Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 B 13.920, 3 B 13.921, 3 B 13.922

published on 14/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 B 13.920, 3 B 13.921, 3 B 13.922
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Verwaltungsgericht München, M 5 K 10.2117, 19/10/2011

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 3 B 13.920

3 B 13.921

3 B 13.922

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Dezember 2015

(VG München, Entscheidungen vom 19. Oktober 2011, Az.: M 5 K 10.2117, M 5 K 10.2218 und M 5 K 10.2219)

3. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Dienstunfall

Anerkennung weiterer Unfallfolgen

Posttraumatische Belastungsstörung

Unfallausgleich

Unfallruhegehalt

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Unfallausgleichs, Unfallruhegehalt und Dienstunfallfolgen;

hier: Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Dezember 2015 am 14. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Verfahren 3 B 13.920, 3 B 13.921 und 3 B 13.922 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2217) wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 26. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 2 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (Az. 3 B 13.920).

III.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2218) wird aufgehoben. Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Juni 2009 und des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 3 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Unfallruhegehalt zu gewähren (Az. 3 B 13.921).

IV.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (Az. M 5 K 10.2219) wird aufgehoben. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 25. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 13. April 2010 in Nr. 1 wird im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (Az. 3 B 13.922).

V.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

VI.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 19... geborene Klägerin stand als Studienrätin (BesGr A 13) im Dienst der Beklagten.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit am Gymnasium in A. erlitt die Klägerin am 20. Oktober 2006 einen Dienstunfall. Sie befand sich als begleitende Lehrkraft in einem Bus auf der Rückfahrt von einem Schullandheimaufenthalt. Während dieser Fahrt kam es zu einer Kollision mit einem Lkw. Die Klägerin wurde dadurch aus ihrem Sitz geschleudert und stürzte in den Gang des Busses. Dabei verlor sie vorübergehend das Bewusstsein. Dieses Ereignis erkannte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Februar 2007 als Dienstunfall an. Als Dienstunfallfolgen wurde festgestellt: Halswirbelsäulendistorsion, multiple Prellungen im linken Oberarm - Schulterbereich, linken Oberschenkelbereich, rechten Hüftbereich sowie Rippenthoraxbereich links, Schädelprellung, Commotio Cerebri. Zugleich wurde mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Umfang der psychotherapeutischen Behandlungen sowie über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen auf psychotherapeutischem Fachgebiet nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme erfolgen werde.

Infolge dessen holte das Landesamt ein neuropsychiatrisches Gutachten von Dr. S. vom 6. November 2007 sowie eine ergänzende Stellungnahme hierzu vom 13. Dezember 2007 ein. Diese kamen zum Ergebnis, die im Bescheid vom 26. Februar 2007 anerkannten Dienstunfallfolgen seien um folgende Diagnose: „Anpassung mit verlängerter depressiver Reaktion und Angstreaktion“, die am Untersuchungstag am 6. November 2007 voll remittiert war, zu ergänzen. Für die anderweitig festgestellte Diagnose einer „posttraumatischen Belastungsreaktion“ ergäben sich rückblickend keine sicheren Kriterien. Aufgrund dieser festgestellten Unfallfolgen habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 20. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 von 100%, vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007 von 70%, vom 1. März 2007 bis 14. April 2007 von 40% und vom 15. April 2007 bis 9. Juni 2007 von 20% bestanden.

Diesen Feststellungen trat die Klägerin im Rahmen der Anhörung entgegen und legte ein fachärztlichalgesiologisches Gutachten von Dr. K. vom 24. Juni 2008 vor. Dieses kam zum Ergebnis, dass eine Anpassungsstörung noch bestehe.

Das Landesamt holte daraufhin mehrere Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (BUM) ein. Bis auf das fachärztlichanästhesiologische Gutachten vom 13. November 2008, in denen als Unfallfolge ein posttraumatischer Kopfschmerz als episodischer Spannungskopfschmerz sowie eine leicht- bis mittelgradige Auswirkung des Schmerzes im Sinne des biopsychosozialen Modells festgestellt worden sei, kamen alle anderen Gutachten der BUM zu dem Ergebnis, dass sich auf ihren Fachgebieten keine Unfallfolgen näher nachweisen ließen.

