Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Okt. 2012 - IX B 61/12
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin Rechtsverletzungen seitens des Finanzgerichts (FG) geltend macht, werden damit keine Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Die Berufung auf eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
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Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Die Verhinderung des Prozessvertreters ist kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn der Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann, es sei denn, dass die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2004 VII B 240, 241/03, BFH/NV 2005, 218). Grundsätzlich ist aber nach zweiwöchiger Einarbeitungszeit die Vertretung durch ein anderes Mitglied der bevollmächtigten Sozietät zumutbar (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547). Auch im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrnehmung des Termins durch einen anderen als den sachbearbeitenden Prozessvertreter nicht zumutbar gewesen wäre.
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.