Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2015 - 4 B 12.2326

published on 09/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2015 - 4 B 12.2326
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Verwaltungsgericht München, M 15 K 10.3148, 20/01/2011

Gericht

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Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2011 wird aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung staatlicher Zuwendungen für den Neubau der Biofiltrationsanlage ihrer Kläranlage (BA 36).

Hierfür beantragte die Klägerin am 11. Juni 2003 Zuwendungen nach dem Sonderprogramm „Badegewässerqualität mittlere Isar und Würm“ gemäß Nr. 2.4 RZWas 2000. Mit Zuwendungsbescheid vom 5. Dezember 2003 stellte der Beklagte der Klägerin für den Bauabschnitt 36 eine Zuweisung von 1.095.000 Euro als Festbetragsfinanzierung in Aussicht. Nach Vorlage des Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Schlussbescheid vom 4. März 2008 die Zuweisung in der genannten Höhe festgesetzt. Die Schlussrate in Höhe von 219.000 Euro wurde mit Bescheid vom 26. März 2009 bewilligt.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 (Bl. 36 d. Behördenakte) widerrief der Beklagte den Schlussbescheid vom 4. März 2008 hinsichtlich des Bauabschnitts 36, verminderte die festgesetzte Zuwendung auf 1.005.913,71 €, forderte eine Überzahlung i. H. v. 89.086,29 € zurück und setzte eine Verzinsung in Höhe von 6% p. a. rückwirkend vom 26. März 2009 bis zur vollständigen Rückzahlung fest.

Die Klägerin zahlte am 8. Juni 2010 einen Betrag von 89.086,29 € an den Beklagten.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 20. Januar 2011 stattgegeben. Die Klägerin habe zwar durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen. Jedoch sei der insoweit mögliche (teilweise) Widerruf des Schlussbescheids ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte hierbei die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht (hinreichend) berücksichtigt habe. Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Nrn. 2.3, 4.1, 5 NBestWas 2000) legten zwar grundsätzlich bei schweren Vergabeverstößen die Rückforderung bzw. den Widerruf als regelmäßige Rechtsfolge fest, gleichzeitig werde darin jedoch der Behörde bindend vorgeschrieben, dass alle Umstände und Gesichtspunkte, insbesondere auch etwaige Entlastungsmomente, in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dies sei hier ermessensfehlerhaft unterblieben, obwohl das klägerische Vorbringen hierzu Anlass gegeben habe. Folgende Gesichtspunkte habe der Beklagte nicht in die Entscheidung eingestellt:

Die speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hätten überdurchschnittliche Anforderungen an die Ertüchtigung der streitgegenständlichen Kläranlage gestellt, auch wenn bei anderen kommunalen Kläranlagen vergleichbare Verfahren zum Einsatz kämen. Zwar könne deshalb noch nicht vom Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b) VOF ausgegangen werden, es liege insoweit aber nahe anzunehmen, dass das bereits seit den 1980er Jahren mit den Besonderheiten der streitgegenständlichen Kläranlage vertraute Ingenieurbüro wohl besser als ein anderes, auch mit Abwassertechnik befasstes Ingenieurbüro dazu in der Lage gewesen sei, die Ertüchtigung der Anlage durchzuführen. Das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an das eine VOF-konforme Vergabe der Ingenieurleistungen hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage der Klägerin und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können (vgl. §§ 16 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 VOF), so dass ggf. ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte.

Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet habe, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. So habe der Beklagte auch im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags die entsprechenden Kosten als grundsätzlich zuwendungsfähig eingestuft und gegen die vom Ingenieurbüro für die Klägerin verfassten Antragsunterlagen nichts erinnert.

Schließlich habe das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitgerechten Durchführung bestanden habe. Dies sei auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben durch den Beklagten zum Ausdruck gekommen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren geltend, die Erstattungspflicht der Klägerin werde bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgelöst, jedenfalls aber hilfsweise durch den teilweisen Widerruf des Schlussbescheids. Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvortrag eingeführten Ergänzungen der Erwägungen zum Widerrufsermessen seien mit Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens geworden. Damit sei gleichzeitig der Formmangel einer lückenhaften Begründung der Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde geheilt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liege beim Bauabschnitt 36 ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Im Widerrufsbescheid werde allein floskelhaft das Wort „Abwägung“ verwendet. Im Bauabschnitt 35 habe das Verwaltungsgericht einen Ermessensausfall festgestellt. Die ergänzende Begründung des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 könne deshalb keine heilende Wirkung haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Wasserwirtschaftsamts München vom 31. Mai 2010 ist in der Fassung, die dessen Begründung durch das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 12. April 2011 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen ohne vorherige Vergabebekanntmachung gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstoßen hat.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften im Rahmen des Pilotprojekts „Verwendungsbestätigung“ (ANBest-K-Pilotprojekt), die zu dessen Inhalt gemacht worden waren, enthalten in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund des § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2, 3 und 4 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt. Wie im Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 12.9.2000 (11-H 1361-36398) ausgeführt (ebenso Nr. 1, 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228), ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen (einschließlich der VOF) damit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K-Pilotprojekt, wonach diese Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 BayVwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthält (so aber zur ANBest-P OVG RP, U. v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 27). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der klagenden Stadt als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes (ebenso OVG NRW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87, vgl. auch NdsOVG, B. v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Ein sachlicher Grund, weshalb dies oberhalb der Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts unterbleiben sollte, lässt sich nicht finden. Vielmehr soll die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer sichergestellt werden (vgl. OVG NRW, U. v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 Rn. 46). Dementsprechend regelt Nr. 2.3 der NBestWas 2000, die ebenfalls Bestandteil des Bewilligungsbescheids waren: „Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K bleiben grundsätzlich die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten unberücksichtigt.“ Ein solch schwerer Verstoß liegt bei freihändigen Vergaben regelmäßig vor, wenn die dafür notwendigen vergaberechtlichen Voraussetzungen fehlen (vgl. Nr. 4.1 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228).

