Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juni 2018 - 3 B 14.802

published on 13/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juni 2018 - 3 B 14.802
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 05.3061, 24/07/2007

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1959 geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin im Dienst des Beklagten - erlitt am 14. Februar 1996 einen Wegeunfall, der mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 1. Juli 1996 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen HWS-Distorsion, BWS-Kompression, leichte Schädelprellung mit Hautschürfung im Stirnbereich, Unterarmdistorsion mit Hautschürfung links anerkannt worden ist. Die Klägerin war auf dem Weg von der Schule nach Hause mit ihrem Pkw aufgrund von Eisglätte ins Schleudern geraten und gegen einen Strahlträger geprallt.

Einen weiteren Wegeunfall (wiederum Heimfahrt nach Unterricht) erlitt die Klägerin am 2. Dezember 1997, der mit Bescheid der Bezirksfinanzdirektion München vom 29. April 1998 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen HWS-Schleudertrauma, multiple Prellungen an der rechten Körperseite, Zerrung der rechten Flanke anerkannt worden ist.

Den hier streitgegenständlichen Unfall erlitt die Klägerin am 15. September 2003. Sie rutschte beim Schließen eines Fensters in der Schule von einem Stuhl ab und hielt sich zwei bis drei Minuten mit der rechten Hand am Fenstergriff hängend fest, bis es ihr gelang, mit den Füßen den Stuhl wieder aufzurichten. Der Beklagte erkannte den Vorfall mit Bescheid vom 28. November 2003 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Schulterdistorsion rechts“ an.

Nachdem verschiedene Behandlungsansätze (Physio- und Spritzentherapie) nicht zu einer Beschwerdefreiheit führten, begab sich die Klägerin am 11. März 2004 zu Dr. T., Facharzt für Orthopädie. Sie gab an, Schulterbeschwerden und Verspannungen im Hals-/Nackenbereich zu haben. Dr. T. führte eine chiropraktische Behandlung durch. Dabei stellte er sich hinter die sitzende Klägerin und führte mittels seiner Hände eine Extension der Halswirbelsäule - in Längsrichtung mit etwas Neigung - durch. Am nächsten Tag (Freitag) erschien die Klägerin erneut bei Dr. T. und schilderte Beschwerden, die sie auf die am Vortrag durchgeführte Maßnahme zurückführte (Ausstrahlungsschmerzen und Gefühlsstörungen im Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger der rechten Hand).

Am 15. März 2004 (Montag) begab sich die Klägerin in die Notaufnahme der Universität R., Klinikum, Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie, und berichtete „über seit Freitag akut aufgetretene ausstrahlende Schmerzen im Bereich des rechten Arms mit einem Taubheitsgefühl im Bereich der Finger 1 - 3 rechts“. Im Arztbrief der Universität R. vom 18. März 2004 (Prof. Dr. B.) wird als Diagnose festgehalten: „Verdacht auf intraforaminalem Bandscheibenvorfall im Segment HWK“.

Die Klägerin wurde wegen ihrer „intermittierenden Schmerzen im rechten Arm mit Ausstrahlung in die Finger D1 - D2, Parästhesie D1 und D2 in der rechten Hand“ am 3. Mai 2004 in der A.-Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie GmbH operiert (Etage C6/7). Aufgrund weiterer starker Schmerzen im Schulter- und Unterarmbereich erfolgte dort am 14. Juni 2004 eine zweite Operation. Nach 2006 neu hinzukommenden, plötzlichen Schulter/Armschmerzen links wurden im Jahr 2008 Bandscheibenprothesen in den Segmenten C5/6 und C6/7 im Klinikum St. implantiert.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 stellte der Beklagte fest, dass keine Körperschäden im Bereich der Halswirbelsäule auf den Dienstunfall vom 15. September 2003 zurückzuführen seien (Ziff. 1) und dass der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum drei Monate nach dem Unfallereignis geendet habe, d.h. mit dem 15. Dezember 2003. Die darüber hinaus bestehende Beschwerdeproblematik im Bereich der rechten Schulter sei nicht auf den Dienstunfall vom 15. September 2003 zurückzuführen. Beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen würden nicht mehr gewährt (Ziff. 2). Der Beklagte forderte Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.656,68 € zurück (Ziff. 3). Diesem Bescheid lag die Stellungnahme des Landratsamts K. - Gesundheitsabteilung - vom 17. Mai 2005 und das fachorthopädische Gutachten des Klinikums I. - Orthopädische Klinik - vom 16. Dezember 2004 (Dr. H.) zugrunde. Danach habe zwar am 15. September 2003 eine Schulterdistorsion vorgelegen, die Beschwerden im Bereich der Schulter seien jedoch wesentlich durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden. Vor allem die bestehende Cervikobrachialgie rechts stehe in keinem nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang mit den Dienstunfällen von 1996, 1997 und 2003. Auch die am 12. März 2004 (richtig 11. März) erfolgte Behandlung stehe in keinem nachweisbaren ursächlichen Zusammenhang.

Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 10. März 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2007 ab. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. April 2006 wurde Dr. T. (der die Klägerin am 11.3.2004 chirotherapeutisch behandelt hatte) verurteilt, an die Klägerin 4.000 € Schadensersatz nebst Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass Dr. T. verpflichtet ist, der Klägerin wegen mangelnder Aufklärung alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der am 11. März 2004 vorgenommenen chirotherapeutischen Behandlung noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Das Landgericht verneinte einen Ursachenzusammenhang zwischen der Behandlung und den im Mai/Juni 2004 durchgeführten Bandscheibenoperationen der Klägerin. Es ging davon aus, dass die Operationen wegen eines degenerativen Grundleidens und den hierdurch bedingten Bandscheibenvorfällen erforderlich geworden war. Auf die Entscheidungsgründe und das vom Landgericht eingeholte fachneurochirurgische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (Dr. J.) vom 19. Januar 2006, sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15. Februar 2006 und vom 11. April 2006 wird verwiesen.

Der Senat wies die - mit Beschluss vom 19. November 2009 zugelassene - Berufung der Klägerin unter Zugrundelegung des vom ihm eingeholten fachorthopädischen Gutachten von Prof. M. vom 3. Juli 2010 und dessen Ergänzungsgutachten vom 18. September 2010 mit Beschluss vom 8. Mai 2012 zurück. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Auf die Revision der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2012 auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Gutachter habe eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom Februar 1996 und den bei der Klägerin festgestellten Bandscheibenvorfällen und degenerativen Veränderungen ihrer Halswirbelsäule wegen einer von ihm nach Aktenlage nur als leichtgradig eingeschätzten Halswirbelsäulen-Distorsion verneint. Dabei habe er sich nicht nachvollziehbar mit dem ihm vorliegenden Befunderhebungen des die Klägerin seit dem 22. Februar 1996 behandelnden Orthopäden Dr. A. (Attest vom 15. April 1996: deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, insbesondere der Rechtsrotation bei 20 Grad, deutlicher Druckschmerz im Bereich der Trapeziusränder sowie der seitlichen Nackenstränge) auseinandergesetzt. Auch die Feststellungen desjenigen Arztes, der die Klägerin am 14. und 15. Februar 1996 im Krankenhaus P. behandelt habe, habe der Gutachter nicht berücksichtigt. Der Gutachter habe sich auch nicht mit dem Gutachten des Klinikums I. vom 16. Dezember 2004 auseinandergesetzt („Neurologisch o.B., Druck- und Bewegungsschmerz paravertebrale HWS-Muskulatur, röntgenologisch Steilstellung der HWS ohne Frakturnachweis, Cephalgie sowie starker Druckschmerz über dem rechten Muskulus trapezius.“)

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Januar 2015 Beweis erhoben über die Frage,

ob der Dienstunfall der Klägerin vom 15. September 2003 Schäden im Bereich der rechten Schulter und/oder der Wirbelsäule der Klägerin verursacht hat, die auch drei Monate nach dem Unfallereignis noch bestanden,

ferner ob die chirotherapeutische Behandlung der Klägerin am 11. März 2004 zur Behandlung von Folgen dieses Dienstunfalls erfolgt ist, bejahendenfalls, ob durch diese Behandlung weitere Körperschäden - und wenn ja, welche - zumindest im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache verursacht sind,

sowie ferner, ob die anlässlich der Dienstunfälle vom 14. Februar 1996 und vom 2. Dezember 1997 anerkannten Körperschäden zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Dienstunfalls vom 15. September 2003 ausgeheilt waren oder ob sie mitursächlich - zumindest im Sinn einer wesentlichen Teilursache - für etwaige durch den Dienstunfall vom 15. September 2003 verursachte Körperschäden sind.

