsregister der V AG eingetragen worden wäre, regelte die Aktionärsvereinbarung, dass dann die Vereinbarungen über die Einbringung der M Aktien unwirksam werden sollten (auflösende Bedingung). Ferner sieht die Aktionärsvereinbarung für eine bestimmte Anzahl der vom Kläger erhaltenen „neuen“ Aktien der V AG gestaffelte Haltefristen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aktionärsvereinbarung vom 28.02.2002 verwiesen.
11Im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl der V-Aktien, die der Kläger für die Einbringung seiner Aktien an der M AG erhalten sollte, regelten die Vertragsparteien unter Abschnitt II Ziffer 3 der Aktionärsvereinbarung wörtlich was folgt:
12„Derzeit liegt der Kurs der V Aktie bei ca. EUR 20,-. Für die Zwecke der Kapitalerhöhung bei der V AG wird der Ausgabekurs nunmehr einvernehmlich auf EUR 24,- pro V Aktie festgelegt. Herr [der Kläger] und Herr H erhalten aus der Sachkapitalerhöhung somit 216.261 V Aktien (bei einem rechnerischen Ausgabekurs von EUR 24,-). Die entsprechende Berechnung ist in der Anlage B 2 zu dieser Aktionärsvereinbarung dargestellt“
13Aus Anlage B2 zur Aktionärsvereinbarung ergibt sich, dass von den 216.261 „neuen“ V-Aktien 174.194 auf den Kläger entfielen und dass diesen Aktien ein rechnerischer Wert von 4.180.655 EUR beigemessen worden ist. Weitere Regelungen zur Gegenleistung für die eingebrachten M-Aktien enthält die Aktionärsvereinbarung nicht. Insbesondere finden sich keine Bestimmungen dazu, welche Auswirkungen Kursveränderungen in dem Zeitraum zwischen der Einbringung der M-Aktien und der Lieferung der V-Aktien haben sollten.
14Laut Handelsregistereintragung vom 14.08.2002 hat der einzige Kommanditist der V KG, die V AG, seine Kommanditeinlage auf den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter der V KG, die V Vermietungsgesellschaft mbH, übertragen, so dass die V KG erloschen ist. Die V Vermietungsgesellschaft mbH wurde sodann mit Verschmelzungsvertrag vom 24.08.2002 (liegt dem Senat nicht vor) als übertragender Rechtsträger auf die M AG (zwischenzeitlich firmierend unter V M AG) als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzung ist im Handelsregister der M AG am 10.12.2002 eingetragen worden. Sämtliche Aktien der M AG wurden nunmehr von der V AG gehalten.
15Der Börsenkurs der V-Aktie betrug am 28.02.2002 18,69 EUR und am 13.12.2002, dem Zeitpunkt der Lieferung der neuen V-Aktien an den Kläger, 2,20 EUR.
16Der Kläger ermittelte die Einkünfte aus der Veräußerung seiner M-Aktien nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Halbeinkünfteverfahren wie folgt:
17- Verkauf von 13.258 Aktien an die V KG:
18Veräußerungspreis (1.154.901,00 EUR x ½) 577.450,00 EUR
19abzüglich Anschaffungskosten: 6.629,00 EUR
20Veräußerungsgewinn: 570.821,00 EUR
21- Einbringung von 47.992 Aktien in die V AG (Aktientausch)
22Veräußerungspreis (171.194 V-Aktien x 2,20 EUR x ½): 191.613,00 EUR
23abzüglich Anschaffungskosten: 23.996,00 EUR
24Veräußerungsgewinn: 167.617,00 EUR
25Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte der Beklagte den Veräußerungsgewinn erklärungsgemäß im Halbeinkünfteverfahren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte die Einkommensteuer 2002 mit Bescheid vom 28.05.2004 auf 350.887,00 EUR fest.
