Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juli 2014 - 5 B 12.2271

published on 15/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juli 2014 - 5 B 12.2271
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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 (Az. M 25 K 09.3153) wird aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind US-amerikanische Staatsbürger. Der Kläger zu 1 lebt und arbeitet bereits ununterbrochen seit 1993 in Deutschland und hat seit Januar 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als

Niederlassungserlaubnis fort gilt. Die Klägerin zu 2, mit der der Kläger zu 1 seit 1996 verheiratet ist, lebt seit 1993 in Deutschland und hat seit November 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis. Die Kläger zu 3 und 4 sind die 1998 und 2001 geborenen Kinder der Kläger zu 1 und 2.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 stellten die Kläger Antrag auf Einbürgerung nach den §§ 10 und 12 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zur Begründung für die Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit wurde angeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 von jeweils einer anderen amerikanischen Firma ein Arbeitsangebot erhalten hätten. Sie hätten dadurch die Gelegenheit, für mindestens zwei Jahre in den USA tätig zu sein und sich in beruflicher und finanzieller Hinsicht erheblich zu verbessern. Die Anstellung erfordere jedoch zwingend das Innehaben der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Die Kläger zu 3 und 4 sollten deutsche Schulen in den USA besuchen, was nur bei Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft möglich sei.

Die Beklagte lehnte die Einbürgerungsanträge der Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2009 ab. Es liege kein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil vor, der die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft unzumutbar mache. Dies sei bei einem auch lukrativen Angebot einer abhängigen Beschäftigung im Heimatstaat nicht der Fall. Die von den Klägern zudem vorgebrachte emotionale Verbundenheit mit dem Heimatland, die in den Fortbestand der Heimatstaatsbürgerschaft interpretierten Chancen und Hoffnungen, hypothetische in der Zukunft liegende Umstände, wie beruflicher Erfolg und Provisionen, seien nicht messbar und für eine Entscheidung nicht greifbar genug. Zum heutigen Zeitpunkt sei jede Aussage zur zukünftigen Berufstätigkeit und Einkommensentwicklung Spekulation. Zudem seien derartige Berechnungen von der Kursentwicklung des Dollars zum Euro abhängig. In ihren jetzigen Arbeitsverhältnissen drohe den Klägern durch die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft kein konkreter, bezifferbarer Nachteil. Der für die Kinder aufgeführte Nachteil, dass der Besuch deutscher Schulen in den USA die deutsche Staatsbürgerschaft erfordere, sei nicht nachgewiesen worden.

Hiergegen erhoben die Kläger am 14. Juli 2009 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte deutsche Staatsbürgerschaft unter Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft zu erteilen. Aufgrund der langen Dauer des Einbürgerungsverfahrens hätten die bisherigen Arbeitsangebote der amerikanischen Firmen nicht aufrechterhalten werden können. Die Kläger zu 1 und 2 hätten allerdings jeweils ein neues Angebot erhalten. Diese neuen Angebote seien auf einen Vierjahreszeitraum mit dem Ziel einer späteren Versetzung nach Deutschland angelegt. Die Kläger zu 1 und 2 planten, nach einiger Zeit wieder nach Deutschland zurückzukehren. Die Arbeitsangebote aus den USA bedeuteten einen deutlichen Karrieresprung, wobei nicht ungewöhnlich sei, dass gerade vor dem Hintergrund der Geschehnisse des 11. September 2001 viele Arbeitgeber in den USA die US-Staatsbürgerschaft voraussetzten. Um später wieder in Deutschland tätig sein zu können, wären sie als amerikanische Staatsbürger verpflichtet, erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, was ihnen nicht zuzumuten sei. Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei ohnehin bereits aufgeweicht worden, was insbesondere hinsichtlich der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG deutlich werde. Dort messe der Gesetzgeber der Vermeidung doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit ein geringeres und den privaten Interessen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ein größeres Gewicht zu als früher. Dies müsse auch im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gelten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 übergaben die Kläger zu 1 und 2 zwei aktualisierte Arbeitsangebote jeweils vom September 2010. Im Übrigen sei erst jetzt bekannt geworden, dass den Klägern bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Steuerzahlungen auf Vermögenszuwächse (Welteinkommens- bzw. Weltvermögensprinzip) drohten. Im weiteren Verfahren trugen die Kläger vor, dass eine Wiedererlangung der US-Staatsbürgerschaft so gut wie ausgeschlossen sei. Die Kläger zu 1 und 2 könnten die angebotenen Arbeitsverträge als deutsche Staatsbürger nicht annehmen. Auch würden sie nur schwer an ein Arbeitsvisum für die USA gelangen. Zur steuerrechtlichen Situation legte der Bevollmächtigte der Kläger eine schriftliche Ausarbeitung eines US-Steuerberatungsbüros vom 4. Februar 2011 vor (Bl. 319 ff. der Gerichtsakte, deutsche Übersetzung auf Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Daraus ergebe sich, dass derjenige, der seine US-Staatsbürgerschaft aufgebe, grundsätzlich von den US-Steuerbehörden so behandelt werden könnte (wenn er denn den maßgeblichen Regelungen unterfiele), als ob er am Tag der Aufgabe der Staatsbürgerschaft sein gesamtes weltweites Vermögen veräußert hätte. Dieser fiktive Verkaufswert werde dann der Besteuerung zugrunde gelegt. Zur genauen Ermittlung der Belastung müssten die Kläger die Hilfe von Sachverständigen, Steuerberatern und amerikanischen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Es gebe zwar bei der erwähnten Besteuerung eines fiktiven Verkaufserlöses Ausnahmen, die allerdings mit einer genauen Analyse des Vermögens verbunden seien. Die diesbezügliche Ermittlung sei mit hohem finanziellen Aufwand und auch Verwaltungsaufwand verbunden. Es gebe zudem Nachteile hinsichtlich der US-Erbschafts- und Schenkungssteuer, etwa in Form geringerer Freibeträge. So gelte für ausländische Staatsbürger nach dem US-Steuerrecht grundsätzlich ein Freibetrag von 60.000 Dollar, während der Freibetrag für US-Staatsbürger 5 Mio. Dollar betrage. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 könne zwar nicht auf eigene finanzielle Nachteile abgestellt werden, es sei jedoch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsbürgerschaft innerhalb der Familie zu beachten. Zudem bestehe für die Klägerin zu 4 die Möglichkeit, im Jahr 2016 bei den Youth Olympic Games für Deutschland in der Eisschnelllaufgruppe anzutreten. Die Kläger ergänzten ihren Vortrag mit einem umfangreichen Anlagenkonvolut mit konkreten Vermögensnachweisen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern lehnte in einer Stellungnahme vom 28. April 2011 eine amtliche Klärung der Frage „Besteuerung nach Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit für ehemalige US-Bürger“ mit einer derart allgemeinen Fragestellung als nicht zielführend ab. Eine amtliche Klärung könne dann angestrebt werden, wenn die konkret drohenden Nachteile aktuell bekannt und aufgrund detaillierter Unterlagen glaubhaft gemacht worden seien. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit für ein minderjähriges Kind aus Gründen des Leistungssports setze ein herausragendes öffentliches Interesse voraus. Bei Leistungssportlern sei zwingende Voraussetzung, dass diese konkret für eine Nationalmannschaft eingesetzt werden sollten, wozu die konkrete Benennung und entsprechende Bescheinigung des zuständigen Dachverbands erforderlich sei.

