Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Mai 2012 - I B 146/11
Gericht
Gründe
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner --dem Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt …-- mit Bescheiden vom 22. September 2010 erstmals zur Kircheneinkommensteuer 2005 bis 2009 herangezogen worden. Der Kläger, der bis 1989 in der Deutschen Demokratischen Republik lebte, wurde im Jahre 1958 getauft. Er übersiedelte im April 1989 nach … (Bundesland X). Am 31. August 2010 erklärte er seinen Kirchenaustritt.
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Einspruch und Klage gegen die vorgenannten Bescheide blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
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Der Vortrag, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, dass er (bzw. seine Ehefrau) gegenüber den Behörden in X nicht erklärt habe, Mitglied der evangelischen Kirche zu sein, ist unschlüssig. Die Vorinstanz hat die Kirchenmitgliedschaft allein aus der Taufe und dem Wohnsitz des Klägers in X abgeleitet und hierzu erläutert, dass eine hierauf gründende Kirchensteuerpflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes) nicht verletze (BVerfG-Beschluss vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, Der Betrieb 1971, 753). Die Rüge des Klägers zielt mithin darauf, einen aus Sicht der Vorinstanz nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären; sie ist bereits aus diesem Grunde nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des vorinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darzulegen.
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Unsubstantiiert ist ferner die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO), weil das FG "faktisch" vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. September 2010 7 C 22/09 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2011, 90) abgewichen sei. Der Kläger hat es insoweit versäumt, abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie im vorinstanzlichen Urteil andererseits so konkret zu benennen, dass eine Divergenz erkennbar wird (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42). Im Übrigen hat das FG selbst ausgeführt, dass das Urteil des BVerwG in NVwZ-RR 2011, 90 einen Sachverhalt betreffe, bei dem nach innerkirchlichem Recht die Religionsmitgliedschaft allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet werde, im Streitfall hingegen über die --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende-- Religionszugehörigkeit in der evangelischen Kirche aufgrund der Taufe des Klägers zu entscheiden sei. Auch insoweit lässt die Beschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des FG vermissen.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.