Die Klägerin wendet sich gegen die Erneuerung der Bahnbrücke bei H..
Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 beantragte das Staatliche Bauamt R. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 17 ff. FStrG für den Ausbau der Bundesstraße 15 (B 15 alt) ... südlich der Gemeinde H. und deren Verlegung nach Westen auf einer Länge von etwa 1,6 km einschließlich des Neubaus des Kreuzungsbauwerks der Straße mit der Bahnlinie ... (mit Abbruch der bislang bestehenden Bahnüberführung). Die vorhandene Bahnbrücke sei in sehr schlechtem Zustand und erneuerungsbedürftig. Als Neubau sei nunmehr eine Straßenüberführung über die Bahnlinie vorgesehen; dabei solle auch die unzureichende Linienführung der B 15 verbessert werden.
Die geplante Straßentrasse durchschneidet im östlichen Bereich das Teilgebiet 5 des Bebauungsplans ... (vom 8.4.1997) und schneidet auch das Teilgebiet 12 des Bebauungsplans an. Im Bebauungsplan ist ein Sondergebiet Naherholung festgesetzt.
Die Planunterlagen lagen u. a. in der Gemeinde H. in der Zeit vom 30. Juli 2012 bis einschließlich 30. August 2012 nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist (14.9.2012) nach § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 20. August 2012 und vom 14. September 2012 Einwendungen.
Am 16. Juli 2013 fand der Erörterungstermin statt.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juni 2014 stellte die Regierung der O. den Plan für das Bauvorhaben „Bundesstraße 15, ... Erneuerung der Bahnbrücke H. von Bau-km 0 + 000 bis Bau-km 1 + 584“ mit Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen fest.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13. August 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Klägerin macht geltend, ihre gemeindliche Planungshoheit sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Die Umsetzung des Bebauungsplans ... werde durch die Verlegung der B 15 nach Westen unmöglich gemacht, jedenfalls wesentlich beeinträchtigt. Dies gelte vor allem für den „Teilbereich 5“ des Bebauungsplans, in dem nach den planerischen Zielen des Bebauungsplans die Anlage von Seen mit Paddelbootbetrieb sowie Badeseen, eine Biotopentwicklung mit ornithologischem Beobachtungsstand, Ruhebänke, ein Wegenetz sowie Liegewiesen mit Bepflanzung zulässig seien. Ähnliches gelte für den „Teilbereich 12“ des Bebauungsplans, in dem Rastplätze, Ruhebänke, Info-Tafeln zu kulturhistorischen Besonderheiten, Wandertafeln, Kreuzwege, eine Wallfahrtskapelle, Gedenksteine und Reitwege zulässig seien. Durch die Verschiebung der Straßentrasse nach Westen werde die für diese Erholungseinrichtungen vorgesehene nutzbare Fläche im „Teilbereich 5“ annähernd halbiert. Dabei dürfe nicht nur auf den Flächenmehrbedarf durch die Verschiebung der Straßentrasse abgestellt werden. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch zu berücksichtigen sei, dass nach dem Bebauungsplan in einem „Schutzstreifen“ bis zu 300 m Entfernung von der jeweiligen Straßentrasse aus Lärmschutzgründen keine Erholungseinrichtungen festgesetzt worden seien. In der „Restfläche“ sei die Verwirklichung der o. g. zulässigen Erholungseinrichtungen unmöglich. Hinzu komme, dass der geplante, bis zu 11,5 m hohe Straßendamm wie ein „Sperrriegel“ wirken würde, der den Erholungswert erheblich schmälere. Nach der Konzeption des Bebauungsplans beruhe der Erholungswert des Bereichs gerade auf der naturnahen und unverbauten Landschaft.
Durch den Bau einer Überführung über die Bahn anstelle der bisherigen Unterführung, aus dem auch der hohe Straßendamm resultiere, ergäben sich deutlich höhere Lärmbelastungen, welche die gesamte planerische Konzeption des Bebauungsplans als Erholungsgebiet entwerte.