26Am 12.07.2007 ging beim Beklagten eine Kontrollmitteilung des Finanzamts B Nord ein. Im Rahmen einer bei der M AG (nunmehr firmierend unter V GmbH) durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die V AG die erhaltenen M-Aktien in der Handels- und Steuerbilanzmit dem Kurswert der V-Aktie am 28.02.2002 in Höhe von 18,69 EUR bilanziere.
27Der Beklagte ermittelte anlässlich dieser Kontrollmitteilung den Veräußerungsgewinn des Klägers aus dem Aktientausch unter Zugrundelegung des Börsenkurses der V-Aktie am 28.02.2002 in Höhe von 18,69 EUR neu und setzte mit Bescheid vom 30.07.2007 die Einkommensteuer für 2002 auf 1.050.963,00 EUR fest.
28Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren machten die Kläger geltend, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Aktientausch in unzutreffender Höhe festgesetzt worden sei. Wie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2002 angegeben, sei für die Einbringung der 47.992 M Aktien in die V AG nicht der Kurswert der V-Aktie am 28.02.2002 in Höhe von 18,69 EUR, sondern der Kurswert am 13.12.2002 in Höhe von 2,20 EUR zugrunde zu legen. Zwar sei bei einem Aktientausch als Veräußerungspreis für die „eigenen“ Aktien grundsätzlich der Kurswert der erhaltenen Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien maßgeblich. Ändere sich aber im Zeitraum zwischen der Veräußerung der „eigenen“ Aktien und dem Erwerb der Gegenleistung der Kurswert der erhaltenen Aktien, so sei der veränderte Kurswert zugrunde zu legen. Demnach wirke der veränderte Kurswert der erhaltenen Aktien auf den Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien zurück. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.12.1993 (BStBl. II 1994, 648) und dem Leistungsfähigkeitsprinzip, welches in verfassungswidriger Weise verletzt wäre, wenn ein Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt würde, den der Kläger aufgrund der zwischenzeitlichen Kursveränderung in dieser Höhe nicht erzielt hätte. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass die V-Aktien erst im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung rechtlich zur Entstehung gelangt seien und der Kläger in dem Zeitraum zwischen der Übertragung seiner M-Aktien und der Lieferung der V-Aktien über letztere naturgemäß nicht verfügen konnte. Es habe deshalb eine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf die V-Aktien bestanden, die einen Bewertungsabschlag rechtfertige.
29Mit Einspruchsentscheidung vom 04.04.2011 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Auf den veränderten und in der Einkommensteuererklärung 2002 angegebenen Kurswert der erhaltenen V-Aktien komme es nicht an. Maßgeblich sei der Kurswert der V-Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung der M Aktien. Aus der Entscheidung des Großen Senats ergebe sich nichts gegenteiliges, denn in dem durch den Großen Senat zu entscheidenden Fall sei es zwischen den Vertragsparteien zu Leistungsstörungen gekommen mit der Folge, dass der Kaufpreis für die veräußerten Aktien im Nachhinein uneinbringlich geworden sei. Vorliegend sei der Aktientausch allerdings wie vertraglich vereinbart durchgeführt worden. Die in der Entscheidung des Großen Senats aufgestellten Grundsätze seien deshalb auf den Streitfall nicht übertragbar. Im Übrigen stelle die zwischenzeitlich eingetretene Kursveränderung auch keine Minderung des Kaufpreises dar. Denn nach der Aktionärsvereinbarung hätten Kursveränderungen der V-Aktie keinen Einfluss auf die Anzahl der zu übertragenden V-Aktien. Aufgrund der vertraglichen Festlegung des Ausgabekurses in Höhe von 24,00 EUR und der sich danach ergebenden Anzahl der auszugebenden V-Aktien ohne die Vereinbarung einer salvatorischen Klausel habe der Kläger bewusst das Risiko einer negativen Kursentwicklung, aber auch die Chance einer Wertsteigerung übernommen. Ein Bewertungsabschlag sei nicht vorzunehmen, weil die Möglichkeit, die erworbenen V-Aktien bis zu deren Lieferung nicht veräußern zu können, keine Veräußerungsbeschränkung darstelle. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Aktionärsvereinbarung habe Einigkeit über den Wert der Gegenleistung – der V-Aktien – bestanden und der Kläger sei sich darüber im Klaren gewesen, dass sich die Aktien aufgrund diverser Einflüsse sowohl negativ als auch positiv entwickeln könnten.
