Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2018 - 22 N 18.243

published on 09/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2018 - 22 N 18.243
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Tenor

I. § 2 Abs. 1 (soweit sich diese Vorschrift auf den 4. November 2018 bezieht) und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (bekanntgemacht in der Fränkischen Landeszeitung vom 12. August 2017) sind unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zulassung einer Sonntagsöffnung durch die Antragsgegnerin am 4. November 2018 und an drei Terminen im Jahr 2019.

Unter dem 1. August 2017 erließ die Antragsgegnerin aufgrund von § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss - LadSchlG - in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung - DelV - eine „Verordnung über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2017, 2018 und 2019“.

In § 1 Abs. 2 der Verordnung wurde eine Sonntagsöffnung für alle Verkaufsstellen im Stadtgebiet am 5. November 2017 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zugelassen.

In § 2 Abs. 1 der Verordnung wurden im Jahr 2018 für alle Verkaufsstellen im Gebiet der Antragsgegnerin die Öffnungszeiten an drei Sonntagen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben, nämlich am 8. April 2018, am 3. Juni 2018 und am 4. November 2018.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung beinhaltet für das Jahr 2019 eine stadtweite Sonntagsöffnung an gleichfalls drei Tagen (am 7.4., 23.6. und 3.11.2019) jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

In der Vorlage u.a. für die Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 25. Juli 2017 betreffend den Erlass der Verordnung nach § 14 LadSchlG wurden folgende anlassgebende Veranstaltungen für die jeweilige Sonntagsöffnung genannt:

- „Street-Food-Festival“ für den 8. April 2018 und den 7. April 2019;

- “Stadtfest” für den 3. Juni 2018 und den 23. Juni 2019;

- „Martinisonntag“ für den 5. November 2017, den 4. November 2018 und den 3. November 2019.

Die Verordnung vom 1. August 2017 wurde in der Ausgabe einer regional erscheinenden Tageszeitung vom 12. August 2017 bekannt gemacht. Gemäß § 5 Satz 1 der Verordnung trat diese am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine bundesweit tätige Gewerkschaft mit rund 39.000 Mitgliedern im Bezirk Mittelfranken. Zum satzungsmäßigen Organisationsbereich der Antragstellerin gehört der Einzelhandel.

Die Antragstellerin stellte am 24. Januar 2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO betreffend die Sonntagsöffnungen am 8. April 2018 und am 4. November 2018 (Az. 22 NE 18.204).

Am 29. Januar 2018 stellte sie weiter einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 unwirksam sind.

In der mündlichen Verhandlung am 9. August 2018 erklärten die Vertreter der Antragstellerseite und der Antragsgegnerin das Verfahren übereinstimmend für erledigt, soweit es sich auf die Zulassung einer sonntäglichen Öffnung der Verkaufsstellen am 8. April 2018 und am 3. Juni 2018 durch § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 bezog.

Zuletzt beantragte die Antragstellerin sinngemäß,

§ 2 Abs. 1 (soweit sich diese Vorschrift auf den 4. November 2018 bezieht) und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (veröffentlicht in der Fränkischen Landeszeitung vom 12. August 2017) für unwirksam zu erklären.

Die Antragstellerin sei antragsbefugt, da nicht auszuschließen sei, dass sie durch die zugelassene Sonntagsöffnung der Geschäfte in eigenen Rechten aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG bzw. Art. 4 GG, konkretisiert durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, verletzt werden könnte.