Die Klägerin wurde auf eigenen Wunsch zum Schuljahr 2007/2008 an das M. Gymnasium in M. versetzt. Aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 in den Ruhestand versetzt. Die Ruhestandsversetzung beruht auf dem Gesundheitszeugnis der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von O. - MUS - vom 25. August 2008. Bei der Klägerin lägen im Untersuchungszeitpunkt erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Form von depressivängstlicher Verstimmung, von deutlicher Verminderung von Belastbarkeit, Ausdauer, Konzentration, vor allem von Fähigkeit zu Kontakt, Durchsetzung und Umstellung vor. Hinzu kämen Schlafstörungen und weitere psychische Beschwerden. Im körperlichen Bereich habe ein Zustand nach maligner Erkrankung Anfang 2008 mit Operation und sehr belastenden Nachbehandlungen durch Bestrahlung bestanden. Hinzu kämen multiple schmerzhafte Beschwerden im Bewegungsapparat, Neigung zu Übergewicht und zur Erhöhung des Blutdrucks. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, die im Tätigkeitsprofil für Lehrer genannten Anforderungen zu erfüllen. Es wäre weiterhin mit häufigen, die dienstlichen Abläufe erheblich störenden Erkrankungen zu rechnen. Hinzu komme eine mangelnde Belastbarkeit in Stresssituationen. Es liege keine verbleibende Leistungsfähigkeit vor, auch nicht für mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, ebenso nicht für ein anderes Amt oder eine geringerwertigere Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2009 stellte das Landesamt als weitere Folgen des Dienstunfalls fest: Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, die am 6. November 2007 voll remittiert war, posttraumatischer Kopfschmerz als episodischer Spannungskopfschmerz sowie leicht- bis mittelgradige Auswirkungen des Schmerzes im Sinne eines biopsychosozialen Modells.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 wurde die Gewährung von Unfallausgleich abgelehnt, da unter Zugrundelegung der Gutachten und Stellungnahmen keine MdE von mindestens 25 v. H. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vorgelegen habe.

Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2009 lehnte das Landesamt die Gewährung von Unfallruhegehalt ab. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei nicht auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen, da die nun vorliegende dysphorischdysthyme Verstimmung nach dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. J. ursächlich nichts mit dem Dienstunfall zu tun habe.

Die gegen die Bescheide vom 25., 26. und 29. Juni 2009 eingelegten Widersprüche wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2010 nach Einholung weiterer Gutachten ab.

Am 7. Mai 2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben, soweit darin die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion als Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bis zum 6. November 2007 begrenzt wird (M 5 K 10.2219)

den Bescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% zu gewähren (M 5 K 10.2217)

den Bescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Unfallruhegehalt zu gewähren (M 5 K 10.2218).

