Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2012 - III R 29/09
Gericht
Tatbestand
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I. Die im September 1980 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit ihrer Geburt gehörlos. T besuchte eine Gehörlosenschule und erlernte im Anschluss hieran von September 1997 bis August 2000 den Beruf der Beiköchin. Nach dieser Ausbildung war sie zunächst arbeitslos und sodann ab dem 11. Januar 2001 als Köchin tätig. Der Bruttoarbeitslohn belief sich --bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden-- auf 16.122,60 DM. Im Januar und Februar 2002 bezog T Insolvenzgeld, von März bis zum 4. August 2002 Arbeitslosengeld. Ab dem 5. August 2002 arbeitete sie als Küchenhilfe in einer Fleischerei. Die Arbeitszeit betrug 25 Wochenstunden. Im Jahr 2003 betrug der Bruttoarbeitslohn 7.800 €.
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Laut Schwerbehindertenausweis ist für T ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. In dem Schwerbehindertenausweis ist außerdem das Merkzeichen "RF" und --bis zum 31. Oktober 2000-- das Merkzeichen "H" angebracht. Die Feststellung des Merkzeichens "H" wurde nach dem Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vom 18. Oktober 2000 aufgehoben, weil nach Abschluss der Gehörlosenschule und der Ausbildung die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlagen. Seit dem 1. Juli 2001 ist das Merkzeichen "GL" (Gehörlosigkeit) eingetragen.
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Die Klägerin beantragte im April 2003 Kindergeld für T. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) holte eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle des Arbeitsamtes vom 6. Oktober 2003 ein, nach der T in der Lage war, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Familienkasse lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1898 veröffentlichten Gründen ab. Es war im Wesentlichen der Ansicht, da T einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei sie in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zwar überschreite der gesamte Lebensbedarf von T ihre Einkünfte und Bezüge, eine Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den im Streitzeitraum gültigen Fassungen (EStG) komme gleichwohl nicht in Betracht. Nicht die Behinderung von T sei Ursache dafür, dass die Einkünfte und Bezüge nicht den Lebensbedarf erreichten, sondern das geringe Lohnniveau, das im Beruf des Beikochs/der Beiköchin gezahlt werde.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 21. Oktober 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2004 zu verpflichten, Kindergeld für die Monate Februar 2001 bis Dezember 2003 festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob T in den Monaten Februar 2001 bis Dezember 2003 als behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch der Klägerin deshalb zu Unrecht verneint hat. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670; vom 10. Juni 2008 VIII R 76/05, BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937).
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
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a) Die Behinderung muss --wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt ("wegen")-- nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Die Frage, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
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b) Die für die Beantwortung der Frage, ob das behinderte Kind überhaupt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (ausführlich hierzu BFH-Urteile vom 4. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046; vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).
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c) Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen (z.B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) haben. An Hand welcher Indizien dies durch das FG zu beurteilen ist, hat der Senat bereits entschieden (vgl. Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
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d) Der Senat hat zudem entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind auch dann besteht, wenn das FG bei seiner Würdigung zwar zu dem Ergebnis gelangt, die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit des Kindes, die Feststellungen jedoch ergeben, dass die Einkünfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung möglichen Erwerbstätigkeit erzielen könnte, gleichwohl nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existentiellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, unter II.2.).
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aa) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Insbesondere liegt hierin --entgegen der Auffassung der Familienkasse-- kein Widerspruch zu den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, nach denen zwar einerseits eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt, diese andererseits aber doch erheblich sein muss.
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So kommt es nicht allein darauf an, ob das behinderte Kind im Wesentlichen durch seine Behinderung überhaupt an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Denn auch bei einem behinderten Kind, das --wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung-- keine Beschäftigung findet, muss sichergestellt sein, dass es im Falle einer Erwerbstätigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten könnte. Wäre ihm dies trotz einer Erwerbstätigkeit nicht möglich, so rückt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bemühungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. Könnte das Kind trotz einer --unterstellten-- Erwerbstätigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung ursächlich dafür sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Dies hat das FG an Hand der Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen.
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bb) Entsprechend muss auch bei einem behinderten Kind, das --wie T im Streitfall-- einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gewürdigt werden, warum es sich gleichwohl nicht selbst unterhalten kann. Allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann nicht gefolgert werden, nun könne es sich auch selbst unterhalten.