Die angegriffene Verordnung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin keine hinreichende Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltungen angestellt habe und damit das ihr eingeräumte Ermessen nicht genutzt habe. Notwendig sei eine im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nach § 14 Abs. 1 LadSchlG getroffene Prognose dahingehend, dass die Veranstaltung als Anlassveranstaltung in Betracht komme und eine hohe Besucherzahl erwarten lasse, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen und den Verkauf der genehmigten Warengruppen rechtfertigen könne. Vorliegend fehle es schon in Ansätzen an einer solchen Prognose. Die Antragsgegnerin habe lediglich für das Street-Food-Festival Zahlen der zu erwartenden Besucher genannt, ohne diese zu belegen. Hinsichtlich der übrigen Anlässe seien solche Zahlen nicht genannt worden. Sodann habe die Antragsgegnerin die Zahl der üblichen Kunden an verkaufsoffenen Sonntagen mit 3.000 angegeben. Wenn aber allein in das Brücken-Center A an normalen Tagen im Schnitt 18.000 Besucher kommen würden, werde deutlich, dass die Zahlen der Antragsgegnerin ohne jeglichen Sachbezug offensichtlich aus der Luft gegriffen seien. Weiter habe die Antragsgegnerin offensichtlich keinerlei Überlegungen zu einer räumlichen oder inhaltlichen Beschränkung der Sonntagsöffnung angestellt. Unabhängig von der Prognose fehle es auch tatsächlich an der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten prägenden Wirkung der als Anlässe angegebenen Veranstaltungen. Die Sonntagsöffnungen würden sich nach den gesamten Umständen nicht lediglich als Annex zu den Anlassveranstaltungen darstellen. Das Street-Food-Festival rechtfertige es nicht, die Öffnung der Geschäfte für alle Warengruppen im gesamten Gemeindegebiet an einem Sonntag zu gestatten. Es sei nicht generell auszuschließen, dass diese Veranstaltung eine räumlich und inhaltlich begrenzte Sonntagsöffnung rechtfertigen könnte. Selbst, wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgehen sollte, dass zum Festival insgesamt 7.000 Besucher erwartet würden, würden jedoch allein die durchschnittlichen Besucherzahlen des Brücken-Center A an dem Tag diese Besucherzahlen um das 2,5-fache übersteigen. Hinzu würden die Besucher der übrigen Geschäfte kommen, die nicht im Brücken-Center A gezählt würden. Das Street-Food-Festival wirke sich allenfalls auf die unmittelbare Umgebung um den J. B1. Platz aus. In keinem Fall werde es über den Altstadtbereich hinaus ausstrahlen. Weder am Brücken-Center A, noch in der Umgebung der anderen dezentralen Einzelhandelsmärkte würde sich das Festival ohne die Sonntagsöffnung bemerkbar machen. Noch deutlicher sei dies im Hinblick auf die übrigen Gemeindeteile, die weiter weg von der Altstadt lägen und zu denen kein baulicher Zusammenhang bestehe. Vorliegend dürfte das Festival schätzungsweise eine Fläche von allenfalls 3.000 m² beanspruchen, während allein das Brücken-Center A über eine Verkaufsfläche von 49.000 m² verfüge. Hinzu kämen die zahlreichen sonstigen Geschäfte im Gemeindegebiet. Ein thematischer Bezug zwischen Sonntagsöffnung und Festival sei nicht ersichtlich. Insbesondere bei einem Street-Food-Festival wäre es jedoch angezeigt, die Öffnung auf solche Warengruppen zu beschränken, die einen Bezug zu Essen und Lebensmitteln aufweisen würden. Nicht ersichtlich sei, worin ein thematischer Bezug beispielsweise zu Autoersatzteilen, Sportgeräten oder Brautmoden zu sehen sei. In welchem Umfang die Veranstaltung in den kommenden Jahren durchgeführt werde, sei derzeit ebenfalls nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund scheine auch eine Einschätzung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung im Jahr 2019 nicht begründbar. Beim Street-Food-Festival handle es sich nicht um eine seit Jahren regelmäßig durchgeführte und fest etablierte, sondern um eine Trendveranstaltung. Ob der aufgegriffene Trend anhalte und wie sich dieser auswirke, lasse sich nicht abschätzen, sodass auch die Durchführung der Veranstaltung in der Zukunft sowie Art, Umfang und Auswirkungen nicht absehbar sein könnten. Es sei nicht generell auszuschließen, dass diese Veranstaltung eine räumlich und inhaltlich begrenzte Sonntagsöffnung rechtfertigen könne. Hinsichtlich des Altstadtfestes könne auf die Ausführungen zum Street-Food-Festival verwiesen werden. Es sei davon auszugehen, dass auch das Altstadtfest als Anlass für eine Sonntagsöffnung in Betracht komme. Es finde jedoch in einem räumlich begrenzten Teil der Altstadt statt und dürfte sich nicht prägend über die Grenzen der Altstadt hinaus auswirken. Hinsichtlich des Martinisonntags dürfte es bereits an einer Anlassveranstaltung fehlen. Der Sonntag um den Sankt-Martins-Tag stelle an sich keinen besonderen Anlass im Sinne des § 14 LadSchlG dar. Sollte an den betreffenden Sonntagen eine Veranstaltung stattfinden, dürfte es insoweit ebenfalls an der prägenden Wirkung für das gesamte Gemeindegebiet fehlen. Hinsichtlich der Prognose spräche hier zusätzlich der Umstand, dass im Zeitpunkt des Verordnungserlasses nicht bekannt gewesen sei, welchen Umfang die Veranstaltungen einnehmen würden, dagegen, dass die Antragsgegnerin hier eine verlässliche Prognose angestellt habe. Nicht nachvollziehbar sei insoweit auch, warum die Antragsgegnerin von einer Besucherzahl von 10.000 Besuchern bezüglich der Anlassveranstaltung ausgehe, wenn der Geschäftsführer des Citymarketing A e.V. selbst diese Zahl mit 8.000 angebe. Es sei auch davon auszugehen, dass Bedenken hinsichtlich der formalen Rechtmäßigkeit einer Verordnung zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen bestünden, wenn die Anlässe für die Sonntagsöffnung wie hier in der Verordnung selbst nicht genannt würden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den sogenannten Martinisonntag, da sich hier nicht einmal aus der Stadtratsvorlage entnehmen lasse, welche Veranstaltung als Anlass in Betracht komme. Zwar könne das Versorgungsinteresse der Bevölkerung bei der Freigabe von Sonntagsöffnungen Berücksichtigung finden. Vorliegend könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Angebote im Zusammenhang mit den Veranstaltungen selbst, die sonstigen örtlichen Bewirtungsangebote sowie die übrigen Öffnungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um die Versorgung der Bevölkerung bei den Veranstaltungen sicherzustellen.

