Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Juli 2010 - I B 168/09
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei vom Senatsurteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06 (BFHE 218, 207, BStBl II 2008, 988) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat habe dort für den Fall einer Anteilsveräußerung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen Identität verbunden sei, entschieden, dass § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) den Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an ausschließe. Demgegenüber gehe das FG von dem Rechtssatz aus, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, vom Abzug ausgenommen würden.
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Eine Abweichung liegt nicht vor. Das FG hat möglicherweise die Grundsätze dieses Urteils nicht beachtet, es hat aber seiner Entscheidung nicht einen gegenteiligen Rechtssatz zu Grunde gelegt. Es hat vielmehr, nachdem der Senat die Sache mit Urteil vom 14. März 2006 I R 8/05 (BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602) an das FG zurückverwiesen hatte, nur noch geprüft, ob zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestanden hat. Dies war aus seiner Sicht die einzige noch streitige Frage. Eine Aussage dergestalt, dass auch Verluste, die bereits der neue Anteilseigner nach dem Erwerb der Anteile erwirtschaftet habe, nicht berücksichtigt werden könnten, enthält das Urteil des FG nicht.
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2. a) Die Klägerin macht des Weiteren geltend, das FG sei vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abgewichen. Es habe seiner Entscheidung den Rechtssatz zu Grunde gelegt, dass es für eine Beherrschung des Geschehensablaufes durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes genüge, wenn die Anteilsübertragung jedenfalls auch vor dem Hintergrund durchgeführt worden sei, dass die Beteiligten die spätere Aufnahme eines neuen Geschäftsbetriebs durch die übertragene Gesellschaft mit identischem Rechtskleid, aber überwiegend neuem Betriebsvermögen nicht ausschlössen. Der Bundesfinanzhof habe demgegenüber in seinem zurückverweisenden Urteil (I R 8/05) darauf abgestellt, dass eine Beherrschung des Geschehensablaufs durch die beteiligten (alten und neuen) Anteilseigner nach Maßgabe eines Gesamtplanes gegeben sein müsse.
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b) Dem angefochtenen Urteil liegt kein vom Senatsurteil in BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602 abweichender Rechtssatz zu Grunde.
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Das FG hat seiner Entscheidung die Ausführungen des Senats im zurückverweisenden Urteil vorangestellt, wonach die von einem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für einen sachlichen Zusammenhang der Anteilsübertragung und der Fortführung des Unternehmens von der Kapitalgesellschaft entkräftet werden kann, wenn sie Tatsachen und Umstände darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nicht mit dem Anteilseignerwechsel zusammenhängt, sondern auf Umstände zurückzuführen ist, die nach der Anteilsübertragung eingetreten sind. Es hat angenommen, dass nicht erst nach der Anteilsübertragung geänderte tatsächliche Umstände die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mit überwiegend neuem Betriebsvermögen herbeigeführt hätten, und hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin auch im zweiten Rechtsgang keine Unterlagen und Informationen über die genauen Umstände der Anteilsübertragung im Dezember 1994 und die Wiederaufnahme des neuen Geschäftsbetriebs im Frühjahr 1996 vorgelegt habe.
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Das FG hat damit die Vorgaben des Senatsurteils beachtet. Daran ändern auch seine Ausführungen nichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung möglicherweise die Entscheidung und die genauen Umstände der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs noch nicht genau festgelegt worden seien. Das FG kann nur anhand der äußeren Umstände, der Darlegungen und der Belege der Kapitalgesellschaft prüfen, ob ausnahmsweise trotz zeitlichen ein sachlicher Zusammenhang des Anteilseignerwechsels mit der Aufnahme des neuen Geschäftsbetriebs nicht gegeben ist. Wird die Vermutung eines Zusammenhangs von der Kapitalgesellschaft nicht entkräftet, ist davon auszugehen, dass der Anteilseignerwechsel bereits im Hinblick auf die spätere Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs erfolgt ist. Wie konkret im Einzelnen die Vorstellungen der beteiligten Personen hinsichtlich des künftigen Geschäftsbetriebes zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels waren, entzieht sich als innere Tatsache der Feststellung des FG.
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(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
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bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
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Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.