Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - 6 BV 16.856

published on 01/12/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - 6 BV 16.856
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Bundesverwaltungsgericht, 9 B 10.17, 30/01/2018

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. März 2016 - B 4 K 14.642 - abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Lichtenfels vom 22. August 2014 wird insoweit aufgehoben, als er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 in Höhe von mehr als 46,46 € aufhebt.

II.

Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, setzte mit Bescheid vom 12. März 2012 gegenüber dem Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 88 einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung in der Ortsstraße „FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ im Ortsteil Weiden in Höhe von 764,71 € fest. Die Erneuerungsarbeiten an dem sog. Kirchplatz, für die die letzte Rechnung bei der Klägerin am 17. März 2009 einging, waren in den Jahren 2004 bis 2006 im Zusammenhang mit der Kanalsanierung in mehreren Ortsteilen durchgeführt worden. Da Zweifel auftraten, ob der Kirchplatz bei Anlegung des Bestandsverzeichnisses von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der damals selbstständigen Gemeinde Weiden, wirksam eingetragen worden war, wurde die abgerechnete Straße durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, bekannt gemacht am 5. März 2012, nachträglich als Ortsstraße gewidmet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 hob das Landratsamt Lichtenfels den Beitragsbescheid auf. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei Straßenausbaumaßnahmen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Straße gewidmet sei. Zwar seien für die Ortsstraßen im heutigen Ortsteil Weiden Bestandsverzeichnisse im Sinn des Art. 67 BayStrWG angelegt worden; nicht belegt werden könne aber, ob diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden seien. Die am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemachte nachträgliche Widmung könne den Beitragsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bayreuth nicht heilen.

Die Stadt hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Im Verfahrensverlauf hat sie ihre Klage zu einem geringen Teil (46,46 €) mit der Begründung zurückgenommen, sie habe bei der ursprünglichen Beitragsberechnung einen zu hohen Anteil für Honorarkosten angesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2016 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der stattgebende Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Die abgerechnete Straße sei bei Abschluss der Baumaßnahme am 17. März 2009 noch keine öffentliche Einrichtung der Klägerin gewesen, weil sie erst durch die förmliche Widmung mit Wirkung vom 5. März 2012 gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten habe. Zwar handele es sich bei der auf dem Karteiblatt Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses unter der Straßenzug-Nr. 7b als Ortsstraße eingetragenen „Kirchstraße“ möglicherweise um den heutigen Kirchplatz. Doch seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die für ein Wirksamwerden der Allgemeinverfügung unabdingbare Bekanntgabe erfolgt sei. Die Widmung der Straße nach Abschluss der Ausbaumaßnahme sei nicht geeignet, nachträglich eine Ausbaubeitragspflicht zu begründen. Im Straßenausbaubeitragsrecht sei die Widmung der Verbesserung oder Erneuerung vorgeschaltet. Nur der Ausbau bereits gewidmeter und damit öffentlicher Straßen sei beitragsfähig. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen scheitere im Fall einer nachträglichen Widmung bereits an der Nichterfüllung des Tatbestandes des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob eine Widmung erst nach Abschluss einer Ausbaumaßnahme auch bei einer vorhandenen Erschließungsanlage eine Ausbaubeitragserhebung ausschließe, grundsätzliche Bedeutung habe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die abgerechnete Straße stelle eine historische Ortsstraße dar. Da im Rahmen der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Ortsstraßen die Bekanntmachung und Auslegung des Bestandsverzeichnisses nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Kirchplatz durch Beschluss des Stadtrats vom 15. September 2011, der am 5. März 2012 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei, nachträglich gewidmet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht die nachträgliche Widmung die Herstellung als Ausbaubeitragsmaßnahme abschließen könne. Mit der nachträglichen Widmung sei die betreffende Straße eine öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 KAG.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes vom 22. August 2014 aufzuheben, soweit er den Bescheid der Klägerin vom 12. März 2012 im Betrag von mehr als 46,46 € aufhebt.

Die Vertreterin des Beklagten verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass eine nachträgliche Widmung im Ausbaubeitragsrecht keine Beitragspflicht begründe, denn eine Widmung wirke nur für die Zukunft und könne deshalb die Voraussetzungen, welche die Beitragssatzung für die Abgabenerhebung festlege (öffentliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe), nicht nachträglich herstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der klagenden Stadt ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 22. August 2014, mit dem der an den Beigeladenen gerichtete Straßenausbaubeitragsbescheid vom 12. März 2012 aufgehoben worden war, zu Unrecht abgewiesen. Denn dieser Beitragsbescheid ist - soweit er nach der Neuberechnung durch die Klägerin noch in Streit steht (718,25 € statt 764,71 €) - dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hätte deshalb von der Widerspruchsbehörde - insoweit - nicht aufgehoben werden dürfen.