Die freihändige Vergabe der Ingenieurleistungen durch die Klägerin stellt einen schweren Vergabeverstoß dar. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und folgt diesem (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Sachvortrag der Klägerin kommt im Berufungsrechtszug nicht über die Behauptung des Gegenteils hinaus.

b) Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde zu einem Handeln nach Ermessen ermächtigt ist, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht entschieden, dass kein Ermessensausfall vorliegt. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt mithin der Satz der Begründung des angefochtenen Bescheids - „die Abwägung ergab, dass das Interesse des Freistaats Bayern an einer Zuwendungsrückforderung höher zu bewerten ist als das schutzwürdige Vertrauen des Zuwendungsempfängers“ - einen Ermessensausfall aus, weil bei einem schweren Vergaberechtsverstoß die förderrechtliche Konsequenz des Ausschlusses der jeweiligen Auftragseinheit von der Förderung durch das Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig vorgegeben war (Schreiben vom 20. August 1987 - Az. 11 - H 1361 - 1/58 - 46 430; Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23. November 2006, FMBl. 2006, 228, vgl. dort Nr. 3.2, 5).

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlgebrauch ist jedenfalls durch die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schreiben des Wasserwirtschaftsamts München vom 12. April 2011 beseitigt worden. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im Verwaltungsprozess ergänzen. Damit wird die grundsätzliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Erwägungen auch für Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen ausdrücklich anerkannt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 45 Rn. 22). Allerdings bedeutet „ergänzen“ im Sinne dieser Vorschrift, dass bereits eine Begründung vorhanden sein muss, die durch zusätzliche Erwägungen gestützt wird. Die Grenze des Nachschiebens von Gründen ist auch nach Inkrafttreten des § 114 Satz 2 VwGO dort zu ziehen, wo der Verwaltungsakt durch die zusätzlichen Begründungsteile in seinem Wesen verändert oder der Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356/358 ff.; U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55/59; st. Rspr.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheids die Regelfolge des Auflagenverstoßes war, handelt es sich dann, wenn die Behörde nachträglich zu individuellen oder sonstigen Besonderheiten abwägend Stellung nimmt, um eine Ergänzung - nicht um eine Nachholung - der Ermessensbegründung. Derartige Ergänzungen sind auch noch im Verwaltungsstreitverfahren mit heilender Wirkung zulässig.

Die besondere Vertrautheit des beauftragten Ingenieurbüros mit den speziellen örtlichen und technischen Gegebenheiten hat das Wirtschaftsamt nunmehr ausführlich gewürdigt. Der Erwägung des Verwaltungsgerichts - das von der Klägerin beauftragte Ingenieurbüro sei jedenfalls ein qualifizierter Bewerber gewesen, an den eine VOF-konforme Vergabe hätte erfolgen können, in deren Rahmen auch die unstreitig vorhandene Erfahrung mit der Kläranlage und dem dort verwendeten Verfahren zulässigerweise hätte berücksichtigt werden können, so dass gegebenenfalls ein Vergabeverstoß im Ergebnis gar keine Auswirkungen gehabt hätte - brauchte das Wasserwirtschaftsamt dabei nicht zu folgen. Eine Prüfung, ob ein Vergabeverstoß im Einzelfall zu einem Schaden des Zuwendungsgebers führt, lässt sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch verifizieren. Durch die Bestimmungen der VOF soll insbesondere auch der faire Wettbewerb gesichert werden. Insoweit entspricht es gerade dem Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetische Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 Rn. 61).

Ebenso ermessensfehlerfrei ist es, dass das Wasserwirtschaftsamt dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, der Beklagte habe über Jahre hinweg bei der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage mit dem von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüro zusammengearbeitet, ohne dessen Beauftragung zu rügen, so dass bei der Klägerin der Eindruck entstanden sein könne, dass dies zulässig sei. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d. h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zuweist (BayVGH, B. v. 27.2.2007 - 4 ZB 06.799 - juris und B. v. 17. 11. 2010 - 4 ZB 10.1689 - juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze. Die Frage nach einem Mitverschulden stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1999 - 8 B 87.99 - juris).

Schließlich durfte das Wasserwirtschaftsamt sich auch ohne Verstoß gegen § 114 S. 1 VwGO der Erwägung des Verwaltungsgerichts verschließen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Vorhaben der Daseinsvorsorge und dem Schutz der Umwelt sowie der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen und der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zahlreicher Wirtschaftsbetriebe gedient habe, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der zeitgerechten Durchführung des Vorhabens bestanden habe, was auch durch die wiederholte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Ausdruck gekommen sei. Die ergänzenden Ermessenserwägungen des Wasserwirtschaftsamts sind nicht zu beanstanden. Unter Zurückweisung der Behauptung, bei der freihändigen Vergabe habe ein sie rechtfertigender Zeitdruck bestanden, wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass nach Nr. 1 RZWas 2000 wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden sollen, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können. Ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Zuwendungsempfängers liege hier nicht vor, weil es sich bei allen Fördervorhaben zur Abwasserbeseitigung um Vorhaben zur Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse handle, die dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung der Lebensgrundlage einer Vielzahl von Menschen dienten.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 17/10/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 25/09/2012 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 2. Februar 2012 wird der Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Wasser- und Schifffahrtsdirekti
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.