Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Juni 2011 - IX B 148/10
Gericht
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil sie geklärt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung stellen sämtliche modellbedingten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds --wie er auch im Streitfall bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegeben ist-- Anschaffungskosten und keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar (vgl. z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720). Ohne in Widerspruch mit der Rechtsprechung des BFH zur Einstufung der Personengesellschaft als selbständiges Steuersubjekt bei der Qualifikation und Ermittlung der Einkünfte (vgl. dazu die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, und vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) zu treten, beruht die gesellschafterbezogene Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten auf § 42 der Abgabenordnung. Ist demgemäß das Vertragswerk (das Vertragsbündel) einheitlich zu betrachten, kommt es nicht darauf an, ob es sich um Provisionen zur Vermittlung von Eigen- oder Fremdkapital handelt. In allen Fällen soll das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft (hier der Klägerin) und ihrer Gesellschafter, in gesamthänderischer Verbundenheit --bezogen auf den Streitfall-- ein Grundstück zu erwerben, mit einem Baumarkt zu bebauen und zu verwalten, in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Folgerichtig hat der IV. Senat in seinen Entscheidungen zu Schiffs- und Windkraftfonds in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung auch Finanzierungsvermittlungsgebühren zur Endfinanzierung (Fremdkapital) zutreffend als Anschaffungskosten beurteilt (vgl. die BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, DStR 2011, 1020, und IV R 8/10, BFHE 233, 226 www.bundesfinanzhof.de, m.w.N.).
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Ob diese Rechtsprechung --wie die Klägerin meint-- den Wertungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes widerspricht (vgl. dazu auch Wittwer in seiner Anmerkung in Deutsches Steuerrecht 2011, 1023, 1024), mag dahinstehen, da diese Vorschrift --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darlegt-- im Streitjahr (2003) noch nicht anwendbar war.
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2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (siehe die Begründung unter 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen, sondern hat in Anwendung dieser Rechtsprechung erkannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Umfinanzierung von Anfang an geplant gewesen und die Provisionszahlung für die Vermittlung des Fremdkapitals Bestandteil des Gesamtkonzepts war. So ist die vom FG gewählte Formulierung "ins Auge gefasst" im Urteilskontext zu verstehen.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1)1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2)1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.