Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Apr. 2010 - III B 182/09
Gericht
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn (S) Kindergeld. Durch Bescheid vom 23. April 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab September 2005 auf und forderte einen Betrag von 3.388 € zurück, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen hatte, dass S die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch erfüllte.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Die Familienkasse hob den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate September 2005 und Oktober 2005 auf. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG), das S zur Frage der Ausbildungswilligkeit vernommen hatte, die Klage ab.
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Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger in erster Linie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zur Begründung trägt er vor, weder ihm, dem Kläger, noch S sei der Unterschied zwischen einer Meldung als arbeitslos und als arbeitsuchend bekannt gewesen, ebenso wenig die sich daran knüpfenden rechtlichen Konsequenzen. Sie seien beide davon ausgegangen, dass das Jobcenter eine umfassende Beratung durchführen würde. Dies habe das Jobcenter jedoch nicht getan, sondern seine Beratungspflicht nach § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verletzt. Wegen der persönlichen Situation von S habe sich eine Beratung dahingehend aufgedrängt, sich als Arbeitsuchender (richtig wohl: Ausbildungsuchender) zu melden, sowohl um einen Ausbildungsplatz zu erhalten als auch um den Anspruch auf Kindergeld zu sichern. Diesen Beratungsfehler müsse sich die beklagte Familienkasse zurechnen lassen. Wegen des Fehlers müsse er, der Kläger, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw. Folgenbeseitigungsanspruchs von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt werden. Im Streitfall gehe es um die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob sich die Familienkasse Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil sei auch verfahrensfehlerhaft, weil es zu der dargestellten Rechtsfrage, die im Verfahren vor dem FG breiten Raum eingenommen habe, keine Ausführungen enthalte.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Insoweit, als der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 ff., m.w.N.).
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a) Der Kläger hat --sinngemäß-- die Rechtsfrage formuliert, ob sich die Familienkasse einen Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse, der dazu geführt habe, dass sich ein Kind nicht als Ausbildungsuchender gemeldet habe und der deshalb zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld geführt habe.
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b) Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Auch nach Ansicht des Klägers sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Nach seiner Meinung muss er jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als habe das Jobcenter S dazu geraten, sich als ausbildungsuchend zu melden. Es ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im Kindergeldrecht nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gilt (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865). Hat der BFH bereits über eine Rechtsfrage entschieden, so ist substantiiert darzulegen, welche vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
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2. Mit der Rüge, das FG habe sich nicht mit der Frage der Zurechnung des Beratungsfehlers auseinandergesetzt, macht der Kläger sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen. Eine Entscheidung ist jedoch nur dann nicht mit Gründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. November 2009 VIII B 16/08, BFH/NV 2010, 389). Ein derartiger Mangel liegt hier nicht vor. Das FG hatte keinen Grund, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich die Familienkasse einen etwaigen Beratungsfehler des Jobcenters zurechnen lassen müsse. Diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn man --in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers-- die Geltung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für das Kindergeldrecht nach §§ 62 ff. EStG bejahen wollte. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, abzulehnen.
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nicht belegt
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.