Auf das fachorthopädische Gutachten vom 1. Mai 2017 und die ergänzende Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23. November 2017 ein Foto des Unfallwagens vom 14. Februar 1996 vor. Zur Bestimmung des Schweregrads der von der Klägerin bei diesem Unfall erlittenen HWS-Distorsion seien der Zustand des Unfallautos und die Kollisionsgeschwindigkeit entscheidend, da diese als Anhaltspunkt für die Kopfbeschleunigung herangezogen werden könnten. Auf dem Foto sei die beginnende Intrusion der Fahrgastzelle (Knick im Dach, Tür nicht mehr zu öffnen) ersichtlich. Die Kollisionsgeschwindigkeit müsse mindestens 80 km/h ungebremst betragen haben, da es sich um einen Überholvorgang auf schneebedeckter Wiese gehandelt habe.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2007 abzuändern und den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion vom 23. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2005 aufzuheben und

den Beklagten zu verpflichten, die Körperschäden der Klägerin im Bereich der Halswirbelsäule („chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C5/6 und C6/7“) und im Bereich der rechten Schulter („Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“) als weitere Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 15. September 2003 anzuerkennen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auch auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dort von Prof. R. gegebenen Erläuterungen zu dem von ihm erstatteten Gutachten, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Dienstunfall vom 15. September 2003 hat keine Körperschäden im Bereich der rechten Schulter verursacht, die auch noch nach dem 15. Dezember 2003 kausal auf den Dienstunfall zurückzuführen wären (1.1). Er hat (auch unter Berücksichtigung der Dienstunfälle 1996 und 1997) keine Körperschäden im Bereich der Halswirbelsäule der Klägerin verursacht (1.2) Die chiropraktische Behandlung der Klägerin am 11. März 2004 erfolgte damit nicht zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen (2.). Der Bescheid der BFD Regensburg vom 23. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht Heilbehandlungskosten in Höhe von 11.656,68 € zurückgefordert (3.)

1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung einer „Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“ noch Anspruch auf Anerkennung eines „chronisch rezidivierenden HWS-Syndroms mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C5/6 und C6/7“ als (weitere) Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 15. September 2003.

Für diesen Dienstunfall ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG 2004) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) einschlägig, weil sich der zugrundeliegende Dienstunfall am 15. September 2003 und damit vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) zum 1. Januar 2011 ereignet hat. Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Zwar bestimmt Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, dass für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Die Vorschrift gewährleistet, dass auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes erlittene Dienstunfälle weiterhin Unfallfürsorge gewährt wird (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 523), misst sich aber keine Rückwirkung hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 zu (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22). Andere Übergangsregelungen - insbesondere zur Frage der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - bestehen nicht. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden (BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9.12 - juris Rn. 6). Im Übrigen ergeben sich für den konkreten Fall auch keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der früheren und der aktuellen Rechtslage.

Gemäß § 30 BeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von § 31 BeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und (weiterem) Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - juris Rn. 9). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 3 ZB 15.148 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Die kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und weiterem Körperschaden muss - wie auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung von Unfallfolgen - zur Überzeugung des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 3 B 15.563 - juris Rn. 33). Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, dass die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ im Dienstunfallrecht als ausreichend angesehen werden kann (BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - juris Rn. 18).

Der Nachweis, dass die geltend gemachten Körperschäden wesentliche Folge des Dienstunfalls vom 15. September 2003 sind, konnte von der Klägerin nicht erbracht werden. Hierfür fehlt es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin, soweit sie (hinsichtlich der Schulterdistorsion) einen Behandlungszeitraum von drei Monaten nach dem Dienstunfall überschritten haben. Das streitgegenständliche Unfallereignis hat die von der Klägerin geltend gemachten Körperschäden nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Das steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des gerichtlich eingeholten fachorthopädischen Gutachtens von Prof. R. (Sachverständiger) vom 1. Mai 2017 nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 sowie den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2018. Das Gutachten ist in sich stimmig, überzeugend und wirft keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung (noch) eines weiteren Gutachters geklärt werden müssten. Auf Gutachten, Stellungnahme und Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird insgesamt Bezug genommen. Im Wesentlichen ergibt sich daraus Folgendes:

1.1 Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass der Dienstunfall vom 15. September 2003 über die Bescheidslage hinaus (Bescheid vom 28.11.2003 i.d.F. des Bescheids vom 23.2.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2005: „Schulterdistorsion rechts“ mit einem dienstunfallbedingtem Heilbehandlungszeitraum bis drei Monate nach dem Unfallereignis) keine weiteren Schäden im Bereich der rechten Schulter der Klägerin verursacht hat. Diese sachverständige Einschätzung korreliert sowohl mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Klinikums I. von 16. Dezember 2004 als auch den gutachterlichen Feststellungen von Prof. M. im Verfahren 3 B 09.2896 vom 3. Juli 2010. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.3.2014 - 2 B 59.12 - juris Rn. 15), es spreche alles dafür, dass das Gutachten Prof. M. nicht auf dem allgemeinen Stand der Wissenschaft beruhe, bezieht sich nicht auf die Kausalitätsbeurteilung zwischen Dienstunfall und Schulterbeschwerden rechts. Eine vergleichende Berücksichtigung verbietet sich daher nicht.