Der Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Ausführungen zu Rechtsverletzungen der Antragstellerin seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, weshalb bereits die Antragsbefugnis bestritten werde. Die für den 8. April 2018 und den 7. April 2019 geplanten A. „Street-Food-Märkte“ würde einen bundesweiten Trend aufnehmen, moderne Speiseangebote in Eventform zu präsentieren. Im Rahmen des „Food-Truck-Round-Up“ A. am 21. Juni 2015 hätten fast 5.000 Menschen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr die marktähnliche Veranstaltung besucht. Beim „1. A Street-Food-Markt“ 2017 seien nochmals deutlich mehr Besucher anwesend gewesen; nach Aussagen des Veranstalters seien ca. 7.500 Besucher auf dem Markt gewesen. Diese Besucher würden ursächlich zum Street-Food-Markt kommen und nicht nur aus A, sondern auch aus dem erweiterten Umland. Für den Street-Food-Markt in 2018 würden nach den Erfahrungen aus 2017 prognostisch ca. 10.000 bis 12.000 Besucher erwartet. Die erzielten Frequenzen seien für die 42.000 Einwohner-Stadt A beträchtlich und würden weit über das normale Alltagsmaß hinausgehen. An normalen Samstagen würden sich nach Aussagen von Citymarketing A e.V. ca. 3.000 Menschen in der Einkaufsstadt aufhalten. Es sei beabsichtigt, das Veranstaltungsformat “A Street-Food-Markt“ weiter zu etablieren und auszubauen. Insbesondere gehe der Veranstalter Citymarketing A. e.V. von einem weiteren Wachstum der Besucherzahlen aus und beabsichtige in der Folge auch eine räumliche Ausdehnung des Marktes auf das Stadtgebiet. Zahlreiche Erfahrungen ähnlicher Veranstaltungen würden zeigen, dass diese vier- bis fünfstellige Besucherzahlen auch ohne eine zusätzliche Öffnung von Ladengeschäften anziehen würden. Die Antragsgegnerin sehe somit das Erfordernis der prägenden Wirkung des Festivals als erfüllt an und halte auch die Ausdehnung der erlaubten Öffnungen für gerechtfertigt. Gleiches gelte für eine von den Antragstellern gerügte unterlassene Differenzierung nach Warengruppen. Derartige Einschränkungen seien nach Kenntnis der Antragsgegnerin weder üblich noch angesichts der geplanten Veranstaltung gerechtfertigt. Das A. Altstadtfest gehe 2018 in seine 41. Auflage, es sei 1977 zum ersten Mal veranstaltet worden. Der räumliche Ausdehnungsbereich des Altstadtfestes sei die gesamte A. Altstadt. Im Osten werde es begrenzt durch das Schloss, im Süden durch die Promenade und im Westen durch die S.straße. Im Norden dehne es sich aus bis auf den Vorplatz des Brücken-Center. Im Einzelnen würden der M2. L2. Platz, der J. B1. Platz, der K. B2. Platz, der Platz am H. Tor, die gesamte U.straße, die Neustadt und diverse Höfe „bespielt“. Das Altstadtfest laufe immer fünf Tage. Nach Schätzungen des Citymarketing A e.V. werde das Altstadtfest insgesamt jährlich von ca. 60.000 bis 80.000 Gästen besucht. Die besucherstärksten Tage seien Samstag und Sonntag mit jeweils ca. 15.000 bis 20.000 Gästen. Eine prägende Wirkung des Altstadtfestes sei ohne jeden Zweifel gegeben; wer einmal das Fest erlebt habe, werde nie auf die Idee kommen, dessen Besucher würden am Sonntag anlässlich der geöffneten Geschäfte in die Stadt kommen. Eine Differenzierung der Öffnungen könne hierbei erst recht nicht in Betracht gezogen werden. Bezüglich des Altstadtfestes nachzuforschen, welcher Event wann vor genau welchem Geschäft stattfinde und für jede Stelle der Altstadt einen eigenen Besucher-/Kunden-Quotienten zu bilden, widerspreche dem Charakter der Veranstaltung. Vielmehr sei das Altstadtfest eine prägende Veranstaltung mit Strahlkraft für das gesamte Stadtgebiet. Das Brücken-Center werde hierbei seit seiner Errichtung als Teil der Altstadt angesehen. Allein die Tatsache, dass es über eine Brücke mit der restlichen Altstadt verbunden sei, rechtfertige keine örtlich differenzierte Einzelbetrachtung. In Bezug auf die Sonntagsöffnungen am 4. November 2018 und am 3. November 2019 trägt die Antragsgegnerin vor, der Martinimarkt sei im Stadtgebiet der Antragsgegnerin eine traditionell etablierte Veranstaltung. Neben dem traditionellen Martins-Umzug für die Kinder, an dem je nach Wetterlage zwischen 200 und 500 Kinder teilnehmen würden, fänden die „Martini-Mess“ und jährlich wechselnde Veranstaltungsformate in der Altstadt statt. Dies sei dem Stadtrat bei der Entscheidung über die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage bekannt gewesen, aus diesem Grund fänden sich dazu auch keine weiteren Ausführungen im Sitzungsprotokoll. Die für den „Martini-Sonntag“ vorgesehenen Veranstaltungsformate würden vom Citymarketing A e.V. erst im Laufe des Jahres im Detail geplant und regelmäßig große Besucherströme in die Stadt ziehen. Die Teilplanung für 2018 sei am 2. Februar 2018 erstellt worden. Danach sei für den 4. November 2018 neben dem Martini-Umzug eine Veranstaltung rund um das Thema Kulinarik, Marktschreier und Kultur geplant, zu der insgesamt ca. 10.000 Gäste erwartet würden. Hauptorte der Veranstaltungen würden der M2. L2. Platz, die Riviera, der Platz vor dem Brücken-Center, der M3.platz, der J. B1. Platz, der K. B2. Platz, die Neustadt und der Platz vor Möbel P. (A. P2. Straße) sein. Die veranstaltungsfreie Zeit im November lasse tatsächlich einen starken Publikumszustrom erwarten. Die Antragsgegnerin sehe somit auch hinsichtlich des 4. November 2018 aufgrund der erwarteten Besucherzahlen das Erfordernis der prägenden Wirkung des Marktes als erfüllt an und halte gerade auch hierbei die Ausdehnung der erlaubten Öffnungen und das Warenangebot für gerechtfertigt. Die Detailplanung für 2019 werde von Citymarketing A e.V. erfahrungsgemäß Anfang 2019 erstellt.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Öffnung der Verkaufsstellen an den aufgeführten Sonntagen nicht als Selbstzweck, sondern zur Versorgung der Bevölkerung, welche die ausgeführten Veranstaltungen besuche, durchgeführt werden solle. Gerade im Hinblick auf den 4. November 2018 und den 3. November 2019 sei dies essenziell, um die Veranstaltungen im geplanten Format ausrichten zu können. Aber auch für den 8. April 2018 und den 7. April 2019 sei aufgrund der erwarteten Besucherzahl das Angebot des Festivals an sich nicht zur umfassenden Versorgung der erwarteten Gäste ausreichend. Citymarketing A e.V. führe seit 2017 an den verkaufsoffenen Sonntagen Kundenbefragungen und Frequenzzählungen durch. Bis dahin seien keine tatsächlich erhobenen Zahlen vorhanden gewesen; die Entscheidung über die Sonntagsöffnungen habe sich allein auf von Citymarketing A e.V. zur Verfügung gestellte Prognosen gestützt. Von Citymarketing A e.V. würden stets auch die Veranstaltungen an sich als vordergründig beworben, nicht die verkaufsoffenen Sonntage. Gerade angesichts dieser Bemühungen um eine rechtskonforme Vorgehensweise im Gebiet der Antragsgegnerin mute es - ohne freilich für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich zu sein - sehr befremdlich an, dass andernorts „verkaufsoffene Sonntage“ ohne jegliche Beachtung rechtlicher Anforderungen unbehelligt stattfinden könnten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2018 im Verfahren 22 NE 18.204 wurde die Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 auf den Antrag der Antragstellerin hin insoweit außer Vollzug gesetzt, als damit eine Sonntagsöffnung am 8. April 2018 gestattet wurde. Im Übrigen wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Mit Schreiben vom 23. April 2018 nahm die Polizeiinspektion A zu Fragen Stellung, die der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 18. April 2018 betreffend die A. Altstadtfeste gestellt hatte.

Hierzu führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 aus, die Ausführungen der Polizeiinspektion würden den Schluss nahe legen, dass sich die Auswirkungen des Altstadtfestes auf die Altstadt begrenzten. Weiteren Ausführungen lasse sich entnehmen, dass die Polizeiinspektion bezüglich der außerhalb der Altstadt gelegenen Einkaufsmärkte offensichtlich nicht mit einem durch das Altstadtfest selbst begründeten Besucherstrom rechne. Schließlich weise die Polizeiinspektion darauf hin, dass durch die Örtlichkeit des Altstadtfestes in der Altstadt auch ein Parkplatzproblem oder Beeinträchtigungen des Verkehrs außerhalb der Altstadt nicht auftreten würden. Weiter würden die Ausführungen den Schluss nahe legen, dass ohne die Öffnung der Geschäfte im Brücken-Center dort ein bemerkenswerter Besucherstrom allein aufgrund des Festes nicht auftreten würde. Vielmehr würden sich die Besucher offensichtlich ausschließlich aufgrund eines Einkaufsinteresses in das Brücken-Center begeben. Ohne Trennung nach Interessen gehe die Polizei davon aus, dass am Sonntag des Altstadtfestes insgesamt ca. 10.000 Gäste in die A. Altstadt kommen würden.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 22. Mai 2018, den Aussagen in der Stellungnahme der Polizeiinspektion A werde insbesondere hinsichtlich der Anzahl der erwarteten Gäste sowie den „Besuchsgründen“ zugestimmt. Nicht zutreffend sei jedoch die Behauptung, beim Brücken-Center würden anlässlich des Altstadtfestes keine Attraktionen geboten werden; diesbezüglich sei auf einen aktuellen Programmentwurf für das Altstadtfest 2018 zu verweisen. Das Brücken-Center sei aus Sicht der Antragsgegnerin nicht nur Teil der Innenstadt, sondern auch Teil des Altstadtfestes.

