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| Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. |
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| Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids. |
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| I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt. |
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| 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen. |
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| Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -). |
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| Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig. |
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| 2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat. |
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| Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen: |
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| a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor. |
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| Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat. |
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| b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist). |
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| Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.). |
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| Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar. |
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| Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren. |
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| c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen. |
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| d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt. |
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| 3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte. |
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| Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770). |
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| An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. |
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| 4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. |
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| 5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen. |
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| a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684). |
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| Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre. |
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| b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO). |
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| Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24). |
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| Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.). |
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| 1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu. |
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| Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird. |
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| Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.). |
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| Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist. |
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| 2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind. |
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| 3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b). |
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| a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.). |
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| Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.). |
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| Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt. |
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| Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen. |
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| b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51). |
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| 4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen: |
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| Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9). |
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| Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3). |
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| Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist. |
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| Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5). |
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| Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424). |
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| Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet. |
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| 5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden. |
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| Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss. |
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| 6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. |
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| a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris). |
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| b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar. |
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| Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.). |
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| Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1). |
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| Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32). |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Beschluss vom 10. Juli 2014 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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