Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2016 - 9 BV 15.1070, 9 BV 15.1071

bei uns veröffentlicht am02.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 14.1685, 10.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Verfahren 9 BV 15.1070 und 9 BV 15.1071 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 (Az. RN 4 K 14.1685 und RN 4RN 4 K 14.1686) werden abgeändert und die Klagen abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich als Rechtsmittelführer gegen die Aufhebung der Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Widerspruchsbescheiden der Regierung ... durch Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg. Ausgangspunkt des Verfahrens waren tierschutzrechtliche Anordnungen und eine isolierte Zwangsgeldandrohung mit Gebührenfestsetzung gegenüber dem Kläger.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren). Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens durch den Kläger (Az. 9 BV 15.1032) vor dem Senat.

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet. Auch dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens durch den Kläger (Az. 9 BV 15.1034) vor dem Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr in Höhe von jeweils 33,-- Euro festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an die Bevollmächtigten des Klägers erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen die Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2014 wurde jeweils mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren erhielten die Beteiligten mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2014 Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klagen Stellung zu nehmen. Mit Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden jeweils die Nummern 2 und 3 der Widerspruchsbescheide aufgehoben und die Klagen im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klagen mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet seien. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in den Widerspruchsbescheiden sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde jeweils zugelassen.

Der Kläger legte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2015 jeweils Berufung ein, soweit seine Klagen abgewiesen wurden. Hierüber wird in gesonderten Verfahren (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034) entschieden.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls jeweils Berufung ein. Das fakultative Widerspruchsverfahren sei eröffnet gewesen, da die angefochtenen Bescheide im Bereich des Landwirtschaftsrechts ergangen seien. Die Klage im Ausgangsverfahren hätte daher insgesamt - auch hinsichtlich der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren - abgewiesen werden müssen. Der Begriff des Landwirtschaftsrechts schließe eine Subsumtion von Streitigkeiten, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Tiere beziehen und die Anwendung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bei der Nutztierhaltung zum Gegenstand haben, nicht aus. Umfasst seien alle auf die Ausübung der Landwirtschaft bezogenen Rechtsstreitigkeiten, wozu typischerweise auch die Tierhaltung gehöre.

Der Beklagte beantragt jeweils,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keine Anträge gestellt.

Er ist der Ansicht, dass das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet und die Klagen daher nicht verfristet gewesen seien. Gleichwohl seien die Klagen nicht „im Übrigen zu Recht abgewiesen“ worden, da nur Zulässigkeitsfragen behandelt worden seien. In der Sache habe das Verwaltungsgericht gerade nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers in den Verfahren Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034 mit, dass die Mandatsbeziehung beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 in den o.g. Verfahren gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten, die der Senat zu gemeinsamen Entscheidung verbindet (§ 93 Satz 1 VwGO), haben Erfolg.

1. Über die Berufung konnte trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entschieden werden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Dabei kann offen bleiben, ob sich die in den Berufungsverfahren des Klägers (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034) mitgeteilte Beendigung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten - ohne ausdrückliche Erklärung - auch auf die hier vorliegenden Berufungsverfahren des Beklagten erstreckt. Denn eine Entscheidung des Gerichts wäre auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger in seinen Berufungsverfahren nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind hinsichtlich der Aufhebung der Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung (Nrn. 2 und 3) in den Widerspruchsbescheiden vom 10. September 2014 fehlerhaft und dementsprechend abzuändern. Da die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in den Widerspruchsbescheiden zu Recht erfolgt ist, waren die Klagen des Klägers insgesamt abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung jeweils aufgehoben, weil es davon ausgegangen ist, dass das vom Beklagten durchgeführte Widerspruchsverfahren nicht statthaft war und dem Kläger zu Unrecht die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufgebürdet wurden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt der landwirtschaftsbezogene Tierschutz aber einen Teil des Landwirtschaftsrechts i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dar, für den der Gesetzgeber eine fakultative, also wahlweise Beibehaltung eines Widerspruchsverfahrens für den Betroffenen vorsieht. Die Regierung ... hat die Kostenentscheidung und Gebührenerhebung in den Nrn. 2 und 3 der Widerspruchsbescheide vom 10. September 2014 deshalb zu Recht zulasten des Klägers getroffen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayVwVfG; Art. 9 KG). Die Unbegründetheit der Widersprüche des Klägers ergibt sich aus den mit Urteil vom 2. August 2016 zurückgewiesenen Berufungsverfahren des Klägers (Az. 9 BV 15.1032 und 9 BV 15.1034), auf deren Inhalt insoweit Bezug genommen wird.

a) Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2010, der die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 schriftlich bestätigt (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG), war das fakultative Widerspruchsverfahren statthaft. Der landwirtschaftsbezogene Tierschutz gehört zum Bereich des Landwirtschaftsrechts i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO.

Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO findet ein fakultatives Widerspruchsverfahren im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren statt. Der Begriff des Landwirtschaftsrechts ist dabei nicht legal definiert, so dass die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO mit Hilfe der üblichen Methoden auszulegen ist.

Der Wortlaut dieser Vorschrift steht der Einbeziehung des landwirtschaftsbezogenen Tierschutzes in den Begriff des Landwirtschaftsrechts nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Begriff des Landwirtschaftsrechts aus der Sicht des Gesetzgebers weit zu verstehen ist (LT-Drs. 15/7252 C § 1 Zu Nr. 2 1. Buchst. b, S. 11). Der Gesetzgeber hat die Tierhaltung in der Gesetzesbegründung ausdrücklich der Landwirtschaft zugeordnet und das hieran anknüpfende Landwirtschaftsrecht dahin gehend beschrieben, dass es die Gesamtheit aller Rechtsnormen, welche die Landwirtschaft zum Gegenstand haben oder zu dieser in einem besonderen Sachzusammenhang stehen, erfasst (vgl. LT-Drs. 15/7252 C § 1 Zu Nr. 2 1. Buchst. b, S. 11). Nach der weiteren Begründung erstreckt sich der Tatbestand gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO u. a. gerade auch auf den landwirtschaftsbezogenen T i e r - und Pflanzen s c h u t z (vgl. LT-Drs. 15/7252 a. a. O.). Auch wenn das Tierschutzrecht in der beispielhaften Benennung der Rechtsgrundlagen des Landwirtschaftsrechts im Rahmen der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich aufgezählt wird, lässt sich bei einer Gesamtschau der Gesetzesbegründung aber eindeutig das Ziel einer umfassenden Privilegierung landwirtschaftlicher Tätigkeit in Form der Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens als fakultatives Verfahren für den Bereich der Landwirtschaft entnehmen. Damit spricht auch Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung dafür, den landwirtschaftsbezogenen Tierschutz dem Landwirtschaftsrecht i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO zuzuordnen.

Daran ändert nichts, dass daneben fraglich erscheint, ob die Überlegungen des Gesetzgebers zur Beibehaltung des (fakultativen) Widerspruchsverfahrens im Landwirtschaftsrecht - namentlich die besondere Anfälligkeit für Fehler, die überwiegend komplexen, häufig EU-rechtlich geprägten Rechts- und Fördergebiete unter Bezugnahme gerade auf die landwirtschaftlichen Subventionen sowie das fehlende juristisch ausgebildete Personal der Ausgangsbehörden im Bereich der Landwirtschaft (vgl. LT-Drs. 15/7252 A II. 2. und A II. 2. Buchst. b, S. 7) - auch für den Bereich des landwirtschaftsbezogenen Tierschutzes zutreffen. Der Gesetzgeber stellt auch nicht darauf ab, dass der Zweck des bundesrechtlichen Tierschutzgesetzes die Bekämpfung jeglicher Verstöße gegen Tierschutzvorschriften ist - unabhängig davon, wer Halter des Tieres oder Adressat der Anordnung ist - und dass das Tierschutzgesetz nicht nach der Art der Tierhaltung differenziert. Vielmehr treffen diese Aspekte teilweise auch auf andere Rechtsmaterien zu, die der Gesetzgeber der weit zu verstehenden Begrifflichkeit des Landwirtschaftsrechts zuordnet und im Katalog der Gesetzesbegründung benennt. Soweit sich der Wille des Gesetzgebers aber aus dem Gesetzgebungsverfahren sowie nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung im Wege der Auslegung ermitteln lässt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob diese Zuordnung sinnvoll erscheint oder ob dadurch Abgrenzungs- und Vollzugsschwierigkeiten in der Verwaltungspraxis entstehen können.