Hierzu ergänzte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018, die Polizeiinspektion habe ihre Erfahrungen und Erwartungen wiedergegeben, wonach im Brücken-Center keine Veranstaltungen stattfänden, die einen außergewöhnlichen Besucherzustrom oder eine sonst außergewöhnliche Lage erwarten lassen würden. Diese Darstellung stütze die Annahme der Antragstellerin, wonach die prägende Wirkung im Brücken-Center allein von der Geschäftsöffnung ausgehe und den Angeboten im Zusammenhang mit dem Altstadtfest eine untergeordnete Bedeutung zukomme.

Betreffend die Besucherzahl beim Altstadtfest einerseits sowie der aus diesem Anlass zugelassenen Sonntagsöffnung andererseits legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 Berechnungen des Citymarketing A e.V. vor. Die bei den Berechnungen angewandte Systematik sei nachvollziehbar und stelle für die Antragsgegnerin einen seriösen und belastbaren Weg zur Ermittlung von „Einkäufern“ dar. In den beigefügten Unterlagen führt Citymarketing A e.V. u.a. aus, die Zahl der Personen, die nur zum verkaufsoffenen Sonntag kommen, dürfte mit ca. 4.000 Personen prognostiziert werden, ausgehend von an drei Dienstagen (19.9., 10.10. und 21.11.2017) im Altstadtbereich durchgeführten Frequenzzählungen. Als Besucher für das Altstadtfest würden am 3. Juni 2018 zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr rund 11.700 Besucher prognostiziert; dabei wurde eine Auslastung aller Veranstaltungsflächen von 80% zugrunde gelegt.

Die Antragstellerin trug hierzu mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 vor, zunächst falle auf, dass das Citymarketing A e.V. mit doppelt so vielen Besuchern rechne wie die Polizeiinspektion und davon ausgehe, dass bei gutem Wetter insgesamt bis zu 20.000 Besucher in die Altstadt kämen. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren die vom Citymarketing berechnete Zahl der insgesamt zu erwartenden Kaufinteressenten. Lege man zu Grunde, dass nach einer Untersuchung mit jährlichen repräsentativen Erhebungen die Passanten-Zahlen an Samstagen im Schnitt 83% über den Zahlen an einem Dienstag lägen, käme man bei Zugrundelegung der Messungen des Citymarketing A e.V. für einen Samstag, der am ehesten mit einem Sonntag vergleichbar sei, auf eine Frequenz von 7.096 Passanten in der Stunde. Hinzu komme, dass sich Dienstage im Herbst allein aufgrund der Witterung nicht durch eine besonders hohe Anziehungskraft für einen Stadtbummel auszeichneten. Dies sei bei einem Tag im Mai oder Juni grundsätzlich anders.

Die Antragsgegnerin erklärte mit Schreiben vom 6. Juni 2018, es könne sein, dass an anderen Tagen höhere oder vermutlich auch niedrigere Werte auftreten würden. Um hierbei in Zukunft mit noch präziseren Daten arbeiten zu können, würden seit dem 24. Mai 2018 an zwei Standorten (P3.straße und U.straße) mit einem fest installierten Messsystem Messungen in jeweils beide Richtungen durchgeführt. In der Anlage befänden sich Frequenzverläufe während des letzten Altstadtfestes, die ganz deutlich zeigen würden, dass das Fest einen erheblichen Besucherstrom auslöse, da sich die Werte an den Tagen vor dem Altstadtfest grundlegend anders darstellen würden. Ferner ergebe sich daraus auch, dass der Citymarketing A. e.V. mit seinem Prognosewert deutlich näher an den tatsächlichen Zahlen gelegen habe als die Polizei. Es stelle sich die Frage, welchen Bezug zu A. die von der Antragstellerin ins Feld geführte Untersuchung habe.

Hierzu ergänzte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018, die an zwei Punkten in der Innenstadt stattfindende Frequenzzählung könne grundsätzlich hinreichende Anhaltspunkte für eine Prognose zu den zu erwartenden Kaufinteressenten liefern. Maßgeblich für eine realistische Prognose sei jedoch, dass die entsprechenden Vergleichstage so ausgewählt würden, dass von einer tatsächlichen Vergleichbarkeit auszugehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kundenströme im Brücken-Center offenbar keinen Eingang in die Prognose gefunden hätten. Auch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2018 vorgelegten Charts zur Frequenzzählung zum Altstadtfest 2018 würden keine Vergleichswerte für eine realistische Prognose liefern, da sich daraus nicht ableiten lasse, wie viele Besucher welchem Anlass zuzuordnen seien. Eine realistische Prognose würde es vielmehr erfordern, beispielsweise die Kundenfrequenz an einem normalen Verkaufssamstag im Juni zum Vergleich heranzuziehen. Darüber hinaus würden die Zahlen keinerlei Anhaltspunkte dafür liefern, wie viele Kunden in den dezentral gelegenen Märkten zu erwarten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 22 NE 18.204 sowie 22 NE 18.639 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Gewerkschaft, deren Organisationsbereich ihrer Satzung zufolge u.a. im Handel tätige Arbeitnehmer umfasst und die im Bereich der Antragsgegnerin durch organisatorische Untergliederungen vertreten ist, durch die streitgegenständliche Zulassung von Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen nach § 14 LadSchlG möglicherweise in ihren Rechten verletzt und daher antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezüglichen näheren Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - (juris Rn. 41 f. und 50) Bezug.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffenen Vorschriften des § 2 Abs. 1 (bezogen auf die Zulassung einer Sonntagsöffnung am 4. November 2018) und des § 3 Abs. 1 der Verordnung der Antragsgegnerin vom 1. August 2017 sind unwirksam.

1. Die streitigen Normen sind nicht bereits deshalb unwirksam, weil in der Verordnung vom 1. August 2017 die jeweiligen Veranstaltungen, die jeweils den Anlass für die Zulassung der sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen darstellen, nicht genannt werden. In der Verordnung wird lediglich bestimmt, dass die Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an bestimmten Sonntagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen.

