Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2011 - I K 1/10

published on 12/01/2011 00:00
Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2011 - I K 1/10
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Tatbestand

1

I. Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 I R 65/09 (BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967) die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens. In diesem Verfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, soweit die gezahlte Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

2

Im Streitjahr 2002 betrieb die Klägerin eine Spedition in der Rechtsform der GmbH. Sie machte in ihrem Jahresabschluss 97.984,94 € Kfz-Steuern als Betriebsausgaben geltend. Davon entfielen rechnerisch 43.797 € auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, in Höhe des Betrags von 43.797 € sei ein aktiver RAP zu bilden, der den Gewinn der Klägerin im Streitjahr entsprechend erhöhte. Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil des Thüringer Finanzgerichts --FG-- vom 25. Februar 2009 I 443/06, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1738). Auf die Revision des FA hat der erkennende Senat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet hatten (Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967).

3

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Kostenbeschluss nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 FGO vom 18. März 2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010, 1796) ausgeführt, für vorausbezahlte Kfz-Steuern sei zwar ein aktiver RAP zu bilden, bis zu einem Betrag von 410 € könne jedoch aus Gründen der Wesentlichkeit auf eine Aktivierung verzichtet werden. Dieser Beschluss wurde den dortigen Prozessbeteiligten am 20. April 2010 mit Aufgabe zur Post bekannt gegeben und am 11. August 2010 auf der Internet-Seite des BFH veröffentlicht.

4

Mit ihrer nunmehr erhobenen Nichtigkeitsklage beantragt die Klägerin, das Senatsurteil vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die Sache dem Großen Senat des BFH vorzulegen, hilfsweise, das Urteil dahin abzuändern, dass das Verfahren an das FG zurückverwiesen wird, um den Ansatz des aktiven RAP für Kfz-Steuern unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2010, 1796 anderweitig zu verhandeln.

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Das FA beantragt, die Klage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage ist gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.

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1. Die als Nichtigkeitsklage bezeichnete Wiederaufnahmeklage (§ 587 ZPO) wurde zwar zutreffend unmittelbar beim BFH (§ 584 Abs. 1 ZPO) und fristgerecht (§ 586 Abs. 1 ZPO) erhoben. Jedoch setzt eine zulässige Wiederaufnahmeklage nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund zumindest schlüssig behauptet wird. Auch wenn die Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klageschrift gehört (§ 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), folgt daraus nur, dass die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können in einem späteren Schriftsatz bis zur mündlichen Verhandlung nachgereicht werden. Dennoch gehört die schlüssige Behauptung eines nach §§ 579, 580 ZPO erheblichen Wiederaufnahmegrundes zur Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage. Schlüssig ist der Vortrag grundsätzlich nur dann, wenn die vorgebrachten Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1993 VI K 2/92, BFH/NV 1994, 395; BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252).

8

2. Wird mit der Wiederaufnahmeklage in Form der Nichtigkeitsklage der Entzug des gesetzlichen Richters gerügt, weil ein Senat des BFH entschieden habe, ohne zuvor den Großen Senat des BFH angerufen zu haben, ist ein Wiederaufnahmegrund nur dann schlüssig vorgetragen, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 FGO, sondern auch ein willkürliches Verhalten des Gerichts substantiiert dargelegt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 395; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 20, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

9

a) Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des X. BFH-Senats in BFH/NV 2010, 1796 beruft, nach dem bei einem aus wenigen Fahrzeugen bestehenden Fuhrpark auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden könne, stellt ein Abweichen von den Grundsätzen dieses Beschlusses ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BFH kein willkürliches Verhalten dar: Zum einen bestand im Revisionsverfahren für den erkennenden Senat nach dem Vortrag der Beteiligten kein Anlass, an der fehlenden Geringfügigkeit zu zweifeln (vgl. insoweit die Revisionsbegründung des FA vom 28. September 2009 auf S. 4 und die Revisionserwiderung der Klägerin vom 27. November 2009 auf S. 3 im Revisionsverfahren I R 65/09 zur Frage des Vorliegens geringfügiger Beträge). Zum anderen war der Beschluss des X. Senats in BFH/NV 2010, 1796 dem erkennenden Senat im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 19. Mai 2010 weder bekannt noch hätte er ihm bekannt sein können. Denn der zitierte Beschluss wurde erst am 11. August 2010 und damit nahezu drei Monate nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung in dem Revisionsverfahren I R 65/09 veröffentlicht. Ist der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens schon von daher ungerechtfertigt, kann offenbleiben, ob --zum weiteren-- eine Anrufung des Großen Senats des BFH wegen einer etwaigen Divergenz unter den Gegebenheiten des Streitfalles nicht ohnehin ausscheidet, weil der Beschluss des X. Senats als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung keine "Entscheidung" i.S. des § 11 Abs. 2 FGO darstellt (vgl. dazu z.B. einerseits BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, BStBl II 1977, 119; andererseits BFH-Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828).

10

b) Ebenso wenig hat die Klägerin eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. Juni 1979 VIII R 145/78 (BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625) zur Rechnungsabgrenzung bei der Umsatzsteuer auf Anzahlungen im dortigen Streitjahr 1975 schlüssig dargelegt. Das von der Klägerin zitierte Urteil enthält keinen Rechtssatz, aufgrund dessen die Kfz-Steuer oder auch andere Steuern prinzipiell keiner Rechnungsabgrenzung unterliegen. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, nach dieser Entscheidung dürfe ein RAP nur bei einer Vorleistung an den anderen Vertragsteil aus einem gegenseitigen Vertrag gebildet werden. Wie der Senat in dem angegriffenen Urteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 ausgeführt hat, betrifft die Rechnungsabgrenzung zwar typischerweise Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages i.S. der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs; sie ist aber nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nicht darauf beschränkt, was auch der Gesetzeswortlaut aufzeigt (vgl. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 160; Buciek, FR 2010, 1042). Auch wird aus den weiteren Gründen des BFH-Urteils in BFHE 128, 243, BStBl II 1979, 625 deutlich, dass es für den VIII. Senat entscheidend war, dass die Vorleistung nicht --wie im Streitfall-- an den aus der wirtschaftlichen Gegenseitigkeit Verpflichteten, sondern an einen Dritten --im dortigen Fall die Finanzbehörde-- erbracht wurde.

11

c) Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird ein willkürliches Absehen von der Anrufung des Großen Senats des BFH auch nicht dadurch begründet, dass der Senat entgegen der Vorinstanz im Revisionsverfahren trotz unbefristeter Festsetzung der Kfz-Steuer eine Pflicht zur Rechnungsabgrenzung angenommen hat. Wie bereits im Senatsurteil in BFHE 230, 25, BStBl II 2010, 967 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 16. November 2004 VII R 62/03 (BFHE 207, 371, BStBl II 2005, 309) dargelegt, kommt es nicht auf die unbefristete Festsetzung der Kfz-Steuer, sondern auf das Bestehen der Zahlungsschuld für einen bestimmten Entrichtungszeitraum an.

12

Schließlich begründet die von der Klägerin behauptete Divergenz zu dem Senatsurteil vom 7. März 1973 I R 48/69 (BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565) schon deshalb keine willkürliche Verletzung einer Vorlageverpflichtung, weil es sich um eine Entscheidung des erkennenden Senats und damit nicht um eine Entscheidung eines anderen Senats i.S. des § 11 Abs. 2 1. Alternative FGO handelt.

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published on 19/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Kraftfahrzeugsteuern (Kfz-Steuern) ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden muss, sowei
published on 18/03/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig war in der Hauptsache, ob und in welcher Höhe aktive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen sind.
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Annotations

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.