Die Kläger legten im Dezember 2011 weitere aktualisierte Nachweise über Arbeitsangebote in den USA vor. In diesen Arbeitsangeboten macht die amerikanische Firma bezogen auf den Kläger zu 1 geltend, dass der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers zu 1 lediglich in den ersten vier Jahren in den USA liegen solle. Dann solle er wieder nach Deutschland umziehen, um dort Vertriebsstrukturen aufzubauen. Für diese Position müsse er die US-amerikanische Staatsangehörigkeit haben. Auch für die Klägerin zu 2 wurde ein aktualisiertes Arbeitsangebot derselben amerikanischen Firma vorgelegt. Auch in diesem Angebot wurde deutlich gemacht, dass die Klägerin zu 2, nachdem sie den Marketingbereich in den USA aufgebaut und sich mit den Marketing- und Vertriebszielen der Firma vertraut gemacht habe, weiter aus Deutschland heraus arbeiten und sich auf den deutschen Markt konzentrieren solle.

Aus einer von den Klägern vorgelegten Ausarbeitung einer Steuerberatungsgesellschaft ergebe sich, dass die Aufgabe der amerikanischen Staatsbürgerschaft mindestens zwei Befragungen durch diplomatische Vertretungsbehörden der USA sowie die Vorlage von Unterlagen erfordere. Anwaltliche und steuerberaterliche Unterstützung hierzu würde durchschnittliche Kosten von 3.000 € bis 5.000 € verursachen. Eine komplette Begleitung während des Ausbürgerungsverfahrens durch eine Anwaltskanzlei würde sich auf 25.000 € bis 40.000 € belaufen. Dies gelte jedoch nur für den Fall, dass keine Wiedereinbürgerung angestrebt werde. Öffentliche Abgaben, Prüfungskosten, Übersetzungs- sowie Reisekosten seien in diesen Kosten noch nicht enthalten.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Dezember 2011 gab der Kläger zu 1 sein jetziges Jahresbruttoeinkommen mit knapp 100.000 € an. Die Klägerin zu 2 verdiene als selbstständige Übersetzerin derzeit ca. 20.000 € im Jahr.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 auf und verpflichtete diese, die Kläger zu 1 und 2 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Hinsichtlich der Einbürgerung der Kläger zu 3 und 4 verpflichtete das Gericht die Beklagte, die Kläger zu 3 und 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sei von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen, weil den Klägern erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstünden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgingen. Für das Entstehen dieser Nachteile sei der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Berücksichtigungsfähig seien dabei nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstünden. Es dürfe sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssten sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Dabei könnten sich erhebliche Nachteile auch ergeben, wenn geschäftliche Beziehungen in dem Herkunftsstaat bei der Aufgabe der Staatsangehörigkeit gefährdet würden. Vorliegend wären die Kläger zu 1 und 2 gezwungen, lukrative Beschäftigungsangebote aus den USA abzulehnen. Hierbei handle es sich nicht nur um bloße abstrakte berufliche Chancen oder Erwerbsaussichten, sondern sie seien bereits als verwirklichte Geschäftsbeziehung anzusehen. Diese Geschäftsbeziehungen müssten die Kläger auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entlassung aus der US-Staatsbürgerschaft abbrechen. Die Jahresgehälter der Kläger zu 1 und zu 2 würden sich erheblich verbessern. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Inhalt dieser Beschäftigungsangebote, die im Laufe des Verfahrens mehrfach aktualisiert worden seien, zutreffe. Das Gericht sei auch der Auffassung, dass die Kläger zu 1 und 2 damit in ausreichendem Maße ihre späteren Karrierechancen in Deutschland nach Rückkehr aus den USA belegt hätten und dass sie für diese Position in Deutschland die US-amerikanische Staatsangehörigkeit benötigten. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens geforderte Größenordnung eines drohenden Nachteils in Höhe von 100% des derzeitigen Bruttojahreseinkommens entbehre jedenfalls jeglicher rechtlicher Grundlage sowohl im StAG als auch in den StAG-VwV. Zudem würde sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf die US-Einkommensteuerverpflichtungen der Kläger zu 1 und 2 auswirken. Insoweit hätten diese drohende Belastungen ebenfalls glaubhaft gemacht. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code (US-amerikanisches Steuergesetz von 1986 einschl. der jeweiligen Änderungen - IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 Ausgebürgerte. Generell gelte, dass, wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterlägen, diese verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Mit anderen Worten finde ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte zu einem angemessenen Marktwert zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Dies ergebe sich aus der Ausarbeitung der Steuerrechtskanzlei W. (in Übersetzung Bl. 735 der Gerichtsakte). Ausweislich der Vermögensaufstellung auf Bl. 440 ff. der Gerichtsakte verfügten die Kläger zu 1 und 2 über nicht unerhebliches Vermögen. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die Deckungssumme bei Risikolebensversicherungen nicht dem Vermögen angerechnet werden könne. Dies berücksichtigt errechne sich ein in Geld oder Wertpapieren gebundenes Vermögen der Kläger zu 1 und 2 von mindestens über 100.000 €. Dazu komme eine Immobilie in München, welche im Jahr 2001 für knapp 580.000 € erworben worden sei und deren derzeitiger Wert zwischen 600.000 € und 650.000 € zu beziffern sei. Dies stelle angesichts der dem Gericht bekannten Entwicklung der Immobilienpreise

in München wohl eher die Untergrenze des derzeitigen Wertes dar. Allein schon aus diesen Vermögenswerten ergäbe sich bei Besteuerung eines fiktiven Veräußerungserlöses eine tatsächliche Zahllast von mindestens mehreren 10.000 €. Die Kläger hätten diesbezüglich auch dargelegt, dass sich die Anwalts- und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft bei ihnen auf mindestens 40.000 € belaufen würde, die zur eigentlichen Steuerschuld noch hinzukämen. Zwar sei der Einbürgerungsbewerber für das Entstehen von nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteilen darlegungs- und materiell beweispflichtig. Sei jedoch der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, sei Glaubhaftmachung ausreichend. Die Kläger zu 3 und 4 hätten einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zwar seien sie jetzt unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Jedoch sei von ihnen zu verlangen, sich mit Eintritt der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Die Beklagte könne dies im Rahmen einer Neuverbescheidung durch eine Nebenbestimmung festlegen. Die Kläger zu 3 und 4 könnten derzeit ihre US-Staatsangehörigkeit nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aufgeben. Eltern seien nämlich nicht berechtigt, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Bevor eine Aufgabe der Staatsangehörigkeit vor entsprechenden Stellen in den USA beeidigt werden könne, müssten Minderjährige einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden hätten, nicht zu diesem Schritt genötigt oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt worden seien, sondern vielmehr aus freiem Wunsch heraus den Willen hätten, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben (vgl. Ausarbeitung Bl. 734 ff. der Gerichtsakte). Bei den 1998 und 2001 geborenen Klägern zu 3 und 4 sei derzeit nicht von einer derartigen geistigen Reife auszugehen. Mit Erreichen der Volljährigkeit dürften diese jedoch entscheiden können, welche Staatsangehörigkeit sie führen wollten. Die übrigen im Falle der Kläger zu 3 und 4 vorgebrachten Argumente seien demgegenüber nicht entscheidungserheblich.

