Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 B 14.332

published on 08/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2015 - 3 B 14.332
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Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als Oberstudiendirektor (BesGr A 16) im Dienst des Beklagten und ist Schulleiter des Gymnasiums S.

Die Bewerbung des Klägers um die am 29. Oktober 2010 ausgeschriebene Stelle der Schulleitung des Gymnasiums S. wurde durch das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 1. Februar 2011 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger am 8. Februar 2011 Widerspruch ein. Auf Antrag des Klägers vom 16. Februar 2011 untersagte das Verwaltungsgericht dem Beklagten mit Beschluss vom 24. März 2011 (AN 1 E 11.00481) gemäß § 123 VwGO, die Stelle zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden sei.

Der Beklagte brach daraufhin das ursprüngliche Stellenbesetzungsverfahren ab und stellte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 fest, dass der ablehnende Bescheid vom 1. Februar 2011 rechtswidrig gewesen sei. Er schrieb die Stelle am 6. Mai 2011 erneut aus. Der Kläger bewarb sich auch auf die erneute Ausschreibung.

Am 26. Juli 2011 legte der Kläger gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Widerspruch ein und beantragte nach § 123 VwGO, dem Beklagten aufzugeben, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen (AN 1 E 11.01412).

Mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18. August 2011 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung mit der Schulleitung des Gymnasiums S. betraut.

Daraufhin wurde das Eilverfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2011 eingestellt und die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten auferlegt.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 wies das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Widerspruch des Klägers vom 26. Juli 2011 als unbegründet zurück. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei zu Recht erfolgt.

Am 26. Oktober 2011 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011, zugestellt am 22. Dezember 2011, mangels Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen. Die bloße Absicht, einen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung geltend machen zu wollen, um in dienst-, beförderungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als ob dem Kläger die ausgeschriebene Stelle bereits früher übertragen worden sei, genüge hierfür nicht. Die Frage, ob das erste Stellenbesetzungsverfahren zu Recht abgebrochen worden sei, behandle nur einen rechtlichen Teilaspekt des behaupteten Schadensersatzanspruchs. Der Kläger sei gehalten, sein Begehren zunächst konkret schriftlich beim Dienstherrn geltend zu machen. Gegen eine Ablehnung könne er dann ggf. mittels Leistungsklage vorgehen, so dass die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO ausscheide. Der Kläger werde dadurch auch nicht um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht, da sich das Stellenbesetzungsverfahren bereits vor Erhebung der Feststellungsklage erledigt habe. Der Kläger habe auch nicht die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 beantragt. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, hätte sein Widerspruch aufgrund Erledigung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, so dass der Kläger durch den Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt sei. Auch eine mögliche Bindungswirkung für einen späteren Schadenersatzprozess bestehe insoweit nicht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Februar 2014 die vom Kläger am 12. Januar 2012 beantragte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen, da der Kläger neben seinem Feststellungsbegehren erkennbar die (hilfsweise) Aufhebung des ihn beschwerenden Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 erstrebt habe; im Übrigen habe das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend eine Feststellungsklage für subsidiär erachtet.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 den Widerspruchsbescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 aufzuheben,

hilfsweise

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 den Widerspruchsbescheid des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war.

Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Dem Kläger gehe es ersichtlich um die Klärung der Frage, ob das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig war. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei aber zu Unrecht erfolgt; hierzu werde auf das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen verwiesen bzw. dieses wiederholt. Das Feststellungsbegehren sei auch nicht subsidiär, weil die Frage der Rechtmäßigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens über die Beendigung hinaus Bedeutung besitze. Anders als in den Fällen, in denen die Feststellung mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses begründet werde, handle es sich hier um die Verletzung der vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO verfolge nur das Ziel, den Rechtsschutz auf ein gerichtliches Verfahren zu konzentrieren. Der Kläger werde um die Früchte des bisherigen Verfahrens gebracht, wenn keine Feststellung erfolge, dass der Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Der Schadensersatzanspruch sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch bereits hinreichend konkretisiert gegenüber dem Dienstherrn vom Kläger geltend gemacht worden.

Mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 9. Mai 2014 hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 auf und stellte das Widerspruchsverfahren ein, weil sich das Verfahren mit Übertragung der Schulleiterstelle auf den Kläger erledigt habe.

Auf Anfrage des Senats, hieraus die erforderlichen prozessualen Konsequenzen zu ziehen, erklärte der Klägerbevollmächtigte unter dem 21. Mai 2014, dass vor dem Hintergrund des Feststellungsbegehrens auch keine teilweise Erledigungserklärung abgegeben werden könne.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Soweit die Klage in erster Linie gegen den Widerspruchsbescheid des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Oktober 2011 gerichtet ist, ist die damit für den Kläger verbundene Beschwer durch die Aufhebung des von ihm angefochtenen Bescheids mit Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2014 entfallen, ohne dass er hieraus die erforderlichen prozessualen Konsequenzen gezogen und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hätte.