Mit Urteil vom 19. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klagen ab. Die Klägerin habe weder Anspruch auf Feststellung einer über den 6. November 2007 hinausgehenden Anpassungsstörung als Folge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006, noch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 30%, noch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Es bestehe keine über den 6. November 2007 hinaus bestehende dienstunfallbedingte Anpassungsstörung (F 42.2). Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Gutachtens von Dr. J. vom 18. März 2009, der ergänzenden Stellungnahme vom 4. März 2010 und den Erläuterungen von Dr. J. hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2011 fest. Im Einzelnen habe der sachverständige Zeuge angegeben, dass er sich bezüglich seiner Einschätzung, dass die Anpassungsstörung bis zum 6. November 2007 voll remittiert gewesen sei, maßgeblich auf seinen Längschnitt der verschiedenen Gutachten und Befunde stütze und diese mit dem Querschnitt seiner eigenen Untersuchung am Untersuchungstag in Zusammenhang bringe. Das neuropsychiatrische Gutachten von Dr. S. vom 6. November 2007 sei für ihn fachlich voll und ganz nachvollziehbar. Die Beobachtungen stünden auch im Einklang mit seinen eigenen Feststellungen. Denn im Rahmen seiner Begutachtung habe die Klägerin einen Arbeitsplatzkonflikt mit dem damaligen Direktor ihrer Schule und einem Kollegen, der mit ihr im Schullandheim gewesen sei, in den Vordergrund gestellt. Außerdem sei bereits damals die Brustkrebserkrankung im Raum gestanden. Der Zusammenhang des Arbeitsplatzkonfliktes, die Auseinandersetzung mit den Versicherungsträgern und der „Karriereknick“ hätten eine erhebliche psychische Störung - eine dysphorische Verstimmung - nach sich gezogen, jedoch sei die ursprüngliche dienstunfallbedingte Störung bereits zurückgebildet gewesen. Der sachverständige Zeuge habe auch zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass die im Ergebnis anders lautenden Gutachten und ärztlichen Atteste nicht gegen die fachliche Richtigkeit seiner Bewertung sprächen. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Basis einer MdE von 30%. Nach Einschätzung des Neurologen und Psychiaters Dr. S. habe eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 25 v. H. lediglich während eines Zeitraums von knapp sechs Monaten, vom 20. Oktober 2006 bis 14. April 2007 bei der Klägerin vorgelegen. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt, da es insoweit an der erforderlichen Kausalität zwischen dem von ihr erlittenen Dienstunfall und der Ruhestandsversetzung fehle.

Mit ihren - mit Beschluss vom 26. April 2013 zugelassenen - Berufungen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juni 2013 zu den Fragen,

- ob die als Dienstunfallfolge anerkannte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bis zum 6. November 2007 begrenzt war bzw. wie lange die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion andauerte,

- ob bei der Klägerin ab 20. Oktober 2006 auf Dauer eine MdE von 30 v. H. bestand und immer noch besteht,

- und ob die Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung der Klägerin ab 1. Januar 2009 führte, ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist

ein Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. Michael O., Universität R. (Abteilung für forensische Psychiatrie und Psychotherapie) eingeholt. Der Sachverständige hat unter dem 24. April 2014 sein Gutachten erstattet sowie mit Äußerung vom 20. Oktober 2014 ergänzend Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Der Sachverständige Prof. Dr. O. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2015 erläutert.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 ein neues Sachverständigengutachten eingeholt über die Fragen,

1. ob aufgrund des anerkannten posttraumatischen Kopfschmerzes (Bescheid v. 25.6.2009) eine psychische Erkrankung entstanden ist bzw. ob eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Unfalls vorliegt,

2. ob die als Dienstunfallfolge anerkannte Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion bis zum 6. November 2007 begrenzt war bzw. wie lange die Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion andauerte,

3. ob bei der Klägerin ab dem 20. Oktober 2006 auf Dauer eine MdE von 30 v. H. bestand und immer noch besteht,

4. ob die Dienstunfähigkeit, die zur Ruhestandsversetzung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2008 führte, ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist.

Mit der Erstellung des entsprechenden Fachgutachtens wurde Prof. Dr. W., Max-Planck-Institut für Psychiatrie, beauftragt. Der Gutachter hat unter dem 16. Juli 2015 sein Gutachten erstattet sowie mit Äußerung vom 26. August 2015 ergänzend Stellung genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2217) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (3 B 13.920),

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2218) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin ab 1. Januar 2009 ein Unfallruhegehalt zu gewähren (3 B 13.921),

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2219) dahingehend abzuändern, dass der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2010 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (3 B 13.922).

Der Beklagte beantragte, die Berufungen zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die eingeholten Gutachten sowie die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Verbindung der Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

2. Die zulässigen Berufungen der Klägerin sind begründet. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2217) war der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 26. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren (3 B 13.920). Des Weiteren war unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2218) der Bescheid des Landesamts vom 29. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2009 ein Unfallruhegehalt zu gewähren (3 B 13.921). Darüber hinaus war unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (M 5 K 10.2219) der Ausgangsbescheid des Landesamts vom 25. Juni 2009 i. d. F. von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2010 im Hinblick auf die darin anerkannte Dienstunfallfolge der am 6. November 2007 voll remittierten Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 20. Oktober 2006 bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen (3 B 13.922).