Nicht hinreichend gewürdigt habe die Planfeststellungsbehörde auch die erhöhte Immissionsbelastung im Bereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nördlich bzw. nordöstlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ..., in dem auch die Klägerin über ein Grundstück (FlNr. ...) verfüge. Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses vom 14. Oktober 2010 sei das neue Bebauungsplangebiet als Bauerwartungsland einzustufen. Das Vorhaben würde zu einem massiven Wertverlust im künftigen Bebauungsplangebiet führen.
Schließlich sei die Planfeststellungsbehörde bei der Ermittlung der Immissionsgrenzwerte für die Bebauungsplangebiete ... und ... zu Unrecht von Mischgebieten ausgegangen. In den Bebauungsplänen seien zwar Mischgebiete festgesetzt worden; die tatsächliche Bebauung bestehe jedoch zwischenzeitlich überwiegend aus reiner Wohnbebauung. Die Festsetzungen als Mischgebiete seien deshalb funktionslos geworden.
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch wegen fehlerhaften Tenors unwirksam. Bezüglich der Einleitungsstelle für Niederschlagswasser „E 3“ unter Ziffer A.4.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses sei das Grundstück FlNr. ... als Standort angegeben worden, während sie sich tatsächlich nach den Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H. befinde.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der O. vom 30. Juni 2014 für die Erneuerung der Bahnbrücke bei H. aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Auffassung der Klägerin, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen Widersprüchlichkeiten zwischen Tenor und Planunterlagen unwirksam, treffe nicht zu. Insofern ergebe sich lediglich ein offenkundiger Schreibfehler aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, der berichtigt werde. Einwendungen gegen die insoweit betroffene Einleitungsstelle E 3 für die Einleitung in den Vorfluter aus den Regenrückhalteräumen wären im Übrigen auch materiell präkludiert.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die Planungshoheit rüge, weil das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans ... nicht hinreichend berücksichtige, gehe diese Rüge bereits deshalb fehl, weil dieser Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung seien nämlich am gleichen Tag erfolgt.
Im Übrigen stelle der Bebauungsplan kein striktes Planungshindernis für die Fachplanung dar, sondern könne im Wege der fachplanerischen Abwägungsentscheidung überwunden werden. Im vorliegenden Fall sei die Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit zu Recht als nicht wesentlich eingestuft worden. Es sei deshalb auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung die staatlichen Belange im Verhältnis zur Betroffenheit des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als überwiegend gewichtet habe. Im Übrigen habe die Klägerin die im Klageverfahren vorgebrachten Einwände im Anhörungsverfahren nicht substanziiert thematisiert, so dass ihr Vortrag auch materiell präkludiert sein dürfte.
Präkludiert seien jedenfalls die Einwendungen der Klägerin zur Betroffenheit des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ... und des dortigen kommunalen Grundeigentums, weil sie im Einwendungsverfahren nicht vorgebracht worden seien.
Der Einwand, die Bebauungsplangebiete ... und ... seien einer stärkeren Lärmbelastung als bisher ausgesetzt, könne schon deshalb nicht zutreffen, weil die geplante Trasse von diesen bereits bebauten Gebieten abrücke. Im Übrigen seien auch die einschlägigen Immissionsgrenzwerte ausnahmslos eingehalten.
Mit Schriftsätzen vom 7. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 erklärten die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der O. vom 30. Juni 2014 unterliegt weder der Aufhebung noch der - im Aufhebungsantrag als Minus enthaltenen - Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Der Planfeststellungsbeschluss für die B 15 ... mit Erneuerung der Bahnbrücke bei H. ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Tenor des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht fehlerhaft oder sogar unwirksam, wie die Klägerin meint.
Die insoweit erhobene Rüge, dass unter A.4.3.2 des PFB der Standort der Einleitungsstelle für Niederschlagswasser „E 3“ falsch angegeben sei, weil er sich nicht auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H., sondern - wie in den Planunterlagen dargestellt - auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H. befinde, geht fehl. Denn unter A.4.3.2 (Spalte 3) des PFB wird nicht der Standort der Einleitungsstelle „E 3“, sondern die Lage des Rückhalteraums III angegeben; dieser befindet sich auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H.. Die Einleitungsstelle „E 3“ liegt - wie im PFB zutreffend angegeben - auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung H. (s. Karte in Unterlage 13 und Lageplan in Unterlage 7.1). Der insoweit lediglich in der Begründung vorkommende offenkundige Schreibfehler, in der - offenbar versehentlich - auf die „Einleitungsstellen unter Nr. 4.4.2“ des Tenors statt zutreffend auf Nr. 4.3.2 des Tenors Bezug genommen wurde (S. 85), wurde vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 (S. 2) berichtigt (Art. 42 Satz 1 BayVwVfG).