b) Das fakultative Widerspruchsverfahren war auch für die isolierte Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung im Bescheid vom 6. Juli 2010 statthaft.

aa) Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung des Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Dies gilt aufgrund des unmittelbaren Sachzusammenhangs auch im Falle einer isolierten Zwangsmittelandrohung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Dez. 2015, § 20 Rn. 3k). Dementsprechend war auch gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 6. Juli 2010 der Widerspruch (fakultativ) statthaft.

bb) Gleiches gilt für die Kostenentscheidung in Form der Kostentragungsregelung und Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 6. Juli 2010 (vgl. Linhart, a. a. O., § 20 Rn. 3j; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.8.2007, Az. IA3-1041.2-20 zum Vollzug des Art. 15 AGVwGO, AllMBl Nr. 10/2007, 425). Zwar regelt Art. 12 Abs. 3 KG - anders als Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG - nur, dass die Kostenentscheidung zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbstständig nach Maßgabe der Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden kann. Die Kostenentscheidung steht aber - auch bei isolierter Anordnung - in unmittelbarem Zusammenhang und in Akzessorietät zur Hauptsacheentscheidung, so dass auch insoweit von der Statthaftigkeit eines fakultativen Widerspruchsverfahrens auszugehen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Verbindung auf jeweils 33,-- Euro, danach auf insgesamt 66,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 8 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2016 - 9 BV 15.1070, 9 BV 15.1071

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend seine Rinder- und Kälberhaltung.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren).

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1034) vor dem Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erhielten die Beteiligten vom Verwaltungsgericht Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden die Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klage mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet sei. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig, da der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen sei und der Beklagte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig erklärt und zur Sache entschieden habe. Das Verfahren sei zurückzuverweisen, da dem Kläger sonst die einzige Tatsacheninstanz vorenthalten würde. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und der Kläger keinen Anlass zu den tierschutzrechtlichen Anordnungen gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig gewesen sei, werde geteilt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die tierschutzrechtlichen Missstände seien von der zuständigen beamteten Tierärztin festgestellt und dokumentiert worden. Aufgrund der am 28. Juni 2010 festgestellten Verstöße seien dem Kläger auch nur - bestandskräftig - um 12 v. H. gekürzte Betriebsprämien bewilligt worden. Eine Zurückverweisung erscheine nicht angebracht. Zum einen sei das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz anzusehen, zum anderen dürfte die Entscheidungsreife ohne größeren Aufwand herstellbar sein.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung (Az. 9 BV 15.1070) ein, über die gesondert entschieden wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mandatsbeziehung mit dem Kläger beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B.v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B.v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Berufung ist unbegründet.

Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 30. Juni 2010, der die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 schriftlich bestätigt, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht verfristet.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 30. Juni 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B.v. 5.1.1982 - 3 B 88.81 - n.v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.

Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U.v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2010, mit dem die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schriftlich bestätigt wurden, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen verschiedenen tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG sowie §§ 4, 5, 10 TierSchNutztV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier durch die Feststellungen in den Vermerken der beamteten Tierärztin anlässlich der Kontrollen vom 28. Juni 2010 und vom 2. Juli 2010 und die zahlreichen in den Akten befindlichen Lichtbilder belegt. Zudem liegt ein wesentlicher Teil der Verstöße dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. August 2012 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E... vom 25. September 2014 zugrunde. Den fachlichen Einschätzungen der beamteten Tierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 22 m. w. N.), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein sein bloßes Bestreiten der Verstöße, das im offenen Widerspruch zu den ausführlich dokumentierten Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich auch der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 - 9 CS 13.2152 - juris Rn. 6), genügt nicht, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Frage zu stellen. Vielmehr stehen die in diesem Bescheid zugrunde gelegten Verstöße und Mängel nach Würdigung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.153,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen Zwangsgeldandrohungen im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Anordnungen betreffend seine Rinder- und Kälberhaltung.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren). Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1032) vor dem Senat.