II.

Richtungsweisend für den Fortgang der Verfahren ist die Tatsache, dass bei der Klägerin als Dienstunfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung anzuerkennen ist (3 B 13.922).

Soweit die Klägerin ihren Antrag, die posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge anzuerkennen, erstmals im Berufungsverfahren gestellt hat, ist die Antragsänderung als Klageänderung zulässig (§ 91 VwGO). Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Beklagte hat sich in die geänderte Klage eingelassen, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen hält das Gericht die Änderung für sachdienlich.

Durch die Klageänderung ist der Antrag auf Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung rechtshängig geworden. Damit finden Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG i. V. m. Art. 46 BayBeamtVG Anwendung. Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren (§ 31 BeamtVG) und der nunmehrigen Rechtslage (Art. 46 BayBeamtVG) ergeben sich für den konkreten Fall nicht.

Unfallfolgen können nur dann durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinne bildet. Diese unabdingbare Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG U. v. 7.2.1989 - 2 B 179/88 - juris, BVerwG B. v. 23.10.2013 - 2 B 324.12 -juris; dieser Rechtsprechung folgend z. B. B.d. Senats v. 24.3.2006 -3 ZB 05.431 -juris).

Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden im Sinn des Beamtenversorgungsrechts besteht dann nicht mehr, wenn eine weitere Bedingung für den Erfolg, also für den Körperschaden ausschlaggebende Bedeutung hatte. Von mehreren Ursachen ist jede dann als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sog. „Gelegenheitsursachen“ keine Ursachen im Sinn des Unfallfürsorgerechts, z. B. dann, wenn ein anlagebedingtes Leiden nur bei dienstlicher Gelegenheit ausgelöst wird, wenn es jedoch so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keine in ihrer Eigenart unersetzlicher Wirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Vorkommis zum selben Erfolg geführt hätte. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Rahmen der Amtsermittlung offen, ob die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast die Beamtin, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Grundsätze gelten (BVerwG, U. v. 1.3.2007 -2 A 9/04 - juris Rn. 8; B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris).

Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hat. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. W. hat unter Einbeziehung des zuvor eingeholten gerichtlichen Gutachtens von Prof. Dr. O. sowie der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten überzeugend dargelegt, dass bei der Klägerin die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung gegeben sind.

In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) findet sich unter der Diagnoseziffer F 43.1 „posttraumatische Belastungsstörung“ folgender Text: „Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaßes (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein.“