Es ist nicht ersichtlich, aus welcher höherrangigen Norm sich ergeben könnte, dass die anlassgebende Veranstaltung in der Verordnung selbst zu benennen wäre. Insbesondere folgt dies nicht aus der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 LaSchlG. Nach Satz 1 dieser Norm dürfen abweichend von § 3 LadSchlG Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Über die Freigabe der betreffenden Tage entscheidet die jeweilige Gemeinde (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG i.V.m. § 11 DelV). Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG). Aus diesem Wortlaut ergibt sich nicht, dass es nicht ausreichend wäre, wenn sich aus den zum Verordnungserlass vorliegenden Materialien ergibt, auf welche Veranstaltung sich die jeweilige Sonntagsöffnung bezieht. Ferner kann auch den Art. 42 ff. LStVG, die im Verfahren beim Erlass der Verordnung zu beachten waren, kein solches Erfordernis entnommen werden. Auch rechtsstaatliche Gründe (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordern keine solche Nennung. Insoweit ist es im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit für die von der Regelung Betroffenen hinreichend, dass in der Verordnung der Zeitraum der betreffenden Sonntagsöffnungen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LadSchlG) und ggf. Beschränkungen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG) zweifelsfrei festgelegt werden.

2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14 LadSchlG liegen jedoch nicht vor.

a) Zum Tatbestandsmerkmal „aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 2015 (8 CN 2/14 - juris Rn. 24 und 25) u.a. ausgeführt, dass „die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. […] Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. […]“.

b) Bezüglich der Sonntagsöffnung am 7. April 2019 fehlt eine prägende Wirkung im vorgenannten Sinn durch das sogenannte Street-Food-Festival als anlassgebender Veranstaltung, soweit eine Sonntagsöffnung in Bezug auf das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin zugelassen wurde.

aa) Es fehlt zunächst eine nachvollziehbare Prognose der Antragsgegnerin zu den Gästen, die (vor allem) aus Anlass der Veranstaltung in das Stadtgebiet kommen, gegenüber der Personenzahl, die (vorrangig) durch die Sonntagsöffnung angezogen wird. Der Sitzungsniederschrift zufolge (dort S. 7, Bl. 37 der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren) hat der Vertreter der Verwaltung in der Stadtratssitzung vom 25. Juli 2017 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Öffnung der Läden sei, dass durch die Veranstaltung an sich bereits mehr Publikum angezogen werde, als durch die geöffneten Verkaufsstellen. Hier könne er aus der Erfahrung des ersten „Foodtruck-Festivals“ grünes Licht geben, denn es seien 7.500 Besucher anwesend gewesen und an normalen Einkaufstagen seien ca. 3.000 Besucher „in [der] Stadt“. Die Menschen seien also durch den Event angezogen worden.

Diese Informationen an den Stadtrat bezogen sich offensichtlich auf Angaben des Geschäftsführers des Citymarketing A. e.V. in zwei E-Mails vom 25. Juli 2017 an die Stadtverwaltung (Bl. 111 und 116 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204). Darin wurde u.a. ausgeführt, dass nach Angaben des Veranstalters am Street-Food-Markt am 2. April 2017 ca. 10.000 bis 12.000 Besucher auf dem M2. L2. Platz festgestellt worden seien; der Geschäftsführer des Citymarketing A. e.V. schätze die Zahl der Besucher, die wegen dieser Veranstaltung „nach A.“ gekommen seien, um den Faktor 3 höher als die Besucher für den „reinen“ verkaufsoffenen Sonntag. Es habe sich 2017 nach Aussagen des Veranstalters um ca. 7.500 „Besucher auf dem Markt“ gehandelt, für das Streetfood-Festival am 8. April 2018 würden ca. 10.000 bis 12.000 Besucher erwartet. „Citymarketing A.“ gehe davon aus, dass sich an „normalen Samstagen“ ca. 3.000 Menschen „in der Einkaufsstadt aufhalten“ würden.

Es mag sein, dass die Angaben des Veranstalters zur Zahl von Veranstaltungsbesuchern am 2. April 2017 zutreffend sind. Die Einschätzung, wonach sich an „normalen Samstagen“ ca. 3.000 Menschen „in der Einkaufsstadt“ aufhalten, bezieht sich jedoch offensichtlich nicht auf alle Verkaufsstellen, für welche die stadtweite Sonntagsöffnung gelten soll. Es spricht alles dafür, dass sich diese Zahl allein auf den Altstadt- bzw. Innenstadtbereich ohne das Einkaufszentrum „Brücken-Center“ bezieht. Im Zusammenhang mit dem Altstadtfest hat der Geschäftsführer von Citymarketing A. e.V. der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25. April 2018 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2018 im vorliegenden Verfahren) mitgeteilt, dass die Berechnung der Prognose von rund 3.000 Besuchern wegen des verkaufsoffenen Sonntags auf eigenen Frequenzzählungen beruhe, die „an unterschiedlichen Orten der Innenstadt“ stichprobenartig durchgeführt worden seien. Aufgrund von Zählungen an drei Dienstagen (19.9, 10.10. und 21.11.2017) sei die Zahl der Personen, die nur zum verkaufsoffenen Sonntag kommen dürften, mit ca. 4.000 Personen prognostiziert worden und liege damit etwas höher als in der ursprünglichen Prognose. Die in der E-Mail genannten Zählpunkte (P3.straße, J. B1. Platz, M2. L2. Platz, U.straße und N.stadt) befinden sich alle innerhalb der Altstadt. Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Kunden des Brücken-Centers bei diesen Zählungen mit berücksichtigt wurden. Zwar nimmt der Citymarketing A. e.V. an, dass insbesondere die in der P3.straße festgestellten Passantenzahlen u.a. Einkäufer vom Brücken-Center kommend erfassen dürfte (vgl. Tabelle auf S. 2 der E-Mail vom 25.4.2018 in Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2018). Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Besucher dieses Einkaufscenters (zumindest in weit überwiegender Zahl) zusätzlich den Altstadtbereich südlich der R1.straße aufsuchen. Erst recht sind offenbar Kunden von weiter entfernten Verkaufsstellen im ausgedehnten Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht in die Prognose einbezogen worden. Dies betrifft z.B. die von der Antragstellerin genannten Einkaufsmärkte in größerer Entfernung zur Altstadt.