30Mit ihrer am 06.05.2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen ergänzend vor, dass die zwischenzeitlich eingetretene Kursveränderung der V-Aktie eine Änderung der streitigen Steuerfestsetzung in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) rechtfertige, denn eine zwischenzeitliche Kursveränderung sei wirtschaftlich und rechtlich mit den Fällen vergleichbar, bei denen der Veräußerungspreis im Sinne des § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nachträglich – etwa durch Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers - endgültig ausfällt.
31Die Kläger beantragen,
32die mit Änderungsbescheid vom 30.07.2007 festgesetzte Einkommensteuer 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.04.2011 auf 354.379,00 EUR herabzusetzen
33und im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen
36und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
37Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass durch den Ansatz des Kurswertes der V-Aktie am 28.02.2002 (18,69 EUR) anstelle des in der Aktionärsvereinbarung vertraglich vereinbarten Kurswertes in Höhe von 24,00 UR bereits ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden sei.
38In der Sache hat am 19.03.2013 im Finanzamt Recklinghausen ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
40Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 sowie die Einspruchsentscheidung sind jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
41Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Aktientausch den Veräußerungspreis der M-Aktien zu Recht nicht anhand des Börsenkurses der V-Aktie am 13.12.2002 in Höhe von 2,20 EUR ermittelt. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Börsenkurs der V-Aktie am 28.02.2002 in Höhe von 18,69 EUR oder aber die in der Aktionärsvereinbarung vorgesehene Gesamtvergütung (Ziffer 4 der Vorbemerkung), der ein Börsenkurs von 24,00 EUR zu Grunde liegt, für die Bestimmung des Veräußerungspreises maßgeblich ist. Käme es auf den von dem Beklagten zugrunde gelegten Kurswert der V-Aktie am 28.02.2002 an, wäre dieser entgegen des hilfsweise erhobenen Einwandes des Klägers nicht um einen Bewertungsabschlag zu mindern. Der Beklagte hat der Besteuerung deshalb allenfalls einen zu niedrigen, nicht aber einen zu hohen Veräußerungsgewinn zu Grunde gelegt. Unbeschadet der Frage, ob der angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtmäßig ist, fehlt es daher jedenfalls an einer Rechtsverletzung.
421.
43Unstreitig erzielte der an der M AG mit 34,02 % wesentlich beteiligte Kläger aus dem Tausch seiner Anteile gegen 171.194 V-Aktien einen nach § 17 Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Die Vorschriften zur Ermittlung dieses Veräußerungsgewinns ergeben sich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach ist der Veräußerungsgewinn definiert als der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung. Dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält. Der Veräußerungspreis ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet ist oder ob der Kaufpreis gestundet ist (BFH, Urteil vom 02.04.2008, BFH/NV 2008, 1658).
442.
45Im Streitfall ist die Aktionärsvereinbarung Grundlage für die Bestimmung der Gegenleistung und des Veräußerungspreises. Die Vereinbarung ist in dieser Hinsicht auslegungsbedürftig, denn ihr ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die eigentliche Leistungsverpflichtung der V AG in der Lieferung einer bestimmten Anzahl von V-Aktien bestand oder aber in erster Linie ein (Bar-)Kaufpreis (Gesamtvergütung) geschuldet war, den die V AG durch die Lieferung von V-Aktien, denen ein bestimmter Kurswert zugeordnet wurde, aufbringen (ersetzen) durfte. Auf letzteres deutet die Formulierung in Ziffer 4 der Vorbemerkung hin, wonach die Altaktionäre für die Übertragung ihrer M-Aktien eine Gesamtvergütung in Höhe von 7.840.000,00 EUR erhalten sollten. Bei einem solchen Verständnis wäre der vertraglich festgelegte Ausgabekurswert der V-Aktie in Höhe von 24,00 EUR für die Bestimmung des Veräußerungspreises maßgeblich, denn aus dem vertraglich festgelegten Ausgabekurs ergibt sich der auf den Kläger entfallende Anteil der Gesamtvergütung.