Der Senat folgt dem Sachverständigen Prof. Dr. W., dass es sich bei dem Dienstunfallereignis vom 20. Oktober 2006 nicht um einen normalen Verkehrsunfall, wovon der zunächst bestellte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. O. ausgegangen ist, handelt, sondern um ein Unfallereignis, das in Anbetracht der dienstlichen Stellung der Klägerin und des Unfallablaufes die Kriterien erfüllt, die für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich sind. Auf den ersten Blick mag es sich zwar um einen „normalen“ Verkehrsunfall handeln, betrachtet man jedoch die Besonderheiten des Unfalls, ist von einem Unfall auszugehen, der die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung sowohl nach der ICD-10 als auch nach der DSM-IV erfüllt. Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht um einen privaten Verkehrsunfall handelte, sondern dass sich die Klägerin als Aufsichtsperson mit einer weiteren Kollegin auf der Rückfahrt von einem Schullandheimaufenthalt mit mehr als 30 Schülern befand. Die Klägerin war für das Wohl der ihr anvertrauten Schüler verantwortlich. Das Unfallereignis war für die Klägerin auch in der konkreten Situation nicht vorhersehbar, da sie sich nach der glaubhaften Dienstunfallschilderung zum Kollissionszeitpunkt entgegen der Fahrtrichtung zu den Schülern gewandt hatte, um diese zur Ruhe zu ermahnen. Ferner war die Klägerin durchaus vom Unfall selbst betroffen, sie stürzte auf den Mittelgang zu Boden, war kurzzeitig bewusstlos und unmittelbar danach auch auf die Hilfe ihrer Kollegin angewiesen, um wieder auf die Beine zu kommen. Der wichtigste Umstand für ein qualifiziertes Unfallereignis ist darin zu sehen, dass sich die Klägerin subjektiv hilflos und ausgeliefert fühlte und über einen längeren Zeitraum nach Eintritt des Unfalls die Situation nicht überblicken konnte. Diese Situation hat der Sachverständige für das Entstehen einer posttraumatischen Belastungsstörung als entscheidend angesehen. Der Sachverständige hat das Kriterium der Hilflosigkeit näher erläutert und dargelegt, dass es sich hierbei für die Klägerin um vier Problembereiche handelte: (1) Wie stark ist sie selbst verletzt. (2) Wie viele der Kinder und in welchem Ausmaß sind diese verletzt. (3) Wann ist mit professioneller Hilfe nach dem Unfall zu rechnen und (4) Wann wird sie gesichert aus dieser Situation wieder entlassen. Gerade diese Gesichtspunkte, die objektiv mit der Aufsichtspflicht der Klägerin als Lehrerin für die Schüler zusammenhängen, erfüllen in besonderer Weise das Kriterium der Hilflosigkeit. Der Sachverständige hat damit deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen normalen Unfall handelt. Er hat auch ergänzend aufgezeigt, dass nach der aktuellen Literaturlage sog. „normale“ Verkehrsunfälle durchaus dazu geeignet sind, posttraumatische Belastungsstörungen hervorzurufen. Die hierzu verifizierten statistischen Angaben variieren sehr stark zwischen 8 und 40% der Verkehrsunfallereignisse. Der Sachverständige hält eine Häufigkeit von etwa 10% für realistisch und bezog sich hierbei auf das deutschsprachige Standardwerk zu posttraumatischen Belastungsstörungen von Dr. Andreas Maerker (S. 502 ff.).

Der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die Definition der posttraumatischen Belastungsstörung zwischen den verschiedenen psychiatrischen Klassifikationssystemen weitgehend übereinstimmt. Im deutschen Sprachraum und im Gesundheitssystem ist die ICD-10 anzuwenden. Im wissenschaftlichen Bereich orientiert sich die Psychiatrie jedoch überwiegend am DSM, dem Klassifikationssystem der amerikanischen psychiatrischen Vereinigung. Dieses arbeitet mit objektiven und subjektiven Merkmalen das Kriterium der posttraumatischen Belastungsstörung deutlicher als die ICD-10 Kriterien heraus. Es sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmalsvoraussetzungen nach der DSM-IV bei der Klägerin gegeben. Im sog. Kriterium A I wird entweder die Konfrontation mit den tatsächlichen Verletzungen oder drohendem Tod oder die Konfrontation mit einer ernsthaften Verletzung oder der Gefahr für die eigene oder fremde körperliche Unversehrtheit gefordert. Dieses Merkmal liegt vor, da aus dem Wortlaut sich nicht die Forderung ergibt, dass eine solche Verletzung tatsächlich eingetreten ist. Der Sachverständige ging davon aus, dass die Wortwahl „Gefahr“, obwohl unter den objektiven Kriterien genannt, ein erhebliches subjektives Moment enthält. Das Kriterium A 2, d. h. das subjektive Kriterium einer Reaktion mit Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen war bei der Klägerin ebenfalls gegeben.

