Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Feb. 2012 - IV B 76/10

published on 08/02/2012 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Feb. 2012 - IV B 76/10
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Gericht

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Tatbestand

1

I. Der Rechtsbehelf ist als Nichtzulassungsbeschwerde der drei ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter) der Grundstücksgemeinschaft A, B und C auszulegen.

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1. Am 17. Dezember 2008 hat die "A, B Grundstücksgemeinschaft, im Streitjahr bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C, vertreten durch die auch im Beschwerdeverfahren als bevollmächtigt aufgetretenen Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater X, wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung 1998 vor dem Finanzgericht (FG) Klage erhoben; die dem FG vorgelegte Vollmacht ist von A, B und C unterzeichnet. In der Beschwerdebegründung haben die Bevollmächtigten ausgeführt, dass alle drei ehemaligen Gesellschafter Klage erhoben hätten. Nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren sind C im Jahr 2002 und B im Jahr 2008 ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden des B war die Personengesellschaft (Gemeinschaft) schon vor Klageerhebung vollbeendet.

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2. Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120, und vom 22. September 2011 IV R 42/09, juris, jeweils m.w.N.). Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter (Gemeinschafter), die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

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3. Prozessuale Rechtsbehelfe sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifelsfall anzunehmen, dass das Rechtsmittel eingelegt werden sollte, das zulässig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Beschluss vom 11. Juni 2010 IV S 1/10, BFH/NV 2010, 1851, m.w.N.); dies gilt grundsätzlich auch für Schriftsätze von rechtskundigen Bevollmächtigten. Der genannte Auslegungsgrundsatz kann es auch gebieten, die Bezeichnung eines Beteiligten zu korrigieren.

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4. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die Nichtzulassungsbeschwerde dahin auszulegen, dass sie von sämtlichen ehemaligen Gesellschaftern der Grundstücksgemeinschaft erhoben worden ist.

6

a) Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft waren im Ausgangsverfahren nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern alle drei ehemaligen Gesellschafter klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Rechtsschutzgewährend wäre die Klage deshalb als solche der drei ehemaligen Gesellschafter auszulegen gewesen; in diesem Sinne haben die Bevollmächtigten der ehemaligen Gesellschafter ihre Klageschrift auch verstanden. Nach der im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Mitteilung des Ausscheidens des B im Jahr 2008 ist das FG indes davon ausgegangen, dass nur A und C Kläger seien; deshalb hat das FG den B mit Beschluss vom 5. März 2010 beigeladen und ihn im Rubrum seiner angefochtenen Entscheidung als Beigeladenen ausgewiesen. Indes können durch Beiladung nur Dritte am Verfahren beteiligt werden, die nicht Hauptbeteiligte (Kläger oder Beklagter) sind. Denn die Beiladung soll eine einheitliche Entscheidung gegenüber den Personen, deren rechtliche Interessen berührt werden, ermöglichen, diesen die Interessenwahrnehmung erleichtern und die Erledigung des Rechtsstreits der Hauptbeteiligten fördern; dieser Zweck trifft auf Personen, die bereits als Kläger am Verfahren beteiligt sind, nicht zu (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2002 II B 88/00, juris). Ein Kläger behält deshalb seine Stellung als Hauptbeteiligter auch dann, wenn er rechtsirrtümlich zum Verfahren beigeladen wird.

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b) Das Rubrum der angegriffenen Entscheidung übernehmend haben die bereits im Ausgangsverfahren von allen drei ehemaligen Gesellschaftern Bevollmächtigten in ihrer Beschwerdeschrift lediglich A und C als Kläger und Beschwerdeführer, den B hingegen als Beigeladenen bezeichnet. Rechtsschutzgewährend ist jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde als solche der drei ehemaligen Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft auszulegen. Der erkennende Senat sieht deshalb A, B und C als Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an.

Entscheidungsgründe

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II. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg.

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1. Soweit die Kläger einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darin erblicken, dass das FG den ehemaligen Gesellschafter C als Kläger und den ehemaligen Gesellschafter B als Beigeladenen behandelt habe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

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a) Die Kläger machen geltend, dass auch der früher aus der Grundstücksgemeinschaft ausgeschiedene und vom FG als Kläger angesehene C hätte beigeladen werden müssen, nachdem das FG den später ausgeschiedenen B beigeladen habe. Diese Rüge zeigt jedoch keinen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auf. Zwar stellt die unterbliebene notwendige Beiladung trotz der Regelung in § 123 Abs. 1 FGO einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, denn die Vorschriften über die notwendige Beiladung regeln eine unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung (z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597); deshalb kann in einem solchen Fall die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2008 IV B 138/07, BFH/NV 2008, 1499, m.w.N.). Wie bereits ausgeführt (unter I.4.a), stellt sich die Frage einer notwendigen Beiladung jedoch nicht, wenn ein klagebefugter ehemaliger Gesellschafter --wie hier der C-- bereits als Kläger am Verfahren beteiligt ist.

11

b) Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führt auch nicht, dass das FG den B rechtsirrtümlich als Beigeladenen behandelt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass auch eine rechtsirrtümlich erfolgte (prozessual überflüssige) Beiladung grundsätzlich zu einem nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlichen Verfahrensfehler führen kann, so ist vorliegend weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einem derartigen Fehler beruhen kann. Denn es ist nicht erkennbar, dass der materielle Inhalt des angefochtenen Urteils dadurch beeinflusst sein könnte, dass das FG den B nicht als Hauptbeteiligten, sondern als Beigeladenen behandelt hat. Über die von den Klägern bejahte Frage, ob die Grundstücksgemeinschaft einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat, hat das FG jedenfalls einheitlich gegenüber allen Personen entschieden, deren rechtliche Interessen als ehemalige Gesellschafter berührt werden. Auch ist nicht erkennbar, dass B durch die rechtsirrtümlich erfolgte Beiladung in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt und hierdurch der materielle Inhalt der angegriffenen Entscheidung beeinflusst worden sein könnte. Insbesondere haben am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG die auch von B bevollmächtigten Prozessvertreter teilgenommen; zudem hatte das FG den B auch noch persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen.

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2. Soweit die Kläger eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehren, ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, dass die bei Veräußerung nur eines Objekts zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche unbedingte Veräußerungsabsicht im Streitfall nicht bestanden habe. Hiermit rügen sie die (vermeintlich) fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Im Übrigen liegt die von den Klägern genannte Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06 (BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965) auch inhaltlich nicht vor. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Finanzierung als Indiz für die Feststellung einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen ist.

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3. Gleiches gilt, soweit die Kläger als weitere Verfahrensmängel u.a. die Aktenwidrigkeit des gewürdigten Sachverhalts und eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Wesentlichen mit der Begründung rügen, dass das FG der Frage des Zwecks der Grundstücksgemeinschaft hätte weiter nachgehen müssen. Auch insoweit beanstanden sie im Kern lediglich, dass das FG hinsichtlich des Vorliegens einer unbedingten Veräußerungsabsicht zu einer anderen Würdigung als die Kläger gelangt sei.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 22/09/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --die Herren A und B-- waren in den Streitjahren (2001 bis 2003) zu je 50 % als Kommanditisten an der V-GmbH & Co
published on 09/02/2011 00:00

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published on 11/06/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (2001 und 2002) ein Einzelunternehmen, das nach den Feststellungen ein
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Annotations

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.