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erhielten die Beteiligten vom Verwaltungsgericht Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden die Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klage mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet sei. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig, da der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen sei und der Beklagte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig erklärt und zur Sache entschieden habe. Das Verfahren sei zurückzuverweisen, da dem Kläger sonst die einzige Tatsacheninstanz vorenthalten würde. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und der Kläger keinen Anlass zu den auch noch mit Zwangsmittelandrohung sanktionierten tierschutzrechtlichen Anordnungen gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig gewesen sei, werde geteilt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die tierschutzrechtlichen Missstände seien von der zuständigen beamteten Tierärztin festgestellt und dokumentiert worden. Die festgelegten Höhen der Zwangsgelder seien dem Pflichtigen zumutbar und angemessen, um ihn nachhaltig zur Erfüllung der angeordneten Maßnahmen anzuhalten. Eine Zurückverweisung erscheine nicht angebracht. Zum einen sei das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz anzusehen, zum anderen dürfte die Entscheidungsreife ohne größeren Aufwand herstellbar sein.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung ein (Az. 9 BV 15.1071), über die gesondert entschieden wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mandatsbeziehung mit dem Kläger beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B. v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Berufung ist unbegründet.

Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht verfristet.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U. v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 6. Juli 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B. v. 5.1.1982 - 3 B 88.81 - n. v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.

Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U. v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Offen bleiben kann, ob es hinsichtlich der isolierten Zwangsgeldandrohung, der Kostenregelung und der Gebührenfestsetzung einer eigenständigen Anhörung des Klägers (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) bedurft hätte, denn unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahren statthaft war, war jedenfalls die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit der Argumentation des Klägers befasst und ist ein eventueller Verstoß jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG zwischenzeitlich geheilt.

aa) Die isolierte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die isolierte Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist Art. 36 i. V. m. Art. 31 und Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff, Art. 23 ff VwZVG) liegen vor. Die mit Bescheid vom 30. Juni 2010 schriftlich bestätigten Anordnungen vom 28. Juni 2010 als Grundverwaltungsakt verpflichteten den Kläger zu Handlungen, die wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar waren (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Diese Handlungsverpflichtungen waren auch hinreichend bestimmt. Mangels Unanfechtbarkeit dieses Grundverwaltungsakts können zwar noch bei der Anfechtung der isolierten Zwangsgeldandrohung Einwendungen gegen diesen Verwaltungsakt erhoben werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie sich dem Urteil des Senats vom 2. August 2016 (Az. 9 ZB 15.1032) entnehmen lässt, ist dieser Grundverwaltungsakt allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Zwangsgeld wurde ordnungsgemäß schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie bei der Verknüpfung einer Zwangsmaßnahme unmittelbar mit dem zu vollstreckenden Bescheid (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) ist entgegen der Ansicht des Klägers auch im Falle einer isolierten Zwangsgeldandrohung kein konkreter Anlass erforderlich. Die Androhung steht vielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 36 Erl. 7; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dez. 2015, Art. 36 Erl. V.1.). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

bb) Die Entscheidung zur Kostentragungspflicht ist materiell rechtmäßig.

Das Landratsamt stützt die Kostentragungspflicht des Klägers auf Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) sowie auf Art. 1 und 2 KG. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger als verantwortlicher Tierhalter nach § 2 Abs. 1 TierSchG jedenfalls Veranlasser i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 6).

cc) Die Festsetzung der Gebührenhöhe ist ebenfalls materiell rechtmäßig.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis (KVz). Danach beträgt der Gebührenrahmen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG) für Anordnungen nach § 16a TierSchG 25,-- bis 5.000,-- Euro. Die hier festgesetzte Höhe von insgesamt 403,50 Euro (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KG) liegt im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens; Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich.

Das Landratsamt hat bei der Ermittlung der Gebührenhöhe - entsprechend der einzeln dargestellten Auflistung - zu Recht für die amtlichen Kontrollen i. S. d. Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 neben den Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungskosten entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Art. 5 Abs. 5 KG i. V. m. Art. 27, 29 VO (EG) Nr. 882/2004 sowie Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 auch die Fahrtkosten berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 3 C 1.12 - juris Rn. 14 ff; EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 39 f). Die insoweit fehlerhafte Bezeichnung der Fahrtkosten als Auslagen ist unerheblich, da diese jedenfalls nach Anhang VI Nr. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 als Teil der Gebühren zu berücksichtigen sind. Gegen die Berechnung der Personalkosten mit Hilfe der Tabelle der Personaldurchschnittskosten ab 1. März 2009 (Anlage zum FMS Az. 23-P 1509-001-29468/09), die gewählten Zeitansätze und die Berechnung der Fahrtkosten ist nichts zu erinnern. Soweit der Bescheid Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro beinhaltet sind diese gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG ebenfalls zu Recht erhoben worden, weil es sich insoweit nicht um Auslagen anlässlich der Kontrollen, sondern um Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheids handelt, so dass die abschließende Auflistung der zulässigen Gebührenbestandteile in Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 hier nicht einschlägig ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen tierschutzrechtliche Anordnungen betreffend seine Rinder- und Kälberhaltung.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren).