46Im Ergebnis kommt es auf die Auslegung der Aktionärsvereinbarung nicht an, denn auch dann, wenn als Veräußerungspreis für die 47.992 M-Aktien nicht die in der Aktionärsvereinbarung aufgeführte Gesamtvergütung und damit der vertraglich vereinbarte Ausgabekurs der V-Aktie in Höhe von 24,00 EUR zugrunde zu legen ist – wofür der in Ziffer 4 der Vorbemerkung aufgenommene Vorbehalt spricht – hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
473.
48Geht man – wie der Beklagte – davon aus, dass der in der Aktionärsvereinbarung festgelegte Ausgabekurs der V-Aktie in Höhe von 24,00 EUR nicht relevant ist, ist folgerichtig der Kurswert der V-Aktie am 28.02.2002 für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgebend:
49a)
50Bei einem Tausch von Wirtschaftsgütern besteht die Gegenleistung aus dem Wert des Wirtschaftsgutes, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist dies der Wert der Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt (BFH, Urteil vom 25.08.2009, IX R 41/08).
51Im Hinblick auf die Bewertung der aus dem Tausch erhaltenen Anteile und dem Zeitpunkt der Bewertung gelten dabei die folgenden Grundsätze:
52Der Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 EStG für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d. h. der Zeitpunkt zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (BFH, Urteil vom 07.03. 1995, BStBl. II 1995, 693). Auf den Zufluss des Entgeltes kommt es hingegen regelmäßig nicht an. Daraus folgt, dass sich die Höhe des Veräußerungspreises im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Verhältnissen im Veräußerungszeitpunkt bestimmt (siehe BFH, Urteil vom 19.01.1978, BStBl. II 197 der, 295 zur Bewertung einer Kaufpreisforderung in fremder Währung). Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, so ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2009, BStBl. II 2010, 182). Erhält der Veräußerer – wie im Streitfall – Sachgüter in Form von Aktien, so kommt es auf deren Wert im Zeitpunkt der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung an (vgl. BFH, Urteil vom 17.10.1974, BStBl. II 1975, 58). Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der erworbenen Aktien sind dabei die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG), demnach die §§ 9 ff. BewG (BFH, Urteil vom 28.10.2008, BStBl. II 2009, 45). Gemäß §§ 9, 11 Abs. 1 BewG ist bei börsennotierten Aktien auf den niedrigsten für sie im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen. Handelt es sich bei den zu bewertenden Aktien – wie im Streitfall – um so genannte „junge“ Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden und für die demnach noch keine Börsennotierung vorliegt, so kann für deren Bewertung der Börsenkurs der bereits notierten „alten“ Aktien herangezogen werden (vgl. z.B. Riedel, in: Daagan/Halacinsky/ Riedel, 2. Aufl., § 11 Rn. 21; Mannek, in: Gürschinger/Stenger, § 11 BewG, Rn. 96).
53Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich hier Folgendes:
54Da der Kläger die 47.992 M-Aktien mit dinglicher Wirkung zum 28.02.2002 auf die V- AG übertragen hat, sind die als Gegenleistung vereinbarten V-Aktien auf diesen Zeitpunkt hin zu bewerten. Nicht von Belang ist der Umstand, dass die Übertragung der M-Aktien nach der Aktionärsvereinbarung unter der auflösenden Bedingung der Nichtdurchführung der Kapitalerhöhung bei der V AG stand, denn Rechtsbedingungen haben regelmäßig keinen Einfluss auf das Entstehen des Veräußerungsgewinns (siehe BFH, Urteil vom 02.04.2008, a. a. O.). Der Veräußerungspreis für die M-Aktien ist deshalb gemäß §§ 9, 11 Abs. 1 BewG anhand des Börsenkurses der V-Aktie am 28.02.2002 zu bestimmen. An diesem Tag betrug der Börsenkurs 18,69 EUR. Diesen Kurs hat der Beklagte bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu Grunde gelegt.