Auf Antrag sowohl der Beklagten als auch des Vertreters des öffentlichen Interesses hat der Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2012 beantragte die Beklagte,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Berufungszulassungsverfahren. Dort ist ausgeführt, dass die von den Klägern zu 1 und 2 vorgelegten Stellenangebote amerikanischer Firmen schon nicht glaubhaft seien bzw. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG nicht erfüllten. Die Stellenangebote seien informell formuliert, es sei zudem unglaubwürdig, dass so hoch dotierte Stellen über einen so langen Zeitraum offengehalten würden. Es handle sich um derzeit nicht existente Arbeitsverhältnisse, so dass höchstens von einem unklaren beruflichen „Nachteil“ im Sinne einer bloßen nur zukünftigen Erwerbschance auszugehen sei. Hinsichtlich der von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen US-Entlassungssteuer habe das Erstgericht schon nicht aufgeklärt, ob die Kläger dieser Steuer überhaupt unterlägen. Insoweit werde auf eine Stellungnahme der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 verwiesen. Das von den Klägern vorgelegte Memorandum vom 4. Februar 2011 sei insoweit kein Nachweis, da der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Steuer darin offen gelassen worden sei. Die Kläger würden daher von der bezeichneten Steuer nicht betroffen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte mit Schriftsatz vom 12. November 2012,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2011 abzuändern und die Klagen vollumfänglich abzuweisen.

Der Nachweis für Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei nicht erbracht. Ein erheblicher Nachteil könne sich aus bloßen Beschäftigungsangeboten und der damit verbundenen Chance auf eine positive berufliche Entwicklung von vornherein nicht ergeben. Hinsichtlich des Missbrauchsrisikos bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten beruflichen Tätigkeit. Ein Beschäftigungsangebot könne nach erfolgter Einbürgerung auch nicht angenommen werden. Es fehle an einer schon verwirklichten Geschäftsbeziehung. Mit dem Verweis auf bloße Beschäftigungsangebote würde § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgehöhlt, Einbürgerungsbewerber hätten es in der Hand, ob sie Angebote tatsächlich wahrnähmen und ob sich dann ein Nachteil einstelle oder nicht. Im Übrigen handle es sich nach Auffassung der Landesanwaltschaft B. bei den Beschäftigungsangeboten um keine reellen Angebote. Es sei auffällig, dass stets passend aktualisiert für das jeweilige Verfahrensstadium neue Beschäftigungsangebote vorgelegt würden und zwar gleich für zwei Kläger. Es sei unglaubwürdig, dass lukrative Positionen über derart lange Zeit aufrechterhalten und nicht anders besetzt würden. Es sei auch ein Widerspruch zum Vortrag bezüglich der Klägerin zu 4 zu sehen, weil sich der für diese vorgetragene Plan, vom deutschen Bundestrainer trainiert zu werden, mit einem mehrjährigen Aufenthalt in den USA nicht vereinbaren lasse.

Auch sei entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht nachgewiesen, ob die Kläger zu 1 und 2 bei Aufgabe ihrer US-amerikanischen Staatsangehörigkeit überhaupt einer besonderen US-Einkommensteuerpflicht nach dem IRC unterlägen. Erst recht sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe eine solche Steuer anfallen würde, was aber unabdingbar sei, um die Erheblichkeit des Nachteils im Sinne des StAG feststellen zu können. Die Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. sei im Auftrag der Kläger erstellt worden und verschweige die Voraussetzungen, die nach dem IRC zum Eintreten der Steuerpflicht gehören würden. Es bleibe unklar, ob die Kläger unter Abschnitt 877 A des IRC fallen würden. Nach der eingeholten Auskunft der US-Steuerverwaltung vom 24. Januar 2012 falle die Steuer nicht bei jeder Ausbürgerung an, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 fehle schon in tatsächlicher Hinsicht ein Nachweis dafür, dass diese ihre Staatsangehörigkeit nach US-amerikanischem Recht derzeit nicht aufgeben könnten, sondern hierfür bis zum Erreichen der Volljährigkeit warten müssten. Davon abgesehen hätten die Kläger zu 3 und 4 selbst dann keinen Anspruch auf Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wenn nach US-amerikanischem Staatsangehörigkeitsrecht die Entlassungsvoraussetzung der Volljährigkeit bestünde oder es für die Entlassung Minderjähriger auf deren Urteilsfähigkeit ankäme. Jedenfalls sei in den USA ein Verfahren zur Ausbürgerung Minderjähriger tatsächlich vorhanden. Dieses Verfahren müsse eben durchgeführt werden.

Die Kläger, die vom Gericht ausdrücklich auch zur Abgabe einer Stellungnahme zur Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 gebeten wurden, beantragten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2013,

die Berufungen zurückzuweisen.