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1034) vor dem Senat.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erhielten die Beteiligten vom Verwaltungsgericht Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden die Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klage mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet sei. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig, da der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen sei und der Beklagte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig erklärt und zur Sache entschieden habe. Das Verfahren sei zurückzuverweisen, da dem Kläger sonst die einzige Tatsacheninstanz vorenthalten würde. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und der Kläger keinen Anlass zu den tierschutzrechtlichen Anordnungen gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig gewesen sei, werde geteilt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die tierschutzrechtlichen Missstände seien von der zuständigen beamteten Tierärztin festgestellt und dokumentiert worden. Aufgrund der am 28. Juni 2010 festgestellten Verstöße seien dem Kläger auch nur - bestandskräftig - um 12 v. H. gekürzte Betriebsprämien bewilligt worden. Eine Zurückverweisung erscheine nicht angebracht. Zum einen sei das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz anzusehen, zum anderen dürfte die Entscheidungsreife ohne größeren Aufwand herstellbar sein.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung (Az. 9 BV 15.1070) ein, über die gesondert entschieden wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mandatsbeziehung mit dem Kläger beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B.v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B.v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B.v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Berufung ist unbegründet.

Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 30. Juni 2010, der die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 schriftlich bestätigt, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 30. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht verfristet.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 30. Juni 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B.v. 5.1.1982 - 3 B 88.81 - n.v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.

Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U.v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 2010, mit dem die mündlichen Anordnungen vom 28. Juni 2010 gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG schriftlich bestätigt wurden, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen verschiedenen tierschutzrechtlichen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG sowie §§ 4, 5, 10 TierSchNutztV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind hier durch die Feststellungen in den Vermerken der beamteten Tierärztin anlässlich der Kontrollen vom 28. Juni 2010 und vom 2. Juli 2010 und die zahlreichen in den Akten befindlichen Lichtbilder belegt. Zudem liegt ein wesentlicher Teil der Verstöße dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. August 2012 sowie dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E... vom 25. September 2014 zugrunde. Den fachlichen Einschätzungen der beamteten Tierärztin, der eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 22 m. w. N.), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Allein sein bloßes Bestreiten der Verstöße, das im offenen Widerspruch zu den ausführlich dokumentierten Feststellungen der beamteten Tierärztin steht, wie sie sich auch der umfangreichen Aktenlage und den Lichtbildern entnehmen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2014 - 9 CS 13.2152 - juris Rn. 6), genügt nicht, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids in Frage zu stellen. Vielmehr stehen die in diesem Bescheid zugrunde gelegten Verstöße und Mängel nach Würdigung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.153,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen Zwangsgeldandrohungen im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Anordnungen betreffend seine Rinder- und Kälberhaltung.

Das Landratsamt R.-... führte beim Kläger unter anderem am 15. März 2010, 24. März 2010, 23. Juni 2010 und 26. Juni 2010 Kontrollen seiner Rinder- und Kälberhaltung durch, bei denen von der beamteten Tierärztin Mängel der Tierhaltung festgestellt wurden und anlässlich derer es teilweise zu mündlichen Anordnungen kam. Bei einer weiteren Kontrolle am 28. Juni 2010 wurde festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde am 28. Juni 2010 mündlich angeordnet und mit Bescheid vom 30. Juni 2010, dem Kläger zugestellt am 2. Juli 2010, schriftlich bestätigt sowie die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung konnte gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (fakultatives Widerspruchsverfahren). Dieser Bescheid ist Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (Az. 9 BV 15.1032) vor dem Senat.