Demgemäß besitzt der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids, so dass die hierauf gerichtete Klage unzulässig geworden ist. Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, dass der Widerspruchsbescheid aus den von ihm angeführten Gründen, die aus seiner Sicht zur Rechtswidrigkeit des Stellenbesetzungsverfahrens geführt haben, aufgehoben wird, nachdem der Beklagte infolge der Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch die Übertragung der Schulleiterstelle an den Kläger das Widerspruchsverfahren nunmehr eingestellt hat.

2. Auch soweit die Klage hilfsweise (unter Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011) auf Feststellung, dass der Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig war, gerichtet ist, ist sie unzulässig.

Das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von der Frage, ob der Kläger den von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch überhaupt bereits konkret gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und ob dies erforderlich war (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 einerseits und BVerwG, U.v. 27.6.1986 - 6 C 1313/80 - BVerwGE 74, 303 andererseits) - zutreffend darauf abgestellt, dass kein Interesse für die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abbruchs des ersten Stellenbesetzungsverfahrens vorliegt (§ 43 Abs. 1 VwGO) und dass die Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage auf Schadensersatz aus der (angeblichen) Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG durch den (behaupteten) rechtswidrigen Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 VwGO).

Wie der Senat bereits in seiner Zulassungsentscheidung vom 14. Februar 2014 ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO für subsidiär erachtet, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dem Kläger geht es in der Sache darum, er müsse im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als wenn ihm der streitbefangene Dienstposten bereits zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden wäre. Die bloße Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen, rechtfertigt eine erst zu erhebende Feststellungsklage wegen der Subsidaritätsklausel nicht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Feststellungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als das Rechtsverhältnis noch kein vergangenes (erledigtes) war. Der Kläger hat die Feststellungsklage am 26. Oktober 2011 erhoben; zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits das streitbefangene Rechtsverhältnis (Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens) dadurch erledigt, dass dem Kläger die von ihm begehrte Schulleitung mit Schreiben vom 18. August 2011 übertragen worden war. Der Kläger wird also nicht um die „Früchte des bisherigen Verfahrens“ gebracht, denn das auf Feststellung gerichtete Klagebegehren hat zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seinen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen können, d. h. ab Übertragung der begehrten Schulleiterstelle, noch keine „Früchte“ erbracht; die Feststellungsklage wurde erst später erhoben.

Wenn der Kläger insoweit darauf hinweist, dass die hierfür vom Senat als Belege herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 20.1.1989 - 8 C 30/87 - juris Rn. 9; B.v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4; U.v. 14.1.1980 - 7 C 92/79 - juris Rn. 10) nur Amtshaftungsansprüche betreffen würden, während vorliegend ein vor den Verwaltungsgerichten einzuklagender Anspruch aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht inmitten stehe, so dass aus prozessökonomischen Gründen nur ein Verfahren stattfinden müsse, ändert das nichts daran, dass insoweit (erst recht) kein Feststellungsinteresse besteht.

Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse besteht nicht generell dann, wenn der Kläger Schadensersatzansprüche verfolgen will. Gegeben ist das (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse jedenfalls, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine nicht aussichtslose Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten ernsthaft beabsichtigt ist. Andererseits ist für eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage kein Rechtsschutzinteresse gegeben, wenn der Schadensersatzanspruch - wie hier - im Verwaltungsrechtsweg wegen Fürsorgepflichtverletzung geltend gemacht werden soll (BVerwG, U.v. 6.3.1975 - II C 20/73 - Buchholz 237.6 § 8 LBG Niedersachsen Nr. 1; OVG Saarlouis, U.v. 21.6.1990 - 1 R 112/89 - juris; OVG Bremen, B.v. 4.6.2014 - 2 A 146/13; B.v. 25.9.2014 - 2 A 140/12 - juris Rn. 12).

Nach der o.g. Rechtsprechung kann die Absicht, eine Schadensersatzklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel begründen, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen, wenn sich dieser Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung liegt auf der Hand, wenn es ohnehin um ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgendes Schadensersatzbegehren wegen Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten des Dienstherrn geht. Dann gibt es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie keinen einleuchtenden Grund dafür, zunächst in einem ersten Prozess - isoliert und ohne Feststellung der Erheblichkeit dieser Frage für das Schadensersatzbegehren - über die Rechtmäßigkeit eines bestimmten behördlichen Verhaltens und dann vor demselben Gericht in einem zweiten Prozess über das Schadensersatzbegehren zu befinden. Vielmehr ist es allein sachgerecht, nur einen einzigen Prozess, gerichtet auf Schadensersatz, zu führen und in diesem Zusammenhang im Falle der Erheblichkeit inzidenter die Rechtmäßigkeit des behördlichen Verhaltens zu beurteilen (OVG Saarlouis, B.v. 9.12.1991 - 1 R 10/91 - juris Rn. 26).

3. Die Berufung des Klägers war nach alledem im Haupt- wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Ersetzung einer alten Windenergieanlage durch eine effizientere neue Anlage (Repowering), hilfsweise die Feststellung
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.