55b)
56Hinsichtlich der zwischenzeitlich eingetretenen Kurswertänderung der V-Aktie sind – entgegen der Rechtsauffassung der Kläger – die zu § 175 Abs. 1 Satz 2 AO entwickelten Rechtsgrundsätze nicht (entsprechend) anzuwenden. Denn der Umstand, dass der Kurswert der V-Aktie im Zeitpunkt ihrer Übertragung an den Kläger am 13.12.2002 lediglich 2,20 EUR betrug, stellt keine nachträgliche Veränderung des vereinbarten Veräußerungspreises dar, die auf den maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt (28.02.2014) zurück zu beziehen ist.
57Der BFH hat in seinem Beschluss vom 19.07.1993 entschieden, dass im Hinblick auf die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG spätere (nachträgliche) Veränderungen des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen sind, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei sei es unerheblich, welche Gründe für die Minderung des Veräußerungspreises maßgebend sind. Dieses Ergebnis leitet der BFH aus der § 16 EStG zugrunde liegenden Annahme ab, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart wurde. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Teil der Kaufpreisforderung zwischenzeitlich uneinbringlich geworden, weil der Erwerber des veräußerten Betriebs die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hatte. Der Veräußerungsgewinn war deshalb rückwirkend auf den Veräußerungszeitpunkt im Umfang des Forderungsausfalles zu mindern (siehe BFH-GrS, Beschluss vom 19.07.1993, BStBl. II 1993, 897). Mit dieser Entscheidung änderte der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns unverändert bestehen blieb, wenn der Veräußerer später mit seiner Kaufpreisforderung ausfiel. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung konnte die Besteuerung des Veräußerungsgewinns geändert werden, wenn der Kaufvertrag aus Rechtsgründen ganz oder teilweise rückgängig gemacht wurde.
58Mit Urteil vom 21.12.1993 entschied der BFH, dass die Rechtsprechung zu § 16 EStG, wonach nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken, entsprechend für § 17 Abs. 2 EStG gilt, und zwar unabhängig davon, ob das Ereignis, das für die Änderung ursächlich war, erst nach dem Zeitpunkt der Veräußerung eingetreten ist. Weiterhin komme es nicht darauf an, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu der rückwirkenden Sachverhaltsänderung geführt haben, ob diese Gründe „im Kern“ bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt waren und ob es sich hierbei um private Motive handelt (siehe BFH, Urteil vom 21.12.1993, a.a.O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte der Kläger als Veräußerer einer wesentlichen Beteiligung von einem ihm zustehenden vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch und trat von dem Anteilskaufvertrag zurück, wodurch es zu einer Rückübertragung der entsprechenden Gesellschaftsanteile und einer „Stornierung“ des von den Erwerbern noch nicht entrichteten Kaufpreises kam.
59Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senats nicht auf den Streitfall überragbar. Die Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann eine nachträgliche Änderung des Veräußerungspreises im Rahmen der §§ 16, 17 EStG gegeben ist, ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die als relevant beurteilten Änderungen regelmäßig auf einer Störung des Leistungsverhältnisses zwischen Veräußerer und Erwerber beruhen. Soweit das Leistungsverhältnis gestört ist, erhält der Erwerber nämlich nicht die vertraglich geschuldete Gegenleistung und damit nicht dasjenige, was der Besteuerung ursprünglich zugrunde gelegt wurde. Da es sich bei § 17 EStG um einen Besteuerungstatbestand handelt, der an einen einmaligen Vorgang anknüpft und Änderungen bei der Gegenleistung deshalb nicht in der Folgezeit steuerlich berücksichtigt werden können, besteht die Notwendigkeit der Rückbeziehung von derartigen Änderungen auf den maßgeblichen Veräußerungszeitpunkt. Die nachträgliche Änderung muss sich allerdings auf die Forderung des Veräußerers auf die geschuldete Gegenleistung auswirken, denn (nur) in diesem Fall trifft die der Besteuerung nach §§ 16, 17 EStG zugrunde liegende Annahme, dass das Veräußerungsgeschäft störungsfrei durchgeführt wird, nicht zu.