Nach einer weiteren Kontrolle am 2. Juli 2010 drohte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2010, diesem zugestellt am 9. Juli 2010, Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in dem Bescheid vom 2. Juli 2010 festgelegten Verpflichtungen an und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zudem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 403,50 Euro festgesetzt (Gebühren für die Kontrollen am 28. Juni 2010 in Höhe von 189,48 Euro und am 2. Juli 2010 in Höhe von 142,11 Euro, für die Erstellung der Bescheide vom 30. Juni 2010 und vom 6. Juli 2010 in Höhe von jeweils 22,33 Euro sowie Auslagen für Fahrten anlässlich der Kontrolltermine vom 28. Juni 2010 und 2. Juli 2010 in Höhe von jeweils 11,90 Euro und für eine Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro). Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung war gegen den Bescheid ebenfalls ein fakultatives Widerspruchsverfahren eröffnet.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen. Die veterinäramtlichen Feststellungen würden bestritten und die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die Widersprüche wurden von der Regierung ... jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. 1). Dabei wurden dem Kläger die Kosten auferlegt (Nr. 2) sowie eine Bescheidsgebühr festgesetzt (Nr. 3). Die Zustellung an den Bevollmächtigten erfolgte unter dem 12. September 2014.

Gegen den Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 wurde mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 erhielten die Beteiligten vom Verwaltungsgericht Gelegenheit, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2015 wurden die Nummern 2 und 3 des Widerspruchsbescheids aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein fakultatives Widerspruchsverfahren nicht statthaft gewesen sei und die Klage mangels Einhaltung der Jahresfrist verfristet sei. Die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da dem Kläger mangels statthaftem Widerspruchsverfahren keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Berufung wurde zugelassen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. April 2014 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zulässig, da der Kläger entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vorgegangen sei und der Beklagte den Widerspruch ausdrücklich für zulässig erklärt und zur Sache entschieden habe. Das Verfahren sei zurückzuverweisen, da dem Kläger sonst die einzige Tatsacheninstanz vorenthalten würde. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, da der Bescheid rechtswidrig sei und der Kläger keinen Anlass zu den auch noch mit Zwangsmittelandrohung sanktionierten tierschutzrechtlichen Anordnungen gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. März 2015 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und das Verfahren zur Entscheidung in der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig gewesen sei, werde geteilt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die tierschutzrechtlichen Missstände seien von der zuständigen beamteten Tierärztin festgestellt und dokumentiert worden. Die festgelegten Höhen der Zwangsgelder seien dem Pflichtigen zumutbar und angemessen, um ihn nachhaltig zur Erfüllung der angeordneten Maßnahmen anzuhalten. Eine Zurückverweisung erscheine nicht angebracht. Zum einen sei das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz anzusehen, zum anderen dürfte die Entscheidungsreife ohne größeren Aufwand herstellbar sein.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 legte der Beklagte ebenfalls Berufung ein (Az. 9 BV 15.1071), über die gesondert entschieden wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Mandatsbeziehung mit dem Kläger beendet worden sei. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Kläger, dass eine Beendigung der Prozessbevollmächtigung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts wirksam werde und die Aufforderung, einen neuen Bevollmächtigten zu benennen, erfolgte keine Reaktion.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Senat kann über die Berufung trotz Ausbleiben des Klägers und seines Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2016 entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18. Mai 2016 fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß geladen wurde (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Eine Entscheidung des Senats ist auch trotz Kündigung des Prozessvertretungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten während des Berufungsverfahrens möglich. Die Mandatsbeendigung wird im Anwaltsprozess vor dem Verwaltungsgerichtshof (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird (BVerwG, B. v. 20.11.2012 - 4 AV 2.12 - juris Rn. 9). Dies ist hier trotz Aufforderung gegenüber dem Kläger nicht erfolgt, so dass dieser nach wie vor durch seine bisherigen Bevollmächtigten vertreten wird.

2. Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht hält der Senat nicht für zweckdienlich.