Soweit der Beklagte eingewandt hat, es fehle an einer erheblichen psychischen Initialreaktion, hat der Sachverständige ergänzt, dass eine psychische Initialreaktion von keinen ihm bekannten psychiatrischen Kriterienkatalog als notwendig gefordert wird. Häufig treten posttraumatische Belastungsstörungen vielmehr verzögert auf, teilweise bis zu mehreren Monaten nach dem Ausgangsereignis. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher Verlauf allerdings nicht vor, da bereits einige Tage nach dem Unfallereignis bei den ärztlichen Konsultationen die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden ist. Hinzu kommt, dass eine Initialreaktion im Sinne des Gefühls der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins bei der Klägerin durchaus vorgelegen hat.

Damit handelt es sich bei dem Unfall um ein Ereignis im Sinne der ICD-10 und der DSM-IV, das eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind bei der Klägerin auch die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ab S. 100 ausführlich dargelegt, warum er die Kriterien B bis E einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 seit dem Unfallereignis als erfüllt ansieht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte sich in der Begutachtung sowohl in der klinischpsychiatrischen als auch in der psychologischen Untersuchung mit Anwendung strukturierter Untersuchungsverfahren. Durch die Durchführung einer Zusatzuntersuchung in Form eines standardisierten, strukturierten und diagnostischen Interviews und Selbst- sowie Fremdbeurteilungsskalen wird die Genauigkeit und die Sicherheit der Diagnosestellung erhöht. Aus diesen Gründen wurde im Rahmen der Begutachtung eine zusätzliche umfassende psychologische Diagnostik angewendet. Dies ermöglicht eine diagnostische Beurteilung durch eine weitere Fachperson, was zusätzlich die Sicherheit der Diagnose erhöht hat. Die psychologische Zusatzbegutachtung wurde daher auch unabhängig von der ärztlichen Begutachtung durchgeführt. Typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung ist auch die Bedeutung, die sog. Triggerreize für die Klägerin bis heute haben und die in Sinneseindrücken assoziiert sind, welche die Klägerin im Zeitraum nach dem Unfall bzw. im Zeitraum des subjektiven Erlebnisses der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertsein bemerkte. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Wahrnehmung des Geruchs von feuchtem Herbstlaub, um Kindergeschrei und um das Muster des Bodenbelags und des Sitzbezugs im verunfallten Omnibus. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wurden ärztlicherseits bereits im Oktober 2006 durch Dr. K. und Dr. O., einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, dokumentiert. Auch fanden bereits bei Dr. O. entsprechende therapeutische Gespräche zur Krisenintervention statt. Zudem finden sich in mehreren ärztlichen Berichten Hinweise auf Trauma, traumatische Schocksituationen, psychisches Trauma und psychologische Schulung zur Traumaverarbeitung. Im Gutachten des Gesundheitsamts des Landratsamts A. aus dem Jahr 2007 wurden ebenfalls Alpträume, vermehrte Schreckhaftigkeit und Ängstlichkeit dokumentiert. Zudem wurde ein Sanatoriumsaufenthalt empfohlen. Die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ findet sich auch in einem ärztlichen Attest von Dr. H. aus dem Jahr 2008 wieder. Ebenso in einem ärztlichen Bericht von Frau Dr. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin der Traumaambulanz, Klinikum rechts der I., wird Ende 2008 eine postraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und die typische Symptomatik beschrieben.

Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den abweichenden Vorgutachten auseinandergesetzt. Die erste ausführliche Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet hat 2007 durch Dr. S. stattgefunden. Dieser hat als dienstunfallabhängige Diagnose eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion, gegenwärtig voll remittiert, diagnostiziert. In Anbetracht der weiteren Befunde der behandelnden Ärzte hat der Sachverständige dies aber nicht als Remission, sondern nur als vorübergehende Besserung gewertet. Die nach dieser Begutachtung auftretenden Symptome der Klägerin sozusagen als Neuerkrankung aufgrund anderer Ursachen zu werten, ist nach Auffassung des Sachverständigen schon deshalb unzutreffend, weil es sich hierbei unverändert um typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung handelte. Solche Symptome entstünden z. B. weder durch bloße Arbeitsplatz- oder Partnerschaftskonflikte noch durch die psychische Belastung infolge einer somatischen Erkrankung.