2. Die von der Klägerin gerügten Abwägungsmängel der Planfeststellung hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit und der Lärmbelastung durch die Plantrasse führen nicht zur Aufhebung des angegriffenen PFB. Die Antragstellung verkennt insoweit die herrschende Rechtsprechung. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Abwägungsmängel ausnahmsweise die Aufhebung des PFB rechtfertigen könnten, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).
Die gerügten Abwägungsmängel können aber auch nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des PFB führen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.403). Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Denn der Beklagte hat bei seiner fachplanerischen Abwägungsentscheidung entgegen der klägerischen Auffassung die betroffenen kommunalen Belange rechtsfehlerfrei gewürdigt. Die Einwendungen der Klägerin erscheinen dem Senat letztlich nicht verständlich.
2.1 Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV im Rahmen der Gesetze geschützte Recht auf kommunale Selbstverwaltung umfasst auch die gemeindliche Planungshoheit. Diese vermittelt einer Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders bei prioritären Bebauungsplänen eine wehrfähige, in die fachplanerische Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das betreffende Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte konkrete Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 23 m. w. N.) oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277; B. v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 49; U. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96/100 m. w. N.). Ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit führt jedoch nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Belang der Planungshoheit kann vielmehr im Wege der Abwägung mit anderen, für das Vorhaben sprechenden Belangen überwunden werden (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2012 - 9 A 35/10 - NVwZ 2013, 147 Rn. 36 m. w. N.; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - juris Rn. 637). Im Rahmen dieser Abwägung ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise zu „verbauen“ (vgl. BVerwG, B. v. 26.9.2013 - 4 VR 1/13 - juris Rn. 49 m. w. N.).
2.2 Die Auffassung des Beklagten, ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin scheide bereits deshalb aus, weil der Bebauungsplan ... wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei, dürfte nicht zutreffen.
Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Ein Bebauungsplan muss zwar vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekannt gemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum - wie im vorliegenden Fall - kann zwar ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1999 - 4 B 129/98 - BayVBl 1999, 410/411). Die Vermutung ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Satzungsbeschluss in einem Amtsblatt oder in einer Tageszeitung bekannt gemacht wird (vgl. Art. 26 Abs. 2 GO). In diesem Fall wird die Bekanntmachung in der Regel nicht noch an dem Tag möglich sein, an dem die Satzung ausgefertigt wurde. Erfolgt die Bekanntmachung jedoch durch Anschlag an den Gemeindetafeln, so spricht die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum noch nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wurde (vgl. BayVGH, U. v. 3.9.2002 - 1 B 00.817 - BayVBl 2003, 273).
Im vorliegenden Fall stimmen zwar Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum überein (jeweils 8.4.1997). Da die Bekanntmachung jedoch durch Anschlag an der Gemeindetafel erfolgte, spricht diese Übereinstimmung der Daten der Ausfertigung und der Bekanntmachung der Satzung nach der genannten Rechtsprechung nicht dagegen, dass diese Reihenfolge eingehalten wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die richtige Reihenfolge im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden wäre, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.
2.3 Die Abwägung der hier widerstreitenden städtebaulichen Belange, die sich aus der Konzeption des Bebauungsplans ... ergeben, mit den fachplanerischen, für das Vorhaben sprechenden Belange ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die insoweit vorgebrachten Einwände - wie der Beklagte meint - wegen fehlender Konkretisierung im Einwendungsverfahren bereits präkludiert sind (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG, Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG), kann dabei offenbleiben.
