Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX B 66/10

published on 30/09/2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Sept. 2010 - IX B 66/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht in schlüssiger Weise.

3

Vielmehr wenden sich die Kläger in der Sache lediglich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übersehen bzw. nicht richtig angewandt habe. Damit rügen die Kläger lediglich die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, nicht aber werden die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen in einer Weise herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar würde. Dies kann nach ständiger Rechtsprechung die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144).

4

Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 16. August 2010 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, m.w.N.).

5

2. Die Sache war hinsichtlich des während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Änderungsbescheides vom 12. August 2010 nicht an das FG zurückzuverweisen, da die hierin vorgenommene Änderung die Grundlagen des Streitstoffes nicht betrifft (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832) und die verbösernde Änderung im vorliegenden Verfahren unstreitig gestellt worden ist (BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112, und in BFH/NV 2005, 1832).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/12/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO);
published on 10/10/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) bezog für seinen im September 1985 geborenen Sohn M bis einschließlich Juli 2005 Kindergeld. Der Aufforderung de
published on 23/08/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO);
published on 04/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin (Klägerin) zum größten Teil als unbegründet abgewiesen, die Revision gegen sein Urteil nicht zug
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.