Bezüglich der Diskussion der seit 2006 gestellten unterschiedlichen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Störung, Dysthymie, posttraumatische Belastungsstörung) ist der Sachverständige der Auffassung, dass in Anbetracht des schweren Ausprägungsgrads der posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin auch die Kriterien einer Anpassungsstörung oder die Kriterien einer depressiven Episode bzw. einer rezidivierenden depressiven Störung durchaus zwischenzeitlich oder auch durchgehend erfüllt sein können. Dennoch werden bei alleiniger Diagnose einer Anpassungsstörung oder Depression nur Teilaspekte der vorliegenden Symptome berücksichtigt und gerade die zahlreichen, für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen psychischen Symptome, wie sie bei der Klägerin vorlagen und weiterhin vorliegen, in keinster Weise miteinbezogen.

Nach Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. W. liegt bei der Klägerin zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, die durch einen andauernden schweren körperlichen Schmerz gekennzeichnet wird, der durch physiologische Ursachen nicht vollständig erklärt werden kann und im Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen steht. Diese tritt nicht selten im Verlauf von posttraumatischen Belastungsstörungen auf und ist zum maßgeblichen Teil als Folge des Unfalls anzusehen. Sie kann jedoch nicht allein ursächlich auf das Unfallereignis zurückgeführt werden, da derartige Störungen auch ohne vorherige Traumatisierung entstehen und durch andere psychosoziale Belastungsfaktoren aufrecht erhalten werden können. Jedoch ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden, dass ohne das Unfallereignis die somatoforme Störung zumindest nicht in dem nunmehr vorhandenen Schweregrad entstanden wäre. Die von der Klägerin beklagten Kopfschmerzen sind Bestandteil dieser Störung. Damit stellt der Dienstunfall eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die somatoforme Schmerzstörung dar.

Der Sachverständige hat auch ausgeschlossen, dass die psychischen Beschwerden überwiegend auf die Brustkrebserkrankung der Klägerin zurückgeführt werden können. Dies ergibt sich einerseits aus der typischen Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung, zum anderen aus den psychoonkologischen Feststellungen.

Hinweise auf Aggravation oder Dissimulation ergaben sich bei der Begutachtung nicht. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 ausgeführt, dass sich die Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht nur aus der klinischen Untersuchung, sondern auch aus der testpsychologischen Untersuchung, in der ein spezifisches Verfahren zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung vorgenommen wird, ergibt. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass die Klägerin durch Prof. Dr. O. ebenso als völlig glaubwürdig eingeschätzt worden ist.

Der Sachverständige hat auch ausgeschlossen, dass die Kränkung, die die Klägerin nach dem Unfallereignis erlitten hat, die Entstehung der Störung erklären und das Unfallereignis als Kausalmoment ersetzen kann. Zwar hat der Sachverständige auch festgestellt, dass die Reaktion des sozialen Umfelds für die Beschwerden und den Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung wichtig sind. Es kommt durchaus darauf an, ob die Betroffenen Unterstützung erfahren würden oder nicht. Er ist der Meinung, dass sich der Krankheitsverlauf möglicherweise günstiger gestaltet hätte, wenn die Klägerin die Reaktion ihres Dienstherrn nicht oder als weniger kränkend erlebt hätte. Jedoch kann das Erfahren einer Kränkung bis heute die typischen psychopathologischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erklären.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. W. an und folgt nicht den Feststellungen des zunächst beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Dr. O..Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch denselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Der Senat hat das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. O. vom 24. April 2014 nicht als ausreichende Grundlage für eine Entscheidung angesehen. Er hat der Kopfschmerzproblematik, da sie von der Klägerin nach seiner Einschätzung bei seiner Untersuchung nicht in den Vordergrund gestellt wurde, keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Die Kopfschmerzproblematik hatte bei seiner psychiatrischen Begutachtung keine wesentliche Rolle gespielt. Darüber hinaus ist auffallend, dass anlässlich der psychologischen Begutachtung im Rahmen des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. O. vom 27. März 2014 durchaus Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben sind, insbesondere Angstzustände und Flashbacks. Auch auf das Moment der subjektiven Hilflosigkeit wurde in diesem psychologischen Zusatzgutachten hingewiesen. Mit diesen Feststellungen des von ihm beauftragten psychologischen Zusatzgutachtens hat sich Prof. Dr. O. jedoch nicht weiter auseinandergesetzt. Insgesamt hat der Senat das Gutachten von Prof. Dr. O. nicht als umfassend angesehen, dass darauf eine Entscheidung gestützt werden könnte. Der Senat hat auch nicht eine Ergänzung des Gutachtens als sinnvoll angesehen, sondern ist von der Notwendigkeit eines erneuten Gutachtens ausgegangen. Die durch den Beklagten beantragte Einholung eines weiteren Obergutachtens wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 abgelehnt.