Aus den konkreten Beschäftigungsangeboten ergebe sich bereits ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Wenn die Kläger zu 1 und 2 jetzt in die USA übersiedelten und ihre sicheren Arbeitsplätze in Deutschland aufgäben, würden sie ihre neuen Arbeitsplätze in den USA ebenfalls sofort wieder verlieren, sobald sie ihre US-Staatsbürgerschaft aufgäben. Darüber hinaus seien die Beschäftigungsangebote für die Einbürgerung sehr wohl ausreichend. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss über die Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG. Wenn ein deutscher Staatsbürger eine Beibehaltungsgenehmigung beantrage, müsse dieser nach der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes konkrete Beschäftigungsangebote vorweisen können. Hintergrund dieser Praxis sei, dass konkrete Beschäftigungsangebote bereits verwirklichte Geschäftsbeziehungen darstellten. Abgesehen davon nehme kaum ein Antragsteller ein Angebot in einem anderen Land an, ohne zuvor alle Voraussetzungen der doppelten Staatsbürgerschaft geschaffen zu haben, so dass die Rückkehr in das Aufenthaltsland absolut sichergestellt sei. Die konkreten Arbeitsangebote der Kläger zu 1 und 2 zeugten von geschäftlichen Beziehungen. Eine etwaige Nichtannahme dieser Angebote hätte zur Folge, dass die Kläger nicht nur ihre Karriere nicht weiter vorantreiben, sondern auch keinen finanziellen Sprung machen könnten. Der Nachteil beziehe sich damit auf eine bestimmte, bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung und drohe konkret nach Grund und Höhe. Es ergebe sich zudem ein erheblicher Nachteil aus den hohen steuerlichen Belastungen, die auf die Kläger zu 1 und 2 im Falle einer Ausbürgerung zukämen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 und sei zusätzlich durch das Schreiben des amerikanischen Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Januar 2012 ausdrücklich bestätigt worden. In diesem werde nochmals ausgeführt, dass für US-Bürger, die nach dem 16. Juni 2008 ihre Staatsbürgerschaft aufgeben würden, ein Bundessteuersatz von grundsätzlich 30% auf das Vermögen des Bürgers abzusetzen sei. Dass die genannte Steuer anfalle und dass die Kläger zu 1 und 2 die Voraussetzungen erfüllten, sei bereits mit der Vermögensaufstellung und dem Gutachten der Steuerkanzlei W. ausführlich dargelegt und bewiesen worden. Die Feststellung der genauen drohenden Steuerlast zum Ausbürgerungsdatum sei den Klägern lediglich durch die Anfertigung eines kostspieligen Gutachtens möglich. Zudem stehe ein Zeitpunkt für eine etwaige Ausbürgerung noch nicht fest. Die Kläger müssten sich die Staatsangehörigkeit gleichsam „erkaufen“, was aber der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG habe verhindern wollen. Hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sei dargelegt worden, dass die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit derzeit nicht möglich sei. Die Eltern minderjähriger Kinder seien danach nicht zur Vornahme einer derart höchstpersönlichen Entscheidung befugt. Auch für die Minderjährigen selbst sei dies nur unter besonders strengen Voraussetzungen und nach staatlicher Prüfung der geistigen Reife denkbar. Ein Anspruch der Kläger zu 3 und 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ergebe sich gerade aus der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG.

Kläger, Beklagte und Beteiligte haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 125 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufungen der Beklagten und der Beteiligten sind begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte der Kläger. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2011 war daher aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

1. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG kann vorliegend nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abgesehen werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vorliegen, beziehungsweise entsprechende Nachteile von den Klägern nicht nachgewiesen wurden.

Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird dann abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsbürgerschaft nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StAG). Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Die entstehenden Nachteile müssen deutlich über das normale Maß hinaus reichen (Berlit, GK StAR § 12 Rn. 228). Diese Regelung soll verhindern, dass sich Einbürgerungsbewerber ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme erheblicher Nachteile gleichsam „erkaufen“ müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 -BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 30). Der Gesetzgeber hat dabei Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie ihrem Wesen nach auf solche Einbußen zu beschränken. Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken, sind vom Einbürgerungsbewerber hinzunehmen. Dazu zählen, wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat, die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie etwa die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Für das Entstehen der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 227; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 Rn. 43; BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237 ff., juris Rn. 31). Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, sowie für die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können. Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (Berlit, GK StAR, zu § 12 Rn. 223). Es darf sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen sich vielmehr auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen. Das Verwaltungsgericht hat dazu richtig ausgeführt, dass sich je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles erhebliche Nachteile auch dann ergeben können, wenn geschäftliche Beziehungen in den Herkunftsstaat bei der Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet werden.

Gemessen an diesem Maßstab entstehen den Klägern zu 1 und zu 2 keine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erheblichen Nachteile:

a) Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass es sich bei den von den Klägern zu 1 und zu 2 im Lauf des Verfahrens vorgelegten und jeweils aktualisierten Beschäftigungsangeboten amerikanischer Unternehmen bereits um verwirklichte Geschäftsbeziehungen handelt, die bei Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit mit der Folge erheblicher Nachteile für die Kläger zu 1 und 2 gefährdet sein können. Die Beteiligte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit derartigen Beschäftigungsangeboten lediglich eine Chance auf eine positive berufliche Entwicklung aufgezeigt wird und ein erheblicher Unterschied zwischen einem bloßen Beschäftigungsangebot und einer tatsächlich bereits verwirklichten und ins Werk gesetzten beruflichen Tätigkeit besteht. Bei einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland, die durch Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erschwert oder unmöglich gemacht wird, treten die wirtschaftlichen Nachteile unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Einbürgerungsbewerbers bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ein. Sie unterliegen nicht einer weiteren Willensentscheidung des Einbürgerungsbewerbers. Demgegenüber muss der Einbürgerungsbewerber ein ihm vorliegendes Beschäftigungsangebot nach seiner Einbürgerung erst noch annehmen, um damit eine bislang nur angebahnte Geschäftsbeziehung zu realisieren und sich die ihm bis dahin lediglich angebotenen Vorteile auch tatsächlich zu verschaffen. Diese Entscheidung - und damit auch die erst ex post mögliche Beantwortung der Frage, ob die geforderte Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit für ihn tatsächlich mit einem entsprechenden Nachteil verbunden war - liegt allein in der Hand des Einbürgerungswilligen. Schon daraus folgt, dass ein Nachteil „bei“ der Einbürgerung der Kläger zu 1 und 2 im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG hier nicht anzunehmen ist. Als ein solcher Nachteil könnte allenfalls der Verlust eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses angesehen werden, nicht aber auch das Vorenthalten der Möglichkeit, ein solches erst künftig einzugehen (vgl. auch Berlit, GK StAR, § 12 Rn. 224 für eintretende Nachteile bei einer erst noch aufzunehmenden Geschäftstätigkeit). Dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu Problemen etwa bei einer Arbeitsaufnahme in den Herkunftsländern und möglicherweise auch zu eingeschränkten Karrierechancen in diesen Ländern führt, trifft letztlich jeden Einbürgerungsbewerber gleich. Würde man diesbezüglich bloße - auch unverbindliche - Beschäftigungsangebote ausländischer Unternehmen für die Annahme eines Nachteils im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausreichen lassen, könnte diese Vorschrift -worauf die Beteiligte zu Recht hinweist - allzu leicht durch Einholen solcher unverbindlichen Beschäftigungsangebote ausgehebelt werden, zumal Einbürgerungsbewerber oftmals über entsprechende Kontakte in ihr jeweiliges Herkunftsland verfügen dürften. Werden die Angebote später tatsächlich nicht wahrgenommen (oder etwa schon nach einer kurzen Probezeit wieder beendet), so dass tatsächlich kein Nachteil durch die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft eingetreten wäre, könnte die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden, obwohl diese dann entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG gewährt worden wäre. Dies macht deutlich, dass es sich bei den von den Klägern aufgezeigten Karrierechancen lediglich um erhoffte, möglicherweise gar nicht zu realisierende Vorteile handelt, die für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht ausreichen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VG Köln, U. v. 7.11.2007 - 10 K 5265/05 - juris Rn. 25), da es an einer bestimmten und bereits verwirklichten Geschäftsbeziehung (vgl. dazu Berlit, GK StAR § 12 Rn. 240) mangelt.

Das Argument der Kläger, wegen der Arbeitsangebote müsse ein Anspruch auf Einbürgerung auch deshalb bestehen, weil eine andere Behörde das Vorliegen von Arbeitsangeboten als Grund für die Erteilung einer sogenannten Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG ausreichen lasse, verhilft den Klagen nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben und nicht nachgewiesen ist, wäre eine solche Verwaltungspraxis eines anderen Rechtsträgers auch kein Anlass, einen Anspruch der Kläger auf Einbürgerung nach §§ 10, 12 StAG anzunehmen:

Zum einen unterscheiden sich die Entscheidungen über einen Einbürgerungsantrag und einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung in Regelungsgehalt und Prüfungsmechanismen erheblich. Während es sich bei § 10 StAG um eine gebundene Entscheidung handelt, entscheidet die Behörde über einen Antrag nach § 25 Abs. 2 StAG nach Abwägung der ermittelten öffentlichen und privaten Belange nach Ermessen. Dabei ist das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit - im Gegensatz zur Entscheidung über den Antrag auf Einbürgerung - nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig (vgl. BVerwG, U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - InfAuslR 2008, 361/362; Marx, GK StAR, § 25 Rn. 229). Vielmehr sind hier die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung einer doppelten Staatsbürgerschaft - anders als im vorliegenden Fall der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag - grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.

Zum anderen sind nach der Rechtsprechung aber auch bei einer Entscheidung im Rahmen des § 25 Abs. 2 StAG keine „erheblichen Nachteile“ anzuerkennen, wenn aufgrund der Versagung der Beibehaltungsgenehmigung lediglich in Aussicht stehende Vorteile nicht realisiert werden können; ein Schutz möglicher künftiger Erwerbschancen oder Geschäftsangebote wird danach auch bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung nicht gewährleistet (vgl. OVG NRW, U. v. 18.8.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 46; B. v. 23.4.2012 - 19 A 939/11 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 24.3.2011 - 8 K 229/10 - juris Rn. 35; VG München, U. v. 27.4.2009 -M 25 K 07.5742 - juris Rn. 20).

b) Nachteile wirtschaftlicher Art, die einen Nachteil im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG darstellen würden, liegen nach dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch bezüglich eventueller steuerlicher Belastungen nicht vor:

aa) Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, dass sich für die Kläger zu 1 und zu 2 die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit auch wesentlich auf ihre US-Einkommensteuerverpflichtungen auswirken würde. Abschnitt 877 A des Internal Revenue Code des US-amerikanischen Steuergesetzes von 1986 einschließlich der jeweiligen Änderungen (IRC) gelte für nach dem 17. Juni 2008 ausgebürgerte Personen. Generell gelte, dass Ausgebürgerte, wenn sie dem Abschnitt 877 A unterlägen, verpflichtet seien, auf jede Wertsteigerung ihres gesamten Eigentums Einkommenssteuer zu entrichten (Marktbewertungsregel). Es finde mit anderen Worten ein fiktiver Verkauf aller Vermögensgegenstände und -werte der Ausgebürgerten zu einem angemessenen Marktwert jedes Gegenstands zum Stichtag der Aufgabe der Staatsangehörigkeit statt. Jeder Vermögensgegenstand würde damit automatisch steuerpflichtig (sogenannte expatriation tax).

Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens zwar behauptet, dass sie dieser Steuerverpflichtung unterliegen würden. Sie haben jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt oder gar bewiesen, dass der genannte Abschnitt des IRC überhaupt dem Grunde nach auf ihren Fall Anwendung finden kann. Die Landesanwaltschaft Bayern hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Auftrag der Kläger erstellte Ausarbeitung der Steuerberaterkanzlei W. vom 4. Februar 2011 (Bl. 469/734 der VG-Akte) gerade die Voraussetzungen verschweigt, die nach dem IRC zum Entstehen der Steuerpflicht führen würden. Die Stellungnahme enthält diesbezüglich keine Aussagen zur konkreten Situation der Kläger zu 1 und 2. In der Ausarbeitung der Firma W. wird lediglich ausgeführt, dass sich die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit wesentlich auf die US-Einkommenssteuerverpflichtungen auswirken „kann“. Ausgebürgerte seien verpflichtet, auf jede Wertsteigerung Ihres gesamten Eigentums Einkommensteuer zu entrichten, „wenn Ausgebürgerte dem Abschnitt 877 A unterliegen“. Die entscheidende Frage, ob die Kläger überhaupt dem Abschnitt 877 A unterliegen, wird offen gelassen und die diesbezüglich normierten Voraussetzungen des amerikanischen Rechts nicht dargestellt.

Die Steuerpflicht gilt aber gerade nicht für jeden ausgebürgerten US-Amerikaner. Das stellt das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz zwar fest, es geht dieser Frage aber nicht weiter nach, obwohl das W.-Schreiben dazu schweigt. Der US-Gesetzgeber hatte bei seinen Regelungen vor allem Personen im Visier, bei denen die Vermeidung von Steuerpflichten erheblichen Umfangs als Grund für eine Ausbürgerung angenommen werden könnte. Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. März 2012 vorgelegten Auskunft der US-Steuerbehörde vom 24. Januar 2012 (Original auf Bl. 42 der VGH-Akte) gibt es drei Bedingungen, die jeweils für sich genommen zu den von den Klägern angeführten steuerlichen Nachteilen führen können:

Nach der ersten Bedingung müsste der ausgebürgerte US-Bürger (bei einer Ausbürgerung in 2011) in den vergangen fünf Jahren vor der Ausbürgerung eine durchschnittliche Einkommenssteuerlast von jeweils 147.000 US-Dollar gehabt haben. Entsprechendes haben die Kläger nicht vorgetragen.

Nach der dritten von der US-Steuerbehörde mitgeteilten Bedingung kann die steuerliche Konsequenz eintreten, wenn der Ausgebürgerte nicht mit einem speziellen Formular 8854 bestätigen kann, während der fünf Jahre vor seiner Ausbürgerung allen seinen nach amerikanischem Recht anfallenden steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Auch hierzu haben die Kläger nichts vorgetragen.

Nach der im vorliegenden Fall entscheidenden zweiten von der US-Steuerbehörde genannten Bedingung zum Eintritt der von den Klägern befürchteten Steuerpflicht müsste das Nettovermögen des jeweiligen (!) Ausgebürgerten zum Zeitpunkt der Ausbürgerung zwei Millionen US-Dollar oder mehr betragen. Die Kläger verweisen diesbezüglich auf ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte Vermögensaufstellung (Blatt 440 ff. der VG-Akten). Dort legen sie umfangreich unter Beifügung zahlreicher Belege dar, dass sie insgesamt über ein Vermögen in den USA und Deutschland in Höhe von 2.517.101,00 Euro verfügen würden. In diese Summe haben die Kläger allerdings auch die Versicherungssummen (den Versicherungsschutz, der im Todesfall an den hinterbliebenen Begünstigten ausbezahlt würde) ihrer laufenden Risikolebensversicherungen im Wert von über 1,6 Millionen Euro mit eingerechnet. Diesbezüglich hat bereits das Verwaltungsgericht die Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Deckungssumme von Risikolebensversicherungen nicht als Vermögen angerechnet werden kann (Seite 19 des Urteilsabdrucks). Bei einem fiktiven Verkauf einer Lebensversicherung kann selbstverständlich als Marktwert nicht die Versicherungssumme angesetzt werden, sondern höchstens der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung, der nach den Angaben der Kläger kaum ins Gewicht fällt. Nachdem damit nicht einmal dargelegt ist, dass die Kläger zusammengenommen einen „net worth“ von zwei Millionen US-Dollar oder mehr haben könnten, geschweige denn jeweils einzeln (weil die Vorschriften des US-Code 877 sich jeweils auf das ausgebürgerte „individual“ beziehen), fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darlegung des steuerlichen Nachteils durch eine expatriation tax. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Darlegungen der Kläger zum Aufwand bezüglich der Berechnung der Steuerhöhe - wenn die Steuerpflicht denn einträte -nicht mehr entscheidungserheblich an.

