Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2012 - IV B 141/11

published on 20/12/2012 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2012 - IV B 141/11
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Gericht

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Gründe

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I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hat Erfolg.

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1. Sie ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Finanzgericht (FG) nicht die Beschwerdeführerin (die GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts --GmbH--), sondern die GmbH & atypisch Still als Klägerin angesehen und dementsprechend auch als solche im Rubrum des angegriffenen Urteils aufgeführt hat.

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a) Zur Einlegung eines Rechtsmittels (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) ist zwar nur derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz am Verfahren beteiligt (vgl. § 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) war. Maßgebend ist insoweit grundsätzlich die tatsächliche Beteiligung, so dass auch solche Personen nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sind, die am Verfahren der Vorinstanz hätten beteiligt werden können oder müssen, tatsächlich aber nicht beteiligt waren. Besteht allerdings gerade Streit darüber, wer am Klageverfahren tatsächlich beteiligt war, so gebietet es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, auch denjenigen als zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt anzusehen, der geltend macht, tatsächlich am Klageverfahren beteiligt gewesen zu sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 2005 XI B 206/04, BFH/NV 2006, 68, und vom 20. November 2003 VII B 124/03, BFH/NV 2004, 362).

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b) So liegt der Fall hier. Streitig war im Klageverfahren, ob die Klage als solche der GmbH oder als solche der GmbH & atypisch Still anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin --die GmbH-- rügt mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, dass das FG die Klage, über die es in dem angegriffenen Urteil entschieden hat, verfahrensfehlerhaft als eine solche der GmbH & atypisch Still angesehen habe und nicht als eine von ihr --der GmbH-- erhobene Klage.  

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2. Die Beschwerde der GmbH ist auch begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG durfte die gegen den Gewerbesteuermessbescheid für 2003 gerichtete Klage nicht als eine solche der GmbH & atypisch Still ansehen und deshalb als unzulässig abweisen. In der unrichtigen Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 68).

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a) Steuerschuldner und Adressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts, im Streitfall die GmbH (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308; BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 22/98, BFH/NV 2000, 420). Dementsprechend kann im Streitfall auch nur die GmbH als Klägerin mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, durch den geänderten Gewerbesteuermessbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein.

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b) Die mit Schriftsatz vom 20. November 2008 erhobene Klage lässt entgegen der Auffassung des FG auch hinreichend Raum für die Auslegung, dass sie, jedenfalls soweit sie sich gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003 richtete, von der GmbH und nicht von der GmbH & atypisch Still erhoben wurde.  

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aa) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur das Gewicht der mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolgen, sondern vor allem auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die in Frage stehende Prozesserklärung berührt wird. Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt dabei eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus. Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich --wovon auch das FG zu Recht ausgeht-- kein Raum für eine gegenteilige Auslegung.

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bb) Eine solche klare und eindeutige Aussage enthalten die Schriftsätze der Klägerseite im Streitfall aber nicht. Zwar wird die Klage, die sich nicht nur gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide, sondern auch gegen geänderte Feststellungsbescheide richtete, in den Schriftsätzen der Klägerseite zunächst jeweils als eine solche "in Sachen" der GmbH & atypisch Still bezeichnet. Die vorgelegte Vollmacht wurde jedoch von der Geschäftsführerin der GmbH unterzeichnet. Das lässt Raum für die Auslegung, dass die Klage, jedenfalls soweit sie sich gegen die geänderten Gewerbesteuermessbescheide richtete, nicht von der GmbH & atypisch Still, sondern von der GmbH erhoben wurde. Dieser möglichen --Rechtsschutz gewährenden-- Auslegung steht auch der Schriftsatz der Klägerseite vom 9. Oktober 2009 nicht entgegen. Dort heißt es zwar zunächst, es werde klargestellt, dass Klägerin die GmbH & atypisch Still sei und nicht Herr X. Diese Erklärung ist jedoch im Zusammenhang mit der vorangehenden Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 15. Juni 2009 zu sehen, auf die sie sich bezieht. Dort hatte das FA Herrn X als Kläger bezeichnet, der an der GmbH als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt war. Wenn in dem Schriftsatz der Klägerseite vom 9. Oktober 2009 dazu "klargestellt" wird, dass Klägerin die GmbH & atypisch Still sei und nicht Herr X persönlich, der am Verfahren nur als Vertreter der Klägerin beteiligt sei, lässt sich daraus nicht eindeutig der Schluss ziehen, dass Klägerin allein die GmbH & atypisch Still sein sollte und nicht jedenfalls hinsichtlich der geänderten Gewerbesteuermessbescheide die diesbezüglich allein klagebefugte GmbH.

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Die Klage gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003, die allein noch Gegenstand des angegriffenen Urteils des FG war, ist danach im Wege Rechtsschutz gewährender Auslegung als eine solche der GmbH anzusehen. Das FG hätte sie somit nicht als eine solche der GmbH & atypisch Still ansehen und mangels Klagebefugnis als unzulässig abweisen dürfen.

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II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Er war nicht Beteiligter des Klageverfahrens wegen des geänderten Gewerbesteuermessbescheids für 2003. Er hat im Klageverfahren auch nicht behauptet, dass die Klage gegen diesen Bescheid als von ihm erhoben zu behandeln sei.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 21/05/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist im Rahmen eines Berichtigungsverlangens nach § 129 der Abgabenordnung (AO) u.a., ob die vom früheren Arbeitge
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Annotations

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.