Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Mai 2010 - IX B 220/09

published on 10/05/2010 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Mai 2010 - IX B 220/09
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Gericht

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist die --vorsorglich-- herausgehobene Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

2

Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab; es entspricht ihr vielmehr. Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes werden dem Steuerpflichtigen Wahlrechte dem Grunde und der Höhe nach eröffnet; die Ausübung dieser Wahlrechte ist nicht an eine Frist gebunden. Hat der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgenutzt. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439). Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.

3

Wenn die Kläger überdies in Bezug auf Wahlrechte auf die Änderungsmöglichkeiten des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) verweisen, so ist diese Vorschrift --unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz-- schon deshalb nicht einschlägig und die damit verbundene Rechtsfrage nicht klärbar, weil die Kläger ihre Wahländerung nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist in Bezug auf den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (vom 26. Juli 2001, mit dem sie bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurden) erklärt haben (s. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Halbsatz AO).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 18/04/2013 00:00

Tenor 1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf ---- festgesetzt.2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Die Hinzuz
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.