Der Senat ist davon überzeugt, dass als Dienstunfallfolge eine posttraumatische Belastungsstörung entstanden ist. Der Beklagte war danach zu verpflichten, eine posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

III.

Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitraum für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 23; OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 13. April 2010 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), der gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

Soweit im Laufe des Verfahrens der Antrag auf Unfallausgleich auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. auf 40 v. H. erhöht wurde, handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, da von einer Sachdienlichkeit auszugehen ist (§ 91 Abs. 1 VwGO) und sich der Beklagte darauf eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 2 VwGO).

Ein (Ruhestands-)Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert (§ 35 Abs. 1 BeamtVG, Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG). Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. W., dem der Senat folgt, muss davon ausgegangen werden, dass die posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin in mehr oder weniger starker Ausprägung seit dem Unfall bis zum jetzigen Zeitpunkt durchgehend vorlag und dadurch die Erwerbstätigkeit der Klägerin beeinträchtigt war, was auch aus dem amtsärztlichen Gutachten, das im Rahmen der Ruhestandsversetzung erstellt wurde, hervorgeht. Demnach war die Erwerbsfähigkeit durch die unfallbedingten körperlichen Schäden sowie die somatoforme Schmerzstörung beeinträchtigt. Die infolge der posttraumatischen Belastungsstörung und der somatoformen Schmerzstörung vorliegenden Symptome beeinträchtigen die körperliche, geistige und soziale Funktionsfähigkeit der Klägerin in erheblichem Maße. Aktuell ist die Klägerin durch diese Symptome in einem so erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, dass im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze (2009) gemäß Ziffer 3.7 eine stärker behindernde Störung mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegt. Dass dieser Zustand anhand der Schilderungen und Unterlagen seit dem Unfallereignis in unterschiedlicher Ausprägung besteht, führte auch zur Versetzung in den Ruhestand. Die posttraumatische Belastungsstörung hat nach Einschätzung des Gutachters seit Beginn der Erkrankung eine chronische Verlaufsform angenommen. Der Sachverständige hat die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet bei der Klägerin auf durchschnittlich 40 v. H. eingeschätzt, wobei diese Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem Unfallereignis bis heute besteht. Demnach war der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 20. Oktober 2006 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren.

IV.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (1. Januar 2009) abzustellen. Nach § 36 BeamtVG in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG) erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, der infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung war nach dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W., dem der Senat auch in dieser Hinsicht folgt, überwiegend auf die durch den Dienstunfall bedingten körperlichen und psychischen Folgeerkrankungen zurückzuführen. Insoweit ist die Klägerin infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Demnach steht ihr gemäß § 36 BeamtVG Unfallruhegehalt zu.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Verfahren 3 B 13.920 auf 4.080 Euro, im Verfahren 3 B 13.921 auf 24.171,52 Euro sowie im Verfahren 3 B 13.922 auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus hinsichtlich des begehrten Unfallruhegehalts und des Unfallausgleichs; zweifacher Jahresbetrag) sowie auf § 52 Abs. 2 GKG (Anerkennung weiterer Unfallfolge).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bes
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden, so erhält er Unfallruhegehalt.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzten Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um 20 Prozent. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.