60Im Streitfall machen die Kläger demgegenüber eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des gemeinen Werts der Gegenleistung und damit einen Vtand geltend, der sich außerhalb des zwischen ihnen und der V-AG bestehenden Vertragsverhältnisses ereignet hat. Der gesunkene Kurswert der V-Aktien wirkt sich dabei nicht auf die im Gegenzug für die Übertragung der M-Aktien von dem Kläger erworbene Forderung auf Lieferung der V-Aktien aus, denn nach der Aktionärsvereinbarung war lediglich die Lieferung einer bestimmten Anzahl an Aktien geschuldet, eine salvatorische Abrede für den Fall eines Kursverfalls (oder einer Kurssteigerung) trafen die Parteien gerade nicht. Mit der Übertragung der V-Aktie in der vertraglich geschuldeten Anzahl hat der Erwerber der M-Aktien – die V AG – die ihr obliegende Leistung vollständig erbracht. Raum für die Annahme einer nachträglichen Änderung des Veräußerungspreises besteht deshalb nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH in den beiden vorgenannten Entscheidungen darauf abstellt, dass Besteuerungsgrundlage bei §§ 16, 17 EStG nur der (tatsächlich) erzielte Veräußerungserlös sein kann. Der erkennende Senat versteht diese Formulierung nicht dahingehend, dass nur dasjenige Besteuerungsgrundlage sein kann, was dem Betroffenen am Ende tatsächlich zugeflossen ist, denn das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) gilt im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG gerade nicht. Der erkennende Senat ist unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der den Entscheidungen des BFH jeweils zugrunde lag, vielmehr der Auffassung, dass der Begriff „erzielen“ deutlich machen soll, dass die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns ggf. zu ändern ist, wenn die Gegenleistung nicht vollständig erbracht wird.
61c)
62Das vorstehend gefundene Ergebnis wird durch die folgende Kontrollüberlegung gestützt: Käme es im Hinblick auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns – wie die Kläger meinen - auf den Wert der V-Aktie am 13.12.2002 an, so würde dies bedeuten, dass in jedem Fall der Gegenleistung in Form von nicht bereits bei Vertragsschluss zu übergebenden Aktien die gesetzliche Grundentscheidung der Gewinnermittlung zum Stichtag der Veräußerung regelmäßig in ihr Gegenteil verkehrt würde, nämlich in die Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Erlangung der Gegenleistung in Form der erhaltenen Anteile (so auch die Rechtsprechung des FG München, Urteil vom 16.07.2008, EFG 2009, 898, der sich der Senat anschließt). Ein Abstellen auf den Kurswert der V-Aktie am 13.12.2002 entspräche im Streitfall darüber hinaus nicht dem wirtschaftlichen Gehalt der Aktionärsvereinbarung, denn durch die vertragliche Festlegung der Anzahl der V-Aktie ohne salvatorische Klausel haben die Parteien der Aktionärsvereinbarung bewusst eine vertragliche Risiko- und Chancen-Verteilung vorgenommen, nach welcher der Kläger einerseits das Risiko eines fallenden, aber andererseits auch die Chance eines steigenden Kurswertes der V-Aktie übernommen hat.