Unabhängig davon weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass Passantenzählungen an Dienstagen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das Aufkommen an einem Samstag oder verkaufsoffenen Sonntag zulassen. Von Bedeutung wären im vorliegenden Zusammenhang die Angaben über das samstägliche Passantenaufkommen, da der Kreis der Personen, die von ihrer Motivationslage her an einem verkaufsoffenen Sonntag am ehesten als Kunden in Betracht kommen, dem Bevölkerungsteil ähneln könnte, der typischerweise an einem Samstag das Zentrum einer Großstadt zu Einkaufszwecken aufsucht (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 42). Die Antragstellerin macht richtigerweise geltend, dass nach einer von ihr auszugsweise vorgelegten bundesweiten Untersuchung (vgl. Anlage A 14 zum Schriftsatz vom 16.5.2018) die Passantenzahlen an Samstagen im Schnitt über 80% über den Zahlen an einem Dienstag liegen.

Darauf, ob die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen zu Besucherzahlen auch in anderer Hinsicht methodisch zweifelhaft sind, wie die Antragstellerin meint, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

bb) Wie bereits in früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527; U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 37 ff.) kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dem eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung zugrunde liegt, dann erfolglos bleiben muss, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zwar die Prognosen, die im Vorfeld des Erlasses einer solchen Norm angestellt werden müssen, nicht oder nicht rechtskonform vorgenommen hat, diese jedoch im Ergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Die vorliegenden Indizien sprechen vielmehr eindeutig dafür, dass die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet der Antragstellerin am 7. April 2019 nicht als bloßer Annex gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung erscheinen würde.

Das Brücken-Center A. verfügt nach den von der Antragstellerin vorgelegten, von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben (vgl. Antragsschrift vom 22.1.2018, dort S. 3 mit Anlage A 3) über eine Verkaufsfläche von 29.000 m², ca. 85 Geschäfte und ca. 2000 Stellplätze; es verzeichnet demnach durchschnittlich 18.000 Besucher täglich. Bereits diese Kundenzahl übersteigt deutlich die für das Street-Food-Festival prognostizierte Besucherzahl. Auch ist nicht ersichtlich, dass die weiter vom Altstadtbereich entfernt liegenden Einkaufsmärkte noch von dem Veranstaltungsgeschehen geprägt werden könnten. Beispielhaft sind insoweit größere Einkaufsmärkte im Bereich des Industriegebiets von Eyb, ein großer Elektromarkt im Bereich der R2. Straße und ein Gartenmarkt im Süden des Stadtgebiets zu nennen. Dass die Veranstaltung auch zahlreiche Besucher von außerhalb der Stadt anzieht, die u.U. Straßen in räumlicher Nähe solcher Einkaufsmärkte nutzen, bedeutet keine Prägung dieser Bereiche durch das Veranstaltungsgeschehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - (juris Rn. 58) ausgeführt hat, können Auswirkungen, die sich aus dem Verhalten der Besucher ergeben, die sich auf dem Weg zu oder von der anlassgebenden Veranstaltung im öffentlichen Raum aufhalten, als Teil einer von dieser Veranstaltung ggf. ausgehenden prägenden Wirkung für die öffentlich wahrnehmbare „Aura“ des betroffenen Sonntags - allenfalls - nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Besucher für einen neutralen Beobachter als Teilnehmer der Anlassveranstaltung deutlich erkennbar (sie insbesondere von den Kaufinteressenten zweifelsfrei abgrenzbar) sind. Zum anderen müsste von ihnen (ggf. zusammen mit der Veranstaltung selbst) eine derart stark prägende Wirkung ausgehen, dass die Folgen einer sonntäglichen Ladenöffnung für das Geschehen im öffentlichen Raum demgegenüber zweifelsfrei in den Hintergrund treten. Demnach ist eine Prägung durch die Veranstaltung im vorliegenden Fall nicht bereits dadurch gegeben, dass Verkehrsteilnehmer, die zudem nicht als Veranstaltungsbesucher erkennbar sind, auf dem Weg nach oder von der A. Innenstadt dem weiträumigen Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG) bzw. dem Durchgangsverkehr (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) dienende Straßen in Sichtweite von Einkaufsmärkten passieren.

cc) Inwieweit betreffend die Zulassung der Sonntagsöffnung eine Beschränkung des Warensortiments nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG geboten gewesen wäre, wie die Antragstellerin meint, bedarf hier keiner Entscheidung.

c) Auch hinsichtlich der Sonntagsöffnung anlässlich des Altstadtfestes am 23. Juni 2019 ist eine prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht feststellbar.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung dieser Sonntagsöffnung ersichtlich keine Prognose über Besucherzahlen der anlassgebenden Veranstaltung einerseits und der Verkaufsstellen im Stadtgebiet andererseits angestellt. Wie im Falle der Sonntagsöffnung aus Anlass des Street-Food-Festivals kann weiter auch im Zusammenhang mit dem verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des Altstadtfestes aufgrund der vorliegenden Indizien keine prägende Wirkung dieser Veranstaltung im gesamten Stadtgebiet angenommen werden. Der Citymarketing A. e.V. hat der Antragsgegnerin mit Mail vom 25. Juli 2017 (Bl. 121 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) mitgeteilt, die Prognose für den verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni 2018 im Rahmen des Altstadtfestes liege bei ca. 10.000 Besuchern in der Zeit zwischen 13 Uhr und 18 Uhr; davon würden ca. 7.000 Besucher ursächlich wegen des Altstadtfestes nach A. kommen, ca. 3.000 wegen des verkaufsoffenen Sonntags. Nach der Berechnung von Citymarketing A. e.V. zu Besucherzahlen beim Altstadtfest vom 25. April 2018 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.5.2018 im vorliegenden Verfahren) wurde dann für diesen verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni 2018 zwischen 13 Uhr und 18 Uhr insgesamt mit „15.628“ Besuchern, bei gutem Wetter „ca. 20.000“ Besuchern gerechnet, davon rechnerisch „3.942 Besucher wegen des verkaufsoffenen Sonntags und 11.686 Besucher für das Altstadtfest“.

Es fragt sich, ob diese Berechnungen betreffend die Besucherzahlen beim Altstadtfest methodisch tragfähig sind. Jedenfalls ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen angenommen wurde, dass die maximale Besucherkapazität der Veranstaltungsflächen am verkaufsoffenen Sonntag zu 80% ausgeschöpft ist, bei gutem Wetter zu 100%. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung. Jedenfalls ist, wie oben bereits näher ausgeführt wurde, davon auszugehen, dass bei dieser Prognose zu Besucherzahlen aus Anlass der Sonntagsöffnung die Besucher des Brücken-Centers und erst recht der weiter entfernt liegenden Einkaufsmärkte im Stadtgebiet nicht berücksichtigt wurden. Die prognostizierten Besucherzahl des Festes am betreffenden Sonntag von rund 12.000 bzw. rund 14.600 bei gutem Wetter (Auslastung der Veranstaltungsflächen zu 80% bzw. 100%, vgl. Tabelle auf S: 2 der Anlage zur E-Mail vom 25.4.2018) würde wiederum deutlich unter der durchschnittlichen Besucherzahl des Brücken-Centers von 18.000 täglich liegen.