Der Sachverständige führte aus, dass die Verursachung der Frozen Shoulder nicht wirklich bekannt sei. Ein Unfall könne diese auslösen, ebenso Stress, eine seelische Disposition oder auch die Operationen, die bei der Klägerin an den Bandscheiben der Halbwirbelsäule durchgeführt worden seien. Daher könne er einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und „Schulterdistorsion mit konsekutiver Bewegungseinschränkung im Sinne einer sekundären Frozen Shoulder“ nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bejahen. Er halte zwar wegen des zeitlichen Zusammenhangs eine sekundäre (traumatische) Frozen Shoulder für „überwiegend wahrscheinlich“, müsse dies aber vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nach dem Dienstunfall 2003 im Januar 2004 vor dem Arztbesuch bei Dr. B. und ein weiteres Mal im März 2004 Tennis gespielt habe, wobei nach Angaben der Klägerin „die Schulter jedes Mal sehr schlecht gewesen sei“, einschränken. Auch bei einer Berücksichtigung der Möglichkeit, dass der Dienstunfall 2003 ein dynamisches Impingement begünstigt haben könne, folge keine sichere Zuordnung der Frozen Shoulder zum Dienstunfall. Bei intensivem Tennisspiel sei die Schultergelenkskapsel oft erweitert. Bei Wiederaufnahme des Spiels nach langer Trainingspause könne auch dadurch ein Impingement verursacht werden. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass bei passionierten Tennisspielern - wie die Klägerin eine gewesen sei - deutlich häufiger Impingement-Syndrome zu verzeichnen seien, als im Bevölkerungsdurchschnitt. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an.

1.2 Der Sachverständige legte auch zur Überzeugung des Gerichts dar, dass es an der notwendigen Kausalität zwischen dem Dienstunfall 2003 und dem beklagten Körperschaden „chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit Bandscheibenveränderungen an den Segmenten C 5/6 und C 6/7“ fehlt. Der Sachverständige verneinte strukturelle Schäden der Halswirbelsäule, weil Dr. B. in seinem Arztbrief vom 19. Januar 2004 (Bl. 38 der Dienstunfallakte II) als aktuellen Befund seiner Untersuchung vom 14. Januar 2004 festhielt: „HWS frei beweglich“. Damit sei - so der Sachverständige nachvollziehbar - ein Zusammenhang des Dienstunfalls 2003 mit späteren Beschwerden an der Halswirbelsäule wenig wahrscheinlich.

Der Sachverständige hat unter Auswertung der bei der Klägerin erhobenen ärztlichen Befunde [insbes. die am 15. März 2004 durchgeführte bildgebende Untersuchung (= CD „Uniklinikum R. Radiologie“)] eine Osteochondrose, eine degenerative Erkrankung des unteren Halswirbel-Drittels (Segment C5/6) festgestellt (so auch das fach-neurologische Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. vom 19.1.2006, Bl. 3). Diese müsse sich über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Die Degeneration stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Dienstunfällen 1996 und 1997. Insbesondere der Unfall 1996 habe die Degeneration nicht ausgelöst. Der Sachverständige hat dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass zwischen dem Unfallereignis von Februar 1996 (das von der Klägerin als wesentliche Ursache ihrer jetzigen Beschwerden vermutet wird (vgl. Schriftsatz vom 30.6.2014, S. 3) und den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule wegen einer (nur) Grad I HWS-Distorsion nach der Klassifikation von Rompe (Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, begründet von Gerhard Rompe und Arnold Erlenkämper, 11. Auflage 2013, Thieme-Verlag) kein Kausalzusammenhang bestehen könne. Er erläuterte, dass Rompe zwischen den Graden I bis III differenziere. Das sog. beschwerdefreie Intervall werde auch bei Rompe erwähnt. Es bleibe nur bei höhergradigen HWS-Distorsionen im Hintergrund. Der Grad I erfasse vorübergehende Schäden, die keinen morphologischen Schaden erkennen ließen und nach sechs bis zwölf Wochen ausheilten, wenn keine Degeneration vorliege. Alle Unfälle mit morphologischen und strukturellen Schäden an der Halswirbelsäule würden dem Grad II oder III zugeordnet. Die „Anhaltspunkte für die Begutachtung der Halswirbelsäulenverletzungen“ der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie (Stand: 26. Februar 2004, vgl. Bl. 399 ff. der VGH-Akte 3 B 09.2896) stellten - so der Sachverständige - nicht mehr den aktuellen Stand der Begutachtung dar.

