Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Dez. 2010 - III B 115/09
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im August 1994 Kindergeld für ihre am … August 1994 geborene Tochter (T) beantragt, das sie auch erhielt. Im August 1997 beantragte die Klägerin, dass das Kindergeld für T an ihre Mutter gezahlt wird, was auch erfolgte. Ab September 2000 bezog wieder die Klägerin Kindergeld, da sie T wieder in ihren Haushalt aufgenommen hatte.
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Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) erfahren hatte, dass T seit 13. Oktober 2006 bei ihren Großeltern lebte, hob sie mit Bescheid vom 1. Februar 2008 die Kindergeldfestsetzung für T ab November 2006 auf und forderte von der Klägerin das für die Monate November 2006 bis Mai 2007 an sie gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.078 € zurück. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht erhalten. Als das Hauptzollamt X die Vollstreckung des Rückzahlungsbetrages ankündigte, schaltete die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, der gegen den unbekannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Einspruch einlegte. Im Einspruchsschreiben vom 26. Mai 2008 legte der Klägervertreter dar, dass die Klägerin das zu Unrecht erhaltene Kindergeld an die berechtigten Großeltern weitergeleitet habe und belegte die Weiterleitung.
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Mit Bescheid vom 2. Juni 2008 änderte die Familienkasse den Bescheid vom 1. Februar 2008 und verzichtete nunmehr auf die Rückforderung des Kindergeldes. Außerdem wies sie darauf hin, dass die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten nicht übernommen werden, weil sie bereits von § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfasst würden; § 77 EStG sehe eine Kostenerstattung nur in Einspruchsverfahren zu einem Festsetzungsverfahren vor. Der Einspruch gegen die Kostenentscheidung hatte keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht gemäß § 77 Abs. 1 EStG sei ein wirksamer Festsetzungs- oder Aufhebungsbescheid. Die Vorschrift normiere keine Kostentragungspflicht der Kindergeldstelle in so genannten "Weiterleitungsfällen". Der Einspruch der Klägerin hätte von Rechts wegen keinen Erfolg gehabt, weil die Klägerin nach der Haushaltsaufnahme ihrer Tochter bei den Großeltern nicht mehr kindergeldberechtigt gewesen sei, so dass die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtmäßig gewesen sei (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG). Auch die Rückforderung des nach Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rechtsgrundlos geleisteten Kindergeldes wäre gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) rechtmäßig gewesen. Das Einspruchsverfahren habe sich also aus anderen Gründen erledigt, die mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin zusammenhingen. Ohne die Billigkeitsentscheidung der Familienkasse wäre der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden. Denn im Festsetzungsverfahren spielten Billigkeitserwägungen keine Rolle. Somit sei im Streitfall kein Raum für eine Kostenerstattung gemäß § 77 EStG.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Die Rechtsfrage, ob in § 77 Abs. 1 EStG eine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse bei so genannten "Weiterleitungsfällen" normiert ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2009 III B 245/08, BFH/NV 2009, 1989). Danach hat die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und rechtfertigt auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).
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Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur auf Einsprüche gegen Kindergeldfestsetzungen, sondern auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen anwendbar (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann die Kostenerstattungspflicht bei Kindergeldsachen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht extensiv ausgelegt werden.
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Die Anwendbarkeit des § 77 EStG setzt einen erfolgreichen Einspruch im Kindergeldverfahren voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1989). "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch aber nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003 18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802). Nach ganz herrschender Auffassung ist § 77 EStG bei Billigkeitsentscheidungen in Kindergeldsachen daher nicht anwendbar (z.B. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2007 1 K 5994/03 Kg, EFG 2007, 1533; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 77 EStG Rz 1). Erledigt sich der gegen die Rückforderung von Kindergeld eingelegte Einspruch, weil der kindergeldberechtigte Elternteil oder wie im Streitfall die kindergeldberechtigten Großeltern (§ 64 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG) die Weiterleitung des Kindergeldes im Einspruchsverfahren bestätigt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG (Sächsisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2008 5 K 2065/06 Kg).
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Denn sowohl die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung als auch die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Kindergeldes waren gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 70 Abs. 2 EStG bzw. § 37 Abs. 2 AO rechtmäßig. Die Familienkasse hat lediglich entsprechend den Regelungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Ziff. 64.4 Abs. 4 (BStBl I 2004, 743, 796), und zwar nur aufgrund der vom Großvater erteilten schriftlichen Weiterleitungsbestätigung, aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen auf den Rückforderungsanspruch verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und BFH-Beschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062). Der Einspruch hätte somit keinen Erfolg i.S. des § 77 Abs. 1 EStG gehabt.
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(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
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Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.