Aus den Ergebnissen der automatisierten Frequenzzählung an zwei Messstellen in der A. Altstadt (P3.straße und U.straße) im Zeitraum vom 29. Mai 2018 bis 4. Juni 2018 ergibt nichts anderes. Die Antragsgegnerin zieht aus diesen Messergebnissen den Schluss, dass das Altstadtfest vom 30. Mai bis 3. Juni 2018 einen erheblichen Besucherstrom auslöst, da sich die Werte an den Tagen vor dem Altstadtfest grundlegend anders darstellen würden. Weiter sieht die Antragsgegnerin die Besucherprognosen des Citymarketing A. e.V. bestätigt. Zwar ist zutreffend, dass diese Messungen - bezogen auf den betreffenden räumlichen Bereich der Altstadt - eine Grundlage für die anzustellenden Prognosen von Besucherzahlen infolge der Sonntagsöffnung einerseits und aufgrund der anlassgebenden Veranstaltung andererseits sein könnten. Allerdings sollten die Messergebnisse für den verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni 2018 den Ergebnissen für einen Samstag ohne entsprechende Veranstaltung gegenübergestellt werden; erst auf dieser Grundlage könnte das vom Altstadtfest verursachte Besucheraufkommen in diesem Bereich abgeschätzt werden. Auch diese Messungen lassen allerdings wiederum keine Schlüsse auf das Besucheraufkommen im Brücken-Center und in weiter entfernt liegenden Einkaufsmärkten zu.

Eine prägende Wirkung des Altstadtfestes im Bereich des Brücken-Centers ergibt sich auch nicht daraus, dass auch dort dem Altstadtfest zuzurechnende Veranstaltungen stattfinden, wie die Antragsgegnerin meint. Es kann dahin stehen, ob die Darbietungen im Bereich des Brücken-Centers am verkaufsoffenen Sonntag, dem 3. Juni 2018 von 13 bis 18 Uhr („interaktive Playmobilausstellung mit Glücksrad, Tanzvorführungen Dance 14s, Walking Acts“, vgl. Programm des Altstadtfestes 2018 in Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.5.2018), tatsächlich von einem neutralen Beobachter als Teil des Altstadtfestes angesehen oder vielmehr als Marketingaktionen für die Geschäfte im Brücken-Center in Erscheinung treten würden (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527 - juris Rn. 77). Selbst, wenn sie als Bestandteil des Altstadtfestes erkennbar wären, würde von ihnen keine prägende Wirkung im Bereich des Brücken-Center ausgehen. Legt man die Berechnungen des Citymarketing A. e.V. zugrunde, so konnte am verkaufsoffenen Sonntag im Rahmen des Altstadtfestes im Bereich des Brücken-Centers mit maximal rund 4.000 Besuchern gerechnet werden (vgl. Tabelle auf S. 1 der Anlage zur E-Mail vom 25.4.2018); die Zahl der täglich im Brücken-Center zu erwartenden Kunden liegt wiederum deutlich höher. Ob die Berechnung der Veranstaltungsbesucher im Hinblick auf die dort angebotenen Aktivitäten realistisch erscheint, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Klärung.

Gegenteilige Erkenntnisse lassen sich auch der Stellungnahme der PI A. vom 23. April 2018 nicht entnehmen. Betreffend das Altstadtfest wurde u.a. die Einschätzung mitgeteilt, dass sich bei schönem Wetter am Festsonntag sicherlich bis zu 10.000 Besucher in A. einfinden dürften. Hauptbeweggrund für einen Besuch dürfte - nach subjektiver Einschätzung und nach Rückfragen im Kollegenkreis - in erster Linie das Altstadtfest sein. Hinsichtlich des „Festplatzes“ wurde auf einen beigefügten Lageplan mit einem markierten Altstadtbereich Bezug genommen. Bedingt durch die Fußgängerbrücke zum Brücken-Center nördlich der S. Straße sei auch dieses Einkaufszentrum in rund zwei Minuten zu Fuß zu erreichen, „ohne dass dort Attraktionen des eigentlichen Festes geboten“ würden. Die Örtlichkeit des Altstadtfestes liege mitten in der Stadt und sei dadurch zentral; um die Gassen und Plätze herum befänden sich nahe der Fußgängerzone zahlreiche größere und kleinere Parkplätze, die derart angelegt seien, dass sich bei normalem Verlauf keine oder nur rudimentäre Beeinträchtigungen für den an- oder abfahrenden Fahrzeugverkehr ergäben und grundsätzlich kein polizeiliches Eingreifen erfordern würden.

Auch diese Ausführen sprechen dafür, dass das Altstadtfest den Bereich südlich der R1.straße prägt, während die Atmosphäre am Brücken-Center überwiegend durch das Einkaufsgeschehen charakterisiert wird. Erst recht wird deutlich, dass eine erkennbare Prägung weiterer Stadtbereiche durch das Festgeschehen nicht gegeben ist.

d) Zwar spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einiges dafür, dass eine Sonntagsöffnung nach § 14 LadSchlG aus Anlass des Street-Food-Festivals bzw. des Altstadtfestes jedenfalls begrenzt auf das Veranstaltungsumfeld grundsätzlich zugelassen werden könnte. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 hinsichtlich eines Teils ihres räumlichen Geltungsbereichs wirksam wäre. Einer entsprechenden Teilbarkeit dieser Vorschriften steht zum einen entgegen, dass die exakte Grenzziehung des Geltungsbereichs einer solchen rechtskonformen Sonntagsöffnung im Hinblick auf dessen Ermessen grundsätzlich nur durch den Verordnungsgeber vorzunehmen ist. Zum anderen ist nicht zu beurteilen, ob der Wille des Stadtrats der Antragsgegnerin bei Verordnungserlass - in hypothetischer Kenntnis von der Unwirksamkeit der strittigen Regelungen - dahin gegangen wäre, hilfsweise zum stadtweiten Geltungsbereich eine auf einen näher zu definierenden Altstadtbereich beschränkte Ladenöffnung zuzulassen.

e) Die Sonntagsöffnungen am 4. November 2018 und am 3. November 2019 beziehen sich bereits nicht erkennbar auf eine anlassgebende Veranstaltung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung weiterer Verkaufssonntage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG muss sich jeweils auf eine bestimmte anlassgebende Veranstaltung beziehen. Vorliegend ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Materialien zum Stadtratsbeschluss über den Erlass der Verordnung vom 1. August 2017 bezüglich der Sonntagsöffnungen am 4. November 2018 und am 3. November 2019 nicht, dass der Stadtrat eine bestimmte Veranstaltung als anlassgebend angesehen hat.