2.3.1 Die Auffassung der Klägerin, die Verschiebung der Straßentrasse nach Westen in den Teilbereich 5 des Bebauungsplans ... führe dazu, dass die in diesem Teilbereich vorgesehenen Erholungseinrichtungen auf etwa der Hälfte der Fläche dieses Bereichs nicht mehr verwirklicht werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Nach den Berechnungen des Beklagten hat die Verschiebung der Trasse eine Verringerung der für Erholungseinrichtungen nutzbaren Fläche des Teilbereichs 5 von ca. 38.000 m² zur Folge (PFB C 2.3.8 S. 90). Nach neueren Berechnungen des Beklagten beträgt diese Fläche sogar nur ca. 27.000 m² und damit ca. 10% der Gesamtfläche des Teilbereichs 5 von 282.896,55 m². Dass darüber hinaus nach der Begründung des Bebauungsplans (unter 10. Immissionen, S. 11) in einem Abstand von 300 m beiderseits der B 15 im Plangebiet keine Naherholungseinrichtungen festgesetzt wurden, weil in diesem Bereich ein „Schwellenwert“ von 40 dB(A) überschritten würde, der die Erholungseignung herabsetze, kann nicht, wie die Klägerin meint, dem Vorhaben zugerechnet werden. Vielmehr entspricht dieser Abstand von 300 m von der Straßentrasse unabhängig von dem Planvorhaben der eigenen planerischen Konzeption der Klägerin, die insoweit auch bei Durchführung des Vorhabens gewahrt bleibt. Dass dieser „Schutzstreifen“ von 300 m Tiefe weder in der Planzeichnung noch im Text des Bebauungsplans festgesetzt und nur in der Begründung aufscheint, ist insoweit unschädlich.
Auch konkrete Standorte für die im Teilbereich 5 zulässigen Naherholungseinrichtungen wurden im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt. Das Vorhaben des Beklagten widerspricht damit auch nicht konkreten Festsetzungen von Naherholungseinrichtungen. Der Eingriff in die Planungshoheit beschränkt sich vielmehr auf die Flächeninanspruchnahme für die geplante Straßentrasse und das Brückenbauwerk. Auf der darüber hinaus verbleibenden, erheblichen „Restfläche“ können die nach dem Bebauungsplan zulässigen Naherholungseinrichtungen weiterhin verwirklicht werden. Dass dies hinsichtlich bestimmter Einrichtungen nicht mehr möglich sein sollte, wurde von der Klägerin weder substanziiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Vorhabens unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Entsprechendes gilt für den Einwand, der Erholungswert würde durch den Blick auf den Straßendamm des Vorhabens gemindert. Insoweit ist die „Vorbelastung“ durch die bestehende Straßentrasse der B 15 und des Bahndamms, die bereits jetzt das Bebauungsplangebiet durchschneiden, zu berücksichtigen. Die Höhe des Straßendamms ist der Höhe des Überführungsbauwerks geschuldet. Gegen das Überführungsbauwerk als solches hat die Klägerin im Klageverfahren jedoch keine substanziierten Einwände mehr vorgetragen.
Soweit die Klägerin aus der Höhenlage des Brückenbauwerks und des anschließenden Straßendamms auf höhere Lärmbelastungen für das Naherholungsgebiet schließt, findet dies in den schalltechnischen Berechnungen des Vorhabenträgers keine Stütze. Eine Erhöhung der schalltechnischen Immissionspegel durch die geplante Überführung der Bundesstraße über die Bahn ist danach nicht ersichtlich (vgl. PFB 2.3.4.1.1, S. 47). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der neue Fahrbahnbelag aus einem lärmmindernden Belag hergestellt wird (PFB 2.3.4.1.3, S. 49). Eine Erhöhung der Lärmbelastung durch eine Änderung des Tempolimits ist ausschließlich durch die Aufhebung der derzeitigen Geschwindigkeitsbeschränkung der Bahnlinie von 80 km/h durch die Bahn zu erwarten. Die Aufhebung ist jedoch nicht durch die streitbefangene Maßnahme, sondern durch die Beseitigung eines vorhandenen Mangels, nämlich der Bauwerksschäden an der bestehenden Brücke, bedingt (PFB 2.2.4.1.2, S. 48). Eine Erhöhung der Lärmbelastung des Naherholungsgebiets durch das Vorhaben, die - wie die Klägerin meint - den Erholungswert des Naherholungsgebiets aufheben würde, ist mithin nicht zu erkennen.