Der Verwaltungsgerichtshof darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf Antrag eines Beteiligten an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn u. a. das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist hier zwar der Fall, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130 Rn. 12). Der Senat hat jedoch bei der Entscheidung über die Zurückverweisung ein Ermessen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 130 Rn. 15), das unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der prozessualen Situation dahingehend ausgeübt wird, selbst in der Sache zu entscheiden (§ 130 Abs. 1 VwGO). Die Streitsache kann ausweislich der Aktenlage und dem Vortrag des Klägers ohne großen Aufwand entscheidungsreif gemacht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des selbstständigen Berufungsverfahrens des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (Az. 9 BV 15.1070), in dem keiner der Beteiligten einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat, rechtliche Gründe einer einheitlichen Entscheidung und die Prozessökonomie gegen eine Zurückverweisung der Sache sprechen (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Feb. 2016, § 130 Rn. 11). Der Einwand des Klägers, ihm gehe ohne Zurückverweisung die einzige Tatsacheninstanz verloren, geht fehl, weil der Verwaltungsgerichtshof nach §§ 128, 130 Abs. 1 VwGO den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft sowie gegebenenfalls die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, mithin also selbst Tatsacheninstanz ist. Darüber hinaus gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (st. Rspr.. vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363 (375) = juris Rn. 46; B. v. 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Berufung ist unbegründet.

Der Antrag des Klägers ist im Hinblick auf die Sachentscheidung des Senats im Berufungsverfahren entsprechend seinem Rechtsschutzbegehren auszulegen (§ 88 VwGO). Dieses Rechtsschutzbegehren des Klägers ist unter Berücksichtigung seiner Interessenlage dahingehend zu verstehen, dass er unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, den Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 insgesamt aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zwar zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid des Landratsamts R.-... vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Klage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht verfristet.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliegt. Soweit ein solches Widerspruchsverfahren statthaft ist, hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten, weil er die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben hat. Andernfalls ist die Klage nicht verfristet, weil dem Kläger die Versäumung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Falles höherer Gewalt nicht entgegengehalten werden kann.

Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahingehend erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine absolute zeitliche Grenze, die nur in den in § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Ausnahmefällen durchbrochen werden kann (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 58 Rn. 65; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 16). Diese Ausnahmeregelungen stellen das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der Rechtsschutzgewährleistung dar (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.2011 - 2 B 17.10 - juris Rn. 9). Als Fälle höherer Gewalt gelten dabei außergewöhnliche Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 8 C 24.12 - juris Rn. 29). Denn nur eine zurechenbare Versäumung eigener Rechtsverteidigung rechtfertigt auch die Rechtsnachteile aus der Bestandskraft (vgl. BayVGH, U. v. 20.4.2004 - 13 A 02.718 - juris Rn. 18; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Dez. 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 239). Nach diesen Maßstäben ist die Klage des Klägers hier nicht als verfristet zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger mit der Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausgangsbescheid vom 6. Juli 2010 seitens des Landratsamts das fakultative Widerspruchsverfahren eröffnet. Der Kläger hat hierbei von seinem Wahlrecht insoweit Gebrauch gemacht, als er den ihm angebotenen Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sowohl das Landratsamt als Ausgangsbehörde als auch die Regierung ... als Widerspruchsbehörde dem Kläger keinen Anlass dazu gegeben, daran zu zweifeln, dass sein Rechtsbehelf nicht geeignet ist, hiermit eine Abänderung der Entscheidung zu erreichen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 58 Rn. 20; BVerwG, B. v. 5.1.1982 - 3 B 88.81 - n. v.). Zudem ging auch das damals ressortzuständige Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2011 an die Regierungen von der Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens aus.

Nach dem im Rechtsmittelrecht geltenden Grundsatz des Meistbegünstigungsprinzips dürfen Fehler der Behörden oder Gerichte nicht zulasten eines Betroffenen gehen (vgl. Geis in Sodann/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 175). Dies gilt auch bei der Unsicherheit über ein einzulegendes Rechtsmittel (BVerwG, U. v. 13.4.2011 - 9 C 1.10 - juris Rn. 10; Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 124 Rn. 22). Da der Kläger eines der beiden ihm zur Wahl gestellten Rechtsmittel fristgerecht in Anspruch genommen hat, kann ihm seine Entscheidung hier im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsgedanken des § 242 BGB für den Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass dieses Rechtsmittel in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren als nicht statthaft angesehen wird. Die sonstigen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 VwGO hat der Kläger mit seiner Klageerhebung beim Verwaltungsgericht eingehalten.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet und dementsprechend die Berufung zurückzuweisen, weil der Bescheid vom 6. Juli 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Offen bleiben kann, ob es hinsichtlich der isolierten Zwangsgeldandrohung, der Kostenregelung und der Gebührenfestsetzung einer eigenständigen Anhörung des Klägers (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) bedurft hätte, denn unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahren statthaft war, war jedenfalls die Ausgangsbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit der Argumentation des Klägers befasst und ist ein eventueller Verstoß jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG zwischenzeitlich geheilt.