Der Sachverständige geht davon aus, dass ein Unfall mit der Folge einer Grad I HWS-Distorsion keine Degeneration der Halbwirbelsäule auslöst. Er führt weiter aus, dass der Schweregrad des Dienstunfalls nicht auf eine strukturelle Verletzung der Halswirbelsäule zum damaligen Zeitpunkt schließen lasse, wobei das Bild des Unfallautos nichts über erlittene Körperschäden oder Beschwerden aussage, da Unfallopfer von Totalschäden diese oft unverletzt überständen. Solche Distorsionen heilten - wie von der Klägerin selbst bei seiner Untersuchung bejaht - üblicherweise aus.

Der Sachverständige hat bei dieser Einschätzung die Befunderhebungen des die Klägerin seit dem 22. Februar 1996 behandelnden Orthopäden Dr. A. (Attest vom 15. April 1996: deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, insbesondere der Rechtsrotation bei 20 Grad, deutlicher Druckschmerz im Bereich der Trapeziusränder sowie der seitlichen Nackenstränge) berücksichtigt (S. 3 seines Gutachtens) und sich damit auseinandergesetzt. Bei einer Schmerzausstrahlung in den Arm müsse keine Nerven- oder Wurzelkompression vorliegen. Zu 80% der Fälle bestehe ein solcher Ausstrahlungsschmerz ohne entsprechende Kompression, wie etwa bei der Cervikobrachialgie. Weil Dr. A. keinen sensomotorischen Ausfall habe feststellen können, könne er einen Nervenschaden definitiv ausschließen, zumal Dr. A. festgestellt habe, dass mit Dauerschäden nicht zu rechnen sei.

Der Sachverständige hat ferner die Feststellungen desjenigen Arztes berücksichtigt, der die Klägerin am 14. und 15. Februar 1996 behandelt hat (vgl. Bl. 17 der Dienstunfallakte I) und hielt an seinen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des fachorthopädischen Gutachtens des Klinikums I. vom 16. Dezember 2004, fest. Diese sachverständige Einschätzung stimmt zudem mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Klinikums I. von 16. Dezember 2004 überein.

Aufgrund der Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung steht für den Senat auch fest, dass die anerkannten Körperschäden der Dienstunfälle 1996 und 1997 zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Dienstunfalls vom 15. September 2003 als ausgeheilt zu betrachten waren.

2. Es ist daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden im Bereich der rechten Schulter bzw. der Halswirbelsäule durch den Dienstunfall 2003 oder die Dienstunfälle 1996 und 1997 verursacht worden sind. Soweit - umgekehrt - nicht mit der letzten Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein Körperschaden dienstunfallbedingt ist, also nur die bloße Möglichkeit besteht, genügt dies im Dienstunfallrecht für den Kausalitätsnachweis nicht. Nach Auffassung des Senats ist die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallgeschehen und Körperschäden unter Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel geklärt. Ein - wie von der Klägerin angeregt - unfallanalytisches Gutachten hält der Senat nicht für erforderlich, da es keine weitere Sachaufklärung leisten könnte. Nach Aussage des Sachverständigen kommt ein unfallanalytisches Gutachten zur weiteren Sachaufklärung nur in Betracht, wenn das Bestehen einer HWS-Distorsion in Zweifel gezogen werde. Gegenüber dem zeitnah erhobenen klinischen Befund könne ein solches Gutachten hier keine zusätzlichen Anhaltspunkte bringen. Da nach alledem davon auszugehen ist, dass die Körperschäden, die bei der Klägerin drei Monate nach dem Unfallereignis vom 15. September 2003 bestanden, nicht dienstunfallbedingt sind, erfolgte die chirotherapeutische Behandlung durch Dr. T. am 11. März 2004 auch nicht zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen. Etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch diese Behandlung gelten somit nicht als Folge eines Dienstunfalls (§ 31 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG).

3. Die Rückforderung der vorläufig geleisteten Zahlungen in Höhe von 11.656,68 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entfällt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG, so ist auch die Rückforderung von vorläufig erstatteten Heilbehandlungskosten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne, geleistet wurden, rechtmäßig. Ebenso folgt aus der fehlenden Dienstunfallanerkennung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Heilbehandlungskosten nach § 31 Abs. 2 Nr. 2, § 33 BeamtVG hat.

4. Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013, der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 1. September 2010 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. März 2011 werden
published on 24/04/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2.
Heilverfahren (§§ 33, 34),
3.
Unfallausgleich (§ 35),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6.
einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.