63d)
64Eine andere Entscheidung ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht unter Berücksichtigung des von den Klägern herangezogenen Beschlusses des BFH vom 19.09.2012 (BFH/NV 2012, 1962). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt veräußerten die dortigen Kläger (im Rahmen einer Betriebsveräußerung i. S. d.§ 16 EStG) mit notariellem Kaufvertrag vom 07.01.2000 mit sofortiger dinglicher Wirkung GmbH- Gesellschaftsanteile an eine Schweizer Aktiengesellschaft. Am 31.01.2000 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die zweite, am 30.06.2000 fällig werdende Kaufpreisrate zu 50 % in bar und zu 50 % in Namensaktien der börsennotierten Erwerbsgesellschaft geleistet wird. Außerdem wurde eine Erhöhung des Kaufpreises, der gleichfalls durch die Übertragung von Namensaktien erfüllt werden sollte, vereinbart. Die Abgeltung des Kaufpreises in Namensaktien sollte zum Kurswert vom 31.01.2000 erfolgen. Mit Abtretungserklärung vom 15.09.2000 wurden die Namensaktien der Erwerbsgesellschaft auf die dortigen Kläger übertragen. Der dortige Beklagte legte – ebenso wie das angerufene Finanzgericht (FG) – bei der Berechnung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der GmbH- Anteile als gemeinen Wert der erhaltenen Aktien den geschätzten Börsenwert zum Zeitpunkt der Abtretung im September zugrunde. Der BFH führt in seiner Entscheidung, mit der er die Beschwerde der dortigen Kläger als unbegründet abwies aus, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht vorliege, weil das Urteil des FG nicht von der Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (a.a.O.), nach der bei Ermittlung des Veräußerungserlöses nach § 16 Abs. 2 EStG der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert der erlangten Sachgüter im Zeitpunkt der Veräußerung zu bewerten sei, abweicht. Der Sachverhalt der Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 (Divergenzentscheidung) und der Sachverhalt des angefochtenen FG- Urteils unterschieden sich dahingehend, dass der Anteilstausch in der Divergenzentscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sei, wohingegen die Gegenleistung in der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar bei der Veräußerung der Geschäftsanteile erbracht worden sei. Demnach läge eine die Rechtssicherheit gefährdende Abweichung nicht vor. Das FG sei vielmehr in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der mit dem Veräußerungspreis in § 16 Abs. 2 EStG der tatsächlich erzielte Erlös aus der Betriebsveräußerung gemeint sei, gefolgt, so dass eine Anrechnungsabrede nicht zur Folge habe, dass lediglich die von den Vertragsparteien veranschlagte Höhe des Gesamtkaufpreises als Gegenleistung für die Veräußerung anzusehen wäre.
65Der erkennende Senat vermag der Entscheidung des BFH vom 19.09.2012 nicht zu entnehmen, dass es im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 17 EStG bei einer in Sachgütern bestehenden Gegenleistung regelmäßig dann auf den gemeinen Wert der Sachgüter zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem die Sachgüter an den Veräußerer der wesentlichen Beteiligung übertragen werden, wenn die Sachgüter nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung übertragen werden. Eine solche Interpretation erscheint dem Senat aufgrund der in §§ 16, 17 EStG enthaltenen Grundentscheidung der Gewinnermittlung zum Veräußerungsstichtag fernliegend. Der erkennende Senat entnimmt der Entscheidung vielmehr die Klarstellung, dass Veräußerer und Erwerber den gemeinen Wert der Gegenleistung vertraglich nicht frei bestimmen können und zwar auch dann nicht, wenn die als Gegenleistung erhaltenen Sachgüter auf einen Gesamtkaufpreis angerechnet werden.
66e)
67Ausgehend von der Ermittlung des Veräußerungspreises anhand des Börsenkurses der V-Aktie am 28.02.2002 hat der Beklagte zutreffend keinen Bewertungsabschlag von diesem Kurswert vorgenommen. Ein solcher Bewertungsabschlag rechtfertigt sich weder aus dem Umstand, dass für einen Teil der V-Aktien Haltefristen vereinbart worden sind, noch lässt sich ein Bewertungsabschlag damit begründen, dass die zu erwerbenden V-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses der Aktionärsvereinbarung noch nicht existierten, sondern erst durch eine Kapitalerhöhung bei der V- AG im Dezember 2002 geschaffen wurden.