aa) Die isolierte Zwangsgeldandrohung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Rechtsgrundlage für die isolierte Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist Art. 36 i. V. m. Art. 31 und Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff, Art. 23 ff VwZVG) liegen vor. Die mit Bescheid vom 30. Juni 2010 schriftlich bestätigten Anordnungen vom 28. Juni 2010 als Grundverwaltungsakt verpflichteten den Kläger zu Handlungen, die wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckbar waren (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Diese Handlungsverpflichtungen waren auch hinreichend bestimmt. Mangels Unanfechtbarkeit dieses Grundverwaltungsakts können zwar noch bei der Anfechtung der isolierten Zwangsgeldandrohung Einwendungen gegen diesen Verwaltungsakt erhoben werden (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie sich dem Urteil des Senats vom 2. August 2016 (Az. 9 ZB 15.1032) entnehmen lässt, ist dieser Grundverwaltungsakt allerdings rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Zwangsgeld wurde ordnungsgemäß schriftlich angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Wie bei der Verknüpfung einer Zwangsmaßnahme unmittelbar mit dem zu vollstreckenden Bescheid (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG) ist entgegen der Ansicht des Klägers auch im Falle einer isolierten Zwangsgeldandrohung kein konkreter Anlass erforderlich. Die Androhung steht vielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand März 2016, Art. 36 Erl. 7; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dez. 2015, Art. 36 Erl. V.1.). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.

bb) Die Entscheidung zur Kostentragungspflicht ist materiell rechtmäßig.

Das Landratsamt stützt die Kostentragungspflicht des Klägers auf Art. 54 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO (EG) Nr. 882/2004) sowie auf Art. 1 und 2 KG. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Kläger als verantwortlicher Tierhalter nach § 2 Abs. 1 TierSchG jedenfalls Veranlasser i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 6).

cc) Die Festsetzung der Gebührenhöhe ist ebenfalls materiell rechtmäßig.

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i. V. m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 der Anlage zum Kostenverzeichnis (KVz). Danach beträgt der Gebührenrahmen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KG) für Anordnungen nach § 16a TierSchG 25,-- bis 5.000,-- Euro. Die hier festgesetzte Höhe von insgesamt 403,50 Euro (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KG) liegt im unteren Bereich dieses Gebührenrahmens; Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind nicht ersichtlich.

Das Landratsamt hat bei der Ermittlung der Gebührenhöhe - entsprechend der einzeln dargestellten Auflistung - zu Recht für die amtlichen Kontrollen i. S. d. Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 882/2004 neben den Personal-, Sach- und allgemeinen Verwaltungskosten entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 3, Art. 5 Abs. 5 KG i. V. m. Art. 27, 29 VO (EG) Nr. 882/2004 sowie Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 auch die Fahrtkosten berücksichtigt (vgl. BVerwG, U. v. 25.4.2013 - 3 C 1.12 - juris Rn. 14 ff; EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-112/15 - juris Rn. 39 f). Die insoweit fehlerhafte Bezeichnung der Fahrtkosten als Auslagen ist unerheblich, da diese jedenfalls nach Anhang VI Nr. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 als Teil der Gebühren zu berücksichtigen sind. Gegen die Berechnung der Personalkosten mit Hilfe der Tabelle der Personaldurchschnittskosten ab 1. März 2009 (Anlage zum FMS Az. 23-P 1509-001-29468/09), die gewählten Zeitansätze und die Berechnung der Fahrtkosten ist nichts zu erinnern. Soweit der Bescheid Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 Euro beinhaltet sind diese gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG ebenfalls zu Recht erhoben worden, weil es sich insoweit nicht um Auslagen anlässlich der Kontrollen, sondern um Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung des Bescheids handelt, so dass die abschließende Auflistung der zulässigen Gebührenbestandteile in Anhang VI VO (EG) Nr. 882/2004 hier nicht einschlägig ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.