Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Aug. 2014 - III B 16/14
Gericht
Tatbestand
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I. Durch das angefochtene Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2006 ab. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Dezember 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine Rechtsanwaltskanzlei, Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein. Das Schreiben war an das FG adressiert und von einem der Rechtsanwälte unterschrieben. Es wurde per Telefax übermittelt und ging am 27. Januar 2014 um 15:52 Uhr beim FG ein. Am 29. Januar 2014 übermittelte das FG die Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH), nachdem zuvor die Senatsvorsitzende noch mit der Sache befasst war.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 2014, das den Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2014 zugestellt wurde, wies der Vorsitzende des beschließenden Senats auf den nach Aktenlage verspäteten Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin.
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Mit beim BFH am 13. März 2014 eingegangenem Telefax beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen darauf, dass die Falschadressierung auf einem Büroversehen beruhe. Zwar habe der Entwurf der Nichtzulassungsbeschwerde die zutreffende Adressierung an den BFH enthalten. Durch eine Verkettung mehrerer Ereignisse habe das unter Mitwirkung einer Rechtsanwaltsfachangestellten und einer Auszubildenden zustande gekommene und versandte Original des Schreibens dann aber die Adressierung an das FG erhalten. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei der Schriftsatz zur Unterschrift vorgelegt worden, indem die zweite Seite zur Unterschrift aufgeklappt gewesen sei. Er habe die Rechtsanwaltsfachangestellte bei der Unterzeichnung noch gefragt, ob alle Angaben kontrolliert seien und sie angewiesen, vorsorglich noch einmal alle Angaben zu überprüfen. Diese habe dann aber die weitere Abwicklung des Versands auf die Auszubildende übertragen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet beim BFH eingegangen ist.
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1. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim BFH einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO).
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Im Streitfall wurde das Urteil den Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2013 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete daher gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 27. Januar 2014 (Montag). Die Beschwerde wurde indessen --entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG-- nicht an den BFH, sondern an das FG adressiert. Es ist diesem per Telefax am 27. Januar 2014 zugegangen und erst am 29. Januar 2014 per Telefax an den BFH weitergeleitet worden.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.
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a) Letzteres ergibt sich daraus, dass der Bevollmächtigte es versäumt hat, die von ihm unterzeichnete Beschwerdeschrift zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 11. August 2005 VIII B 291/04, BFH/NV 2006, 80). Der Prozessbevollmächtigte hat auch dann, wenn er bei der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift geschultes Büropersonal einsetzt, das Arbeitsergebnis jeweils sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muss er prüfen, ob die Rechtsmittelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben richtig enthält und an das richtige Gericht adressiert ist (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2011 VIII R 29/09, juris; vom 7. Juni 1991 IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761, m.w.N.).
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Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bei der Unterzeichnung des Originals des Schriftsatzes nicht darauf verlassen, dass ein von ihm freigegebener Entwurf des Schriftsatzes keine Fehler enthielt. Denn wie sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten ergibt, ist insbesondere aufgrund möglicher Fehler bei der Speicherung des Entwurfs und bei der Durchführung weiterer Arbeitsschritte (z.B. Einfügung des Entwurfstextes in den Kanzleibriefbogen) nicht sichergestellt, dass das Originalschreiben dem Entwurfsschreiben entspricht. Daher muss der Prozessbevollmächtigte auch prüfen, ob das von ihm unterzeichnete Originalschreiben an das richtige Gericht adressiert ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Fehler --wie im Streitfall-- ohne weiteres erkennbar ist, weil sich der Inhalt des Schreibens im Wesentlichen auf die Angabe des Adressaten, des angefochtenen Urteils und des Antrags beschränkt. Auch darf sich der Prozessbevollmächtigte seiner Pflicht zur abschließenden Kontrolle des Arbeitsergebnisses nicht dadurch entziehen, dass er auch diese Aufgabe auf seine Büroangestellten delegiert.
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b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass das FG die Beschwerdeschrift nicht noch innerhalb der Beschwerdefrist an den BFH weitergeleitet hat.
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Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811).
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Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor. Die Beschwerdeschrift wurde erst am letzten Tag der Frist gegen Dienstschluss eingereicht. Dass der Schriftsatz dann am Folgetag der Vorsitzenden des im Schriftsatz durch das angegebene Aktenzeichen benannten Senats übermittelt und erst im Laufe eines weiteren Tages an den BFH übermittelt wurde, ist als Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang zu werten (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. März 2004 X B 7/04, BFH/NV 2004, 976).
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c) Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die fehlerhafte Adressierung bei Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nicht bemerkt hat, ist deshalb als ihm allein (und nicht seinen Bürokräften oder den Bediensteten des FG) zuzurechnendes Verschulden anzusehen. Mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 FGO gewahrt wurden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.