Das oben Gesagte gilt im Übrigen erst recht für den Teilbereich 12, der nur geringfügig von dem Vorhaben angeschnitten wird.
2.3.2 Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die für das Bauvorhaben sprechenden Belange die Beeinträchtigung der gemeindlichen Belange überwiegen (PFB S. 90).
Die Planfeststellungsbehörde hat die für das Vorhaben sprechenden Belange im Rahmen der Behandlung der Planrechtfertigung und Planungsziele umfassend dargelegt (PFB C 2.2, S. 28 ff.) und sich auch mit mehreren Planungsvarianten auseinandergesetzt (C 2.3.2, S. 34 ff.).
Die Planfeststellungsbehörde hat dabei überzeugend dargetan, dass die geänderte Linienführung zur Vermeidung erheblicher Unfallrisiken und damit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Bau der Brücke über die Bahn wegen des schlechten Zustands der vorhandenen Brücke und den nicht mehr den Anforderungen der geltenden Richtlinien entsprechenden lichten Weite und Höhe erforderlich sind. Die von der Klägerin im Anhörungsverfahren gewünschte Ausführungsvariante einer Unterführung der B 15 wurde, insbesondere aus Kostengründen, nicht als vorzugswürdig eingestuft. Mit diesen fachplanerischen Belangen, die für das Vorhaben sprechen, hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht, das der hier erforderlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Verbesserung der Linienführung der Bundesstraße und der offensichtlich dringlichen Erneuerungsbedürftigkeit der Bahnbrücke zukommt, konnte die Planfeststellungsbehörde auch rechtsfehlerfrei im Wege der Abwägung die eher als gering zu bewertenden Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Klägerin überwinden. Die Klägerin hat demgegenüber das hohe Gewicht dieser für die Planfeststellung streitenden Belange, die vor allem sicherheitsrechtlich untermauert sind, praktisch vollständig verkannt.
2.4 Die Rüge der Klägerin, das Vorhaben halte die Immissionsgrenzwerte bezüglich der Bebauungsplangebiete ... und ... nicht ein, trifft nicht zu.
Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen (Unterlage 11.1) werden die für Mischgebiete geltenden Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV eingehalten. Im Vergleich zum Prognosenullfall treten rechnerisch sogar an allen Gebäuden der oben angegebenen Bebauungsplangebiete schalltechnische Verbesserungen auf (vgl. Unterlage 11.1, S. 5). Die Auffassung der Klägerin, es dürften hier nicht die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete herangezogen werden, weil die in den genannten Bebauungsplänen festgesetzte Art der Nutzung als Mischgebiet funktionslos geworden sei, geht fehl. Allein der Umstand, dass in den o. g. Baugebieten bisher überwiegend Wohngebäude errichtet worden sind, führt noch nicht zur Funktionslosigkeit der in den Bebauungsplänen festgesetzten Art der Nutzung als Mischgebiete. Insoweit wurde nämlich in keiner Weise substanziiert dargelegt, dass in den Plangebieten ein Mindestmaß an Nutzungsmischung nicht mehr erreicht werden könne (vgl. BayVGH, U. v. 3.9.2001 - 1 N 98.48 - juris).
Darüber hinaus ist insoweit auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Rüge eigene „wehrfähige“ Rechte geltend macht. Etwaige Rechtspositionen von Privatpersonen, die in den genannten Bebauungsplangebieten wohnen, kann die Klägerin als Gemeinde nicht geltend machen. Denn eine Gemeinde ist nicht zum „Wächter des Umwelt- und Immissionsschutzes“ berufen (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 5.11.2002 - 9 VR 1402 - juris Rn. 17).
3. Soweit die Klägerin Beeinträchtigungen hinsichtlich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans nördlich bzw. nordöstlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ..., in dem sie auch ein in ihrem Eigentum befindliches Grundstück besitzt, geltend macht, ist sie mit diesem Vortrag gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG materiell präkludiert. Denn insofern fehlt es an jeglichem Vortrag im Einwendungsverfahren. Abgesehen davon wäre diese Planung nicht einmal prioritär.
4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.