bb) Das gleiche gilt zu den von den Klägern nur oberflächlich angesprochenen Nachteilen bei der Erbschaftssteuer. Die Kläger behaupten, es gebe hier Nachteile in Form von niedrigeren Freibeträgen. In den von ihnen zum Beleg vorgelegten Unterlagen finden sich jedoch derartige Angaben, die auf einen eigenen Nachteil der Kläger schließen ließen, nicht. In der bereits genannten Ausarbeitung der Firma W. ist jeweils von Nachteilen für US-Bürger (!) die Rede, die Zuwendungen von einem Ausgebürgerten erhalten. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG stellt aber nicht auf die Nachteile von dritten Personen ab, die etwa künftig von den Klägern Zuwendungen oder eine Erbschaft erhalten würden. Es geht lediglich um eigene Nachteile der Einbürgerungsbewerber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einbürgerung. Diesbezüglich enthält die Ausarbeitung der Firma W. keine Angaben.

Auch die weiter hierzu von den Klägern vorgelegte Ausarbeitung des Rechtsanwalts Dr. B. (Bl. 568 ff. der VG-Akte), die in Form einer aus dem Internet heruntergeladenen Textdatei vorgelegt wurde, enthält keine Aussagen zu etwa nachteiligen Freibeträgen bei Vererbung von Vermögenswerten eines US-Amerikaners an deutsche Staatsangehörige. Diese Ausarbeitung enthält keine speziellen Angaben zum Fall der Kläger, sondern ist nur allgemeiner Natur.

2. Für die Kläger zu 3 und 4 sind keine eigenen wirtschaftlichen Nachteile im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG vorgetragen worden. Die Kläger haben zur Entlassungspraxis der USA bezüglich Minderjähriger vorgetragen, dass Eltern nicht berechtigt seien, die US-Staatsangehörigkeit im Namen ihrer Kinder unter 18 Jahren aufzugeben. Minderjährige müssten vor Aufgabe der Staatsbürgerschaft einen diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten davon überzeugen, dass sie den Inhalt und die Konsequenzen dieser Aufgabeerklärung vollständig verstanden haben, nicht zu diesem Schritt genötigt werden oder einem unzulässigen Einfluss ausgesetzt sind, sondern aus freiem Willen den Wunsch haben, ihre US-Staatsangehörigkeit aufzugeben. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, weil diese Ausnahmevorschrift nur dann greift, wenn des Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit generell nicht vorsieht. Eine Erschwerung der Ausbürgerung für Minderjährige oder gar eine Pflicht zum Abwarten der Volljährigkeit stellt auch keine unzumutbare Bedingung im Sinn von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden (U. v. 21.2.2013 - 5 C 9/12 -BVerwG 146, 89 ff. - juris Rn. 18 ff.), dass auch eine lange Wartezeit eines minderjährigen Bewerbers bis zur Einbürgerung keine atypische Belastung darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass auch verschiedene andere Staaten Minderjährige nur gemeinsam mit ihren Eltern ausbürgern und ansonsten die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit vom Erreichen des Volljährigkeitsalters abhängig machen. Für eine solche Regelung könnten auch sachliche Gründe angeführt werden, insbesondere die mangelnde Reife Minderjähriger und die im familiären Umfeld nicht völlig abgeschlossene Loslösung von der nationalen Identität des Herkunftslandes. Auch wirke sich das mit der Altersbeschränkung verbundene Entlassungshindernis im Regelfall nur vorübergehend und nicht dauerhaft und gravierend aus, wenn den Betroffenen nach Erreichen der Volljährigkeitsschwelle die staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidungsfreiheit gewährt werde. Eine derartige Einschränkung könne nicht nach den Maßstäben des nationalen Rechts als unzumutbar angesehen werden.

Die bezüglich der Klägerin zu 4 vorgetragenen sportlichen Ambitionen sind schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie mit den beruflichen Veränderungsabsichten der Eltern, die sich für etwa vier Jahre in die USA begeben wollen, nicht vereinbar sind. Der Vortrag der Kläger ist diesbezüglich widersprüchlich. Zudem hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Stellungnahme vom 28. April 2011 (Bl. 596 der VG-Akte) den diesbezüglich vorgelegten Nachweis der Klägerseite zutreffend als keinesfalls ausreichend bewertet.

Die Beklagte hat daher die Anträge der Kläger zu 1 bis 4 auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu Recht abgelehnt. Ihre Klagen waren somit abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2
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published on 15/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 7 K 14.981 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Beibehaltungsgenehmigung; (keine) erhebliche(n) Nachteil
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.