Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2011 - III S 11/11

published on 29/08/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Aug. 2011 - III S 11/11
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Gericht

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Tatbestand

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I. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde III B 172/09 des anwaltlich vertretenen Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 26. August 2008  15 K 10511/06 B als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt. Dieser erhob für den Kläger am 28. Februar 2011 Anhörungsrüge und trug zur Begründung im Wesentlichen vor:

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In dem angegriffenen Beschluss sei auf zwei wesentliche Aspekte des Klageverfahrens nicht eingegangen worden, und zwar auf die "Thematik des sogenannten Familienleistungsausgleichs als solchem" und auf die "Nicht-Einkommensteuerberücksichtigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die durch ihn selbst durchgeführte Betreuung seiner Kinder". Diese beiden Aspekte seien zwar aus dem reinen Text des Urteils des FG kaum erkennbar gewesen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) hätten jedoch die gesamten Verfahrensakten des FG vorgelegen. Aus diesen ergebe sich, dass das FG sich mit der Problematik befasst habe, dies jedoch in seinem Urteil nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Dem Kläger sei dieser Umstand erst klar geworden, als er vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt sei und den angegriffenen Beschluss des BFH habe zur Kenntnis nehmen können. Da der BFH in diesem Beschluss "die angesprochene Problematik einer eigenen Beurteilung nicht unterzogen" habe, liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

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Der Kläger selbst ergänzt den Vortrag am 3. März 2011 und beantragt am 6. März 2011, das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihm offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).

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a) Gemäß § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers und nicht seine eigene Kenntnis. Der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da das Wesen der Prozessvollmacht darin besteht, dass Prozesshandlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt oder die diesem gegenüber vorgenommen werden, für den Vollmachtgeber bindend sind, so als ob er sie selbst vorgenommen hätte oder sie ihm gegenüber vorgenommen worden wären (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).

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Der Beschluss des BFH vom 30. Dezember 2010 wurde am 28. Januar 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und gilt diesem damit als am 31. Januar 2011 bekannt gegeben. Mangels anderslautendem Vortrag des Klägers war dies damit der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte von den eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

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b) Selbst wenn man für den Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge auf die Kenntnis des Klägers abstellen würde, wäre der Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, denn es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, wann genau der Kläger Kenntnis erhalten hat. Der Vortrag, er sei erst "vor wenigen Tagen aus dem Urlaub zurückgekehrt" und habe den Beschluss "erst jetzt" zur Kenntnis nehmen können, reicht insoweit nicht aus.

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c) Die erst am 28. Februar 2011 eingegangene Anhörungsrüge war daher verspätet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sind weder dargelegt noch aus den Akten ersichtlich.

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2. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO genügt. Denn der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

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3. Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO bis zur Entscheidung über die vom Kläger offenbar erhobene Petition zum Bundestag auszusetzen. Dies folgt schon daraus, dass eine Aussetzung nach § 74 FGO nicht in Betracht kommt, wenn dem Senat wegen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs eine Sachentscheidung über die vorgreifliche Rechtsfrage verwehrt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29. Dezember 2010 III R 30/09, BFH/NV 2011, 1158, m.w.N.). Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit ein etwaiges Petitionsverfahren für das vorliegende Verfahren einer Anhörungsrüge i.S. des § 74 FGO vorgreiflich sein könnte.

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4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 04/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) abgewiesen, da die mangels Abgabe von Steuererklärungen
published on 30/12/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
published on 29/12/2010 00:00

Gründe 1 Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.