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cc) Bei einem behinderten Kind, das trotz einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, kann die Behinderung hierfür in erheblichem Maße (mit-)ursächlich sein, insbesondere wenn das Kind einen hohen behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, es in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist und deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann, oder auch, weil es auf einem besonders eingerichteten oder geförderten Arbeitsplatz tätig ist. Insoweit sind beispielsweise folgende --vereinfachte-- Situationen vorstellbar:
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(1) So ist denkbar, dass das behinderte Kind zwar einer normalen Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann und die so erzielten Einkünfte auch ausreichen, um seinen existentiellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs genügen. In solch einer Situation kann sich das Kind behinderungsbedingt nicht selbst unterhalten.
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(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztlich ein niedriges Lohnniveau für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt ausüben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch dann nicht decken könnte, wenn es nicht behindert wäre.
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(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und kann es daher nur einer Teilzeitbeschäftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich.
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(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl dermaßen eingeschränkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung (insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in einem angepassten Sonderausbildungsgang) in einem Bereich möglich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigung offensteht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht zu decken in der Lage ist, ist erneut die Behinderung in erheblichem Maße für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ursächlich (in diesem Sinn auch Reuß, EFG 2008, 1900).
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen, so dass seine Entscheidung keinen Bestand haben kann.
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Im zweiten Rechtsgang wird es deshalb erneut zu würdigen haben, ob T im Streitzeitraum Februar 2001 bis Dezember 2003 wegen ihrer Behinderung nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war.
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a) Dabei wird das FG zunächst zu klären haben, ob T, die in den Monaten Februar 2001 bis Februar 2002 sowie August 2002 bis Dezember 2003 lediglich auf Teilzeitbasis im Umfang von zunächst 30 und später 25 Wochenstunden beschäftigt war, infolge ihrer Behinderung eine Vollzeitbeschäftigung von vornherein nicht möglich war oder ob hierfür die allgemeine Arbeitsmarktsituation im Gastronomiebereich ursächlich war und insbesondere auch Nichtbehinderte in der maßgeblichen Zeit zu einem nicht unerheblichen Teil nur Teilzeitanstellungen als Koch oder Küchenhilfe finden konnten.
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Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Behinderung letztlich nicht der wesentliche Grund für die Teilzeitbeschäftigung von T war, hat es weiter zu untersuchen, ob die jeweils --auf Vollzeitbasis hochgerechneten-- Einkünfte in diesem Fall ausgereicht hätten, ihren gesamten Lebensbedarf einschließlich ihres behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu decken. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das FG zu würdigen haben, ob das --im Bereich des Tätigkeitsumfelds von T vorhandene-- niedrige Lohnniveau ausschlaggebend für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war (etwa, weil auch die hochgerechneten Einkünfte nicht zur Bestreitung des Grundbedarfs ausgereicht hätten), oder ob letztlich doch die Behinderung ursächlich hierfür war (etwa, weil die bei Vollzeiterwerbstätigkeit erzielbaren Einkünfte zwar für den Grundbedarf von T, aber nicht mehr für ihren behinderungsbedingten Mehrbedarf genügt hätten).
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b) Für die Monate März bis Juli 2002, in denen T vorübergehend arbeitslos war, hat das FG nach den Kriterien des Senatsurteils in BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 zu prüfen, ob nicht die Behinderung in erheblichem Maße für die Beschäftigungslosigkeit ursächlich war. Dabei wird das FG auch zu bedenken haben, ob T möglicherweise trotz ihrer Behinderung nur deshalb in der Lage war, innerhalb von knapp fünf Monaten überhaupt eine erneute Beschäftigung zu finden, weil sie zum einen eine weitere Reduzierung der Wochenstunden, zum anderen insbesondere auch eine mindere Position als bloße Küchenhilfe im Vergleich zu ihrer vorherigen Beschäftigung als Köchin akzeptierte. Außerdem wird noch zu würdigen sein, ob ggf. noch weitere Umstände --wie beispielsweise der von der Klägerin im FG-Verfahren vorgetragene Eingliederungszuschuss aufgrund des Arbeitsmarktprogramms zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter-- hierfür eine Rolle spielten. Diese Umstände könnten dann maßgeblich dafür sprechen, dass T in dieser Zeit behinderungsbedingt nicht zum Selbstunterhalt in der Lage war. Andernfalls hätte das FG auch für diese Monate noch festzustellen, ob die Einkünfte, die T aus einer möglichen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Beiköchin hätte erzielen können, zur Bestreitung ihres gesamten Lebensbedarfs ausgereicht hätten.
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(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Kinder sind
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im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.