1. Bei der Sanierung der Straßenentwässerung in der „Straße FlNr. 38/3 Teilstrecke (Kirchenbereich)“ - dem sogenannten Kirchplatz - handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 15. Juli 2003 in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (ABS) Straßenausbaubeiträge erheben darf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kirchplatz erst nach Durchführung der Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 ihrer Ausbaubeitragssatzung (ABS) vom 15. Juli 2003 i. d. F. vom 31. Oktober 2008 erhebt die Klägerin zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erweiterung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt.

Der Ortsgesetzgeber knüpft damit, ebenso wie der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an. Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 7). Dementsprechend setzt der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus (vgl. Art. 1 BayStrWG). Die sachlichen Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine der beiden - straßenrechtlichen - Voraussetzungen erfüllt ist (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3).

Nach Art. 67 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayStrWG sind die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 (Art. 80 BayStrWG) anzulegen. Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt zu machen. Nach Art. 67 Abs. 5 BayStrWG gilt eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 juris Rn. 8; Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 8).

b) Gemessen an diesem - straßenrechtlichen - Maßstab ist der Kirchplatz erst nach Durchführung der abgerechneten Baumaßnahme wirksam als Ortsstraße gewidmet worden.

Der Kirchplatz stellt zwar - zwischen den Beteiligten insoweit nicht umstritten - eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG (bis 31.3.2016: § 242 Abs. 1 BauGB) dar, die seit unvordenklicher Zeit im Wesentlichen in der heute noch bestehenden Gestalt angelegt ist, tatsächlich für den öffentlichen Innerortsverkehr genutzt wird und für die die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (die bis zum 31.12.1976 selbstständige Gemeinde Weiden) seit langem die Straßenbaulast übernommen hat (vgl. Akte des Verwaltungsgerichts Bl. 72, 80). Bei Anlegung des Straßen- und Bestandsverzeichnisses war der Kirchplatz dennoch nicht wirksam aufgenommen worden. Es dürfte schon an einer entsprechenden Eintragung gefehlt haben. Denn auf den in den Akten befindlichen alten Übersichtslageplänen (u. a. Beiakt II Bl. 232 und Beiakt III Bl. 19) ist der fragliche Bereich um die Kirche nicht farblich angelegt. Das Bestandsverzeichnis für die als „Kirchstraße FlNr. 38“ mit der laufenden Nr. 7b bezeichnete Ortsstraße betrifft nach dem farblich markierten Übersichtslageplan einen weiter südöstlich gelegenen Straßenbereich. Im Übrigen gibt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen Bestandsverzeichnisse entsprechend Art. 67 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayStrWG zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden waren und die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekannt gemacht hatte. Selbst wenn die damalige Gemeinde Weiden den Kirchplatz vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes am 1. September 1958 konkludent als öffentlichen Weg gewidmet haben sollte, wäre diese Widmung demnach erloschen, weil der Kirchplatz nicht wirksam in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden war (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2010 - 8 ZB 09.3196 - juris Rn. 8).

Wirksam als Ortsstraße gewidmet wurde der Kirchplatz erst mit Verfügung und Bekanntmachung vom 5. März 2012. Im aktuellen Bestandsverzeichnis wird er mit der Nr. 7 f geführt. Mithin hat der Kirchplatz seine Eigenschaft als Ortsstraße und öffentliche Einrichtung erst nach Durchführung der abgerechneten Straßenbaumaßnahmen erhalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG).

c) Trotz der nachträglichen Widmung handelt es sich um eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme an einer Ortsstraße.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die straßenrechtliche Qualifizierung im Zeitpunkt der technischen Durchführung der Straßenausbaumaßnahme an. Zwar kann Gegenstand einer beitragspflichtigen Erneuerungsmaßnahme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin nur eine Ortsstraße sein. Deshalb ist neben dem Abschluss der Erneuerungsmaßnahme und dem Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung die entsprechende straßenrechtliche Widmung Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 17). Das Gesetz gibt jedoch - wie im Erschließungsbeitragsrecht (dazu Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 133 Rn. 21 m. w. N.) - keine Reihenfolge vor, in welcher diese Voraussetzungen eintreten müssen, damit die Beitragspflichten entstehen können. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, wenn eine Widmung erst längere Zeit nach dem Abschluss der Ausbauarbeiten mit der Folge vorgenommen wird, dass erst dann die Beitragspflichten entstehen und der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Das gilt auch, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Widmung bereits jahrelang vorgelegen haben (vgl. NdsOVG, B. v. 21.5.2012 - 9 LB 100/10 - nicht veröffentlicht; Driehaus in ders. , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 487a). Das führt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung der straßenrechtlichen Widmung. Vielmehr wird die ursprünglich fehlende Widmung mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge nachgeholt, dass die sachlichen Beitragspflichten mit dem Eintritt der letzten Voraussetzungen entstehen. Die Bestimmung des § 3 ABS steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs). Eine Maßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist (§ 3 Abs. 1 ABS). „Rechtlich beendet“ war die abgerechnete Erneuerungsmaßnahme aber erst - wie oben ausgeführt - mit der Bekanntmachung der Widmung vom 5. März 2012. Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. Nr. 4 der Verfügung und Bekanntmachung der Widmung gilt die Widmungsverfügung mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag (6.3.2012) als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.