68Bei vertraglich vereinbarten Haltefristen für erworbene Anteile an Kapitalgesellschaften handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig um persönliche Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 BewG, die bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile außer Acht zu lassen sind (vgl. nur BFH, Urteil vom 17.06.1998, BFH/ NV 1999, 17). Ein Bewertungsabschlag scheidet daher aus.
69Auch der Umstand, dass der Kläger die V-Aktie bis zur Schaffung der Verfügungsmacht im Dezember 2002 nicht veräußern konnte, stellt keine Verfügungsbeschränkung dar, die einen Bewertungsabschlag zu begründen vermag. In der Literatur und finanzgerichtlichen Rechtsprechung werden für so genannte junge Aktien zwar zum Teil Bewertungsabschläge in Höhe von 10 % und höchstens 15 % vorgeschlagen (siehe Riedel, in: Daagan/Halacinsky/Riedel, 2. Aufl., § 11 Rn. 21; Mannek, in: Gürschinger/Stenger, § 11 BewG, Rn. 96; FG München, Beschluss vom 05.06.2002, 11 V 209/02). Der Senat hält einen Abschlag im Streitfall allerdings nicht für gerechtfertigt. Denn die für den Kläger vorgesehenen V-Aktien musste sich die V AG zwar erst durch eine Kapitalerhöhung „beschaffen“, die V- AG war im Zeitpunkt des Abschlusses allerdings bereits börsennotiert, wobei die Vertragsparteien in der Aktionärsvereinbarung nicht haben erkennen lassen, dass sich die Kapitalerhöhung negativ auf den Börsenkurs der V-Aktie auswirken könnte. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sind bei der Festlegung der Anzahl der „jungen“ V-Aktien, die der Kläger für seine M-Aktien erhalten sollte, von einem Kurswert der V-Aktie in Höhe von 24 EUR und damit von steigenden Kursen ausgegangen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte für einen sinkenden Kurs der V-Aktie weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
704.
71Der erkennende Senat weist abschließend darauf hin, dass es im Hinblick auf die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der M-Aktien nicht auf die Bewertung der M-Aktien in der Bilanz der V-AG ankommt, denn die in§ 20 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der Fassung des Streitjahres angeordnete Fiktion, nach der als Veräußerungspreis für die übertragenen Anteile der Wert gilt, mit dem der Erwerber die Anteile in seiner Bilanz angesetzt hat, ist im Streitfall nicht anwendbar.
72Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG sind die Vorschriften des § 20 UmwStG nur unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft (hier: die V AG) aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft, deren Anteile eingebracht werden (hier: die M AG) hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die V AG allein aufgrund der Einbringung der M-Aktien durch den Kläger und Herrn H zu weniger als 50 % an der M AG beteiligt war. Erst durch die Verschmelzung der V Vermietungsgesellschaft mbH auf die M AG erlangte die V AG eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG an der M AG. Die auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2002 durchgeführte Verschmelzung ist zivilrechtlich allerdings erst zum 10.12.2002 wirksam geworden. Es fehlt deshalb an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Erwerben. Ein solcher zeitlicher Zusammen ist aber stets erforderlich ist, wenn die in § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG vorausgesetzte Mehrheitsbeteiligung nicht schon durch den in Rede stehenden Erwerb (hier: Einbringung der M-Aktien durch den Kläger), sondern erst durch einen weiteren Erwerb (hier: Verschmelzung der V Vermietungsgesellschaft mbH auf die M AG) vermittelt wird (vgl. dazu Widmann, in: Widmann/ Mayer,§ 20 UmwStG, Rn. 193).
735.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
756.
76Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
- 1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind; - 2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; - 3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; - 4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
- 1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; - 2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); - 3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3)1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b)1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
- 1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder - 2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind.
(4)1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.