Eine nachträgliche Widmung kann nur dann keine Beitragspflichten entstehen lassen, wenn der maßgebliche Sachverhalt (Erneuerung oder Verbesserung einer Straße) bereits abgeschlossen war, ohne dass Beitragstatbestände berührt wurden. Führt eine Gemeinde etwa an einer entsprechend gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG) im Rahmen ihrer Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) - beitragsfreie - Erneuerungsmaßnahmen durch, kann sie nach Änderung der Verkehrsbedeutung und entsprechender Umstufung zur Ortsstraße diesen abgeschlossenen Sachverhalt beitragsrechtlich nicht rückwirkend als beitragspflichtige Erneuerung einer Ortsstraße umqualifizieren. Davon kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn die Klägerin wollte nach ihrem insoweit maßgeblichen Bauprogramm von Anfang an den Kirchplatz als vermeintliche - wenn auch nicht wirksam gewidmete - Ortsstraße im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast erneuern; dieser Sachverhalt ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten erfüllt sind.

d) Die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist für die Beitragsfestsetzung von 30 Jahren war bei Bescheidserlass bei weitem noch nicht abgelaufen, weil die Vorteilslage erst im Jahr 2006 mit der endgültigen technischen Fertigstellung eingetreten war (vgl. BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - juris; BayVGH, B. v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris).

2. Die weiteren Einwendungen des Beigeladenen gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag bleiben ebenfalls ohne Erfolg:

a) Die Rüge, dass die Klägerin die Beiträge „zu Unrecht auf der Grundlage der ‚verschärften‘ Satzung des Jahres 2008 berechnet“ habe, ist unbegründet. Die Klägerin hat ihren Ausbaubeitragsbescheid zu Recht auf die Straßenausbaubeitragssatzung in der geänderten Fassung vom 31. Oktober 2008 gestützt, mit der die Eigenbeteiligung der Stadt bei den meisten Teileinrichtungen von Ortsstraßen herabgesetzt und dementsprechend die Anliegerbeteiligung erhöht worden war. Maßgeblich ist regelmäßig die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten geltende Ausbaubeitragssatzung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 1). Da die sachlichen Beitragspflichten - wie oben ausgeführt - erst mit dem Wirksamwerden der nachträglichen Widmung am 6. März 2012 entstehen konnten, ist der Beitragsforderung die zu diesem Zeitpunkt geltende geänderte Fassung vom 31. Oktober 2008 zugrunde zu legen. Dadurch kann das Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Beigeladenen schon deshalb nicht verletzt werden, weil die Änderungssatzung vom 31. Oktober 2008 nach ihrem § 2 nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist (vgl. VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf. 3-VII-03 - juris).

b) Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Bescheid vom 12. März 2012 nicht verjährt, weil die sachlichen Beitragspflichten erst mit der Widmung am 6. März 2012 entstanden sind. Deshalb kann offenbleiben, ob der Gesamtaufwand der Ausbaumaßnahme bereits vor Eingang der Honorarrechnung zur „1. Teilschlussrechnung zum 31.12.2006“ am 17. März 2009 bei der Klägerin feststellbar gewesen ist, wie der Beigeladene meint, oder nicht.

c) Die Einwendungen des Beigeladenen gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands sind unbegründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße Kirchplatz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu (Bl. 79 bis 150). Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Bl. 195 ff.) hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 13; OVG LSA, U. v. 28.2.2005 - 4/2 L 233/01 - juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B. v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt. Hierauf hat die Klägerin jedoch nachträglich durch die Klagerücknahme in Höhe eines Beitragsteils von 46,46 € zutreffend reagiert. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus sachfremde Kosten in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen sind, sind - bei dem vergleichsweise sehr niedrigen Beitragssatz von 1,0770 €/m² - nicht erkennbar.

d) Gegen die Einstufung des Kirchplatzes als Anliegerstraße im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 1.1 und Abs. 3 Nr. 1 ABS (Straße, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dient) bestehen keinerlei Bedenken. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr im Sinn des § 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS (Haupterschließungsstraße) findet nach den in den Akten befindlichen Lageplänen bei der Sackgasse Kirchplatz offensichtlich nicht statt. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 16).

e) Der umlagefähige Aufwand ist entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um staatliche Förderbeträge zu senken.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern - auch - den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 10; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris - Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts Bamberg vom 14. März 2000 (Beiakt II Bl. 117 f.) enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a. F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der - vom Beigeladenen nicht bestrittenen - Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 (Beiakt II Bl. 200) die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen sind und der Beigeladene erfolglos Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 718,25 € festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 wird insoweit aufgehoben, als darin e
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.