In der Sitzungsvorlage für die Beratung im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss am 18. Juli 2017 und im Stadtrat am 25. Juli 2017 (vgl. Anlage A 6 zur Antragsschrift vom 22.1.2018) wurde der sogenannte „Martinisonntag“ als Anlass für die Freigabe der Öffnungszeiten an diesen Tagen zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr bezeichnet. In der Stadtratssitzung vom 25. Juli 2017 wurde vom Vertreter der Stadtverwaltung darauf hingewiesen, dass „Martini (11.11.)“ nicht immer auf einen Sonntag falle und daher auch bisher der verkaufsoffene Sonntag „mal vor und mal nach Martini“ gelegen habe. Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die jährlich stattfindende sogenannte „Martini-Mess“ als anlassgebende Veranstaltung angesehen wurde, fehlen.

Die Antragsgegnerin hat u.a. ausgeführt, der Martini-Markt sei eine traditionell etablierte Veranstaltung; neben dem traditionellen Martins-Umzug für die Kinder würden die „Martini-Mess“ und jährlich wechselnde Veranstaltungsformate in der Altstadt stattfinden. Dies sei dem Stadtrat bei der Entscheidung über die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage bekannt gewesen, aus diesem Grund fänden sich dazu auch keine weiteren Ausführungen im Sitzungsprotokoll. Die für den Martini-Sonntag vorgesehenen Veranstaltungsformate würden von dem Citymarketing A. e.V. erst im Laufe des Jahres geplant, jedoch regelmäßig große Besucherströme anziehen. Der Citymarketing A. e.V. hat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 25. Juli 2017 (vgl. Bl. 120 der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) darüber informiert, dass am Wochenende des 4. und 5. November 2017 „im Umfeld des traditionellen Martini-Marktes eine Veranstaltung rund um das Thema Kulinarik, Marktschreier, Kultur und Martini-Umzug“ organisiert werde. Mit weiterem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. Februar 2018 (vgl. Bl. 134 f. der Gerichtsakte im Verfahren 22 NE 18.204) teilte der Verein das Veranstaltungskonzept für den verkaufsoffenen Sonntag am 4. November 2018 mit, das u.a. eine „Ausweitung des Martini-Markt-Konzeptes“ mit einem „Kinder-Martini-Markt“ vorsah. Die in diesem Zusammenhang prognostizierte Besucherzahl von 8.000 bis 12.000 wurde maßgeblich mit Besucherzahlen anderer in Deutschland veranstalteter Kinderfeste begründet.

Als anlassgebende Veranstaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG genügt jedoch keine Veranstaltungsbezeichnung wie hier der „Martini-Sonntag“, die sich auf kein bestimmtes Veranstaltungskonzept und keine bestimmten Veranstaltungsinhalte bezieht. Es ist nicht zulässig, einen verkaufsoffenen Sonntag zuzulassen, dessen anlassgebende Veranstaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt konzipiert wird, hier Anfang des jeweiligen Jahres von der lokalen Vereinigung des Einzelhandels. Die Mitteilung des Citymarketing A. e.V. vom 2. Februar 2018 deutet im Übrigen darauf hin, dass im Hinblick auf die Prognose der Besucherzahlen nicht so sehr ein traditioneller „Martini-Markt“, sondern ein darüber hinausgehendes Veranstaltungsformat am verkaufsoffenen Sonntag des 4. November 2018 prägend sein sollte.

Die anlassgebende Veranstaltung muss insbesondere bei Verordnungserlass soweit konkretisiert sein, dass der Verordnungsgeber feststellen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Sonntagsöffnung nach § 14 LadSchlG erfüllt sind; dies betrifft insbesondere die Frage, ob und ggf. in welchem räumlichen Bereich die Veranstaltung gegenüber der Öffnung von Verkaufsstellen eine prägende Wirkung entfaltet. Auch muss der Verordnungsgeber das ihm beim Verordnungserlass zustehende Ermessen in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände ausüben. Erst dann, wenn die Ausgestaltung der betreffenden Veranstaltung feststeht, kann auch über etwaige Beschränkungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadSchlG und den Zeitraum der Sonntagsöffnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 LadSchlG entschieden werden.

Dieses Erfordernis schließt es grundsätzlich nicht aus, durch eine Verordnung gemäß § 14 LadSchlG mehrere verkaufsoffene Sonntage in aufeinanderfolgenden Jahren zuzulassen, soweit die jeweiligen anlassgebenden Veranstaltungen nach der Konzeption und ihren Auswirkungen bereits absehbar sind, weil es sich um jährliche Traditionsveranstaltungen handelt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wäre dies z.B. beim jährlichen Altstadtfest der Antragsgegnerin zu bejahen.

Im Übrigen ist vorliegend zum Zeitpunkt des Beschlusses des Stadtrats über den Verordnungserlass am 25. Juli 2017 nicht gesichert gewesen, dass die Sonntagsöffnung am 4. November 2018 und am 3. November 2019 zeitgleich mit der „Martini-Mess“ stattfinden würde, die grundsätzlich als anlassgebende Veranstaltung für eine - insbesondere räumlich begrenzte - Sonntagsöffnung in Betracht kommen könnte. Aus den vorliegenden Materialien zum Stadtratsbeschluss ergibt sich keine Festlegung, dass dieser Markt sich auf diese Sonntage erstrecken muss. Gerade die Entwicklung im Vorfeld des Erlasses der Verordnung vom 1. August 2017 zeigt im Übrigen, dass der Tag der durch Verordnung zugelassenen Sonntagsöffnung und der Martini-Markt auseinanderfallen können. Ziel des Antrags des Citymarketing A. e.V. vom 22. Dezember 2016, die vorangegangene Verordnung der Antragsgegnerin nach § 14 LadSchlG zu ändern, war die Verlegung des ursprünglich für den 12. November 2017 bestimmten verkaufsoffenen Sonntags auf den 5. November 2017, nachdem festgelegt wurde, dass der Martini-Markt u.a. an diesem letzteren Tag stattfinden sollte. Auf der Homepage der Antragsgegnerin wurde zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 9. August 2018 angekündigt, dass die „Martini-Mess“ vom 11. bis 15. November 2018 stattfinden sollte, d.h. wiederum nicht am geplanten verkaufsoffenen Sonntag des 4. November 2018. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass der Martini-Markt 2018 auf den 4. November 2018 verlegt worden sei und die im Internet noch vorhandene Ankündigung des Marktes ab dem 11. November 2018 überholt sei.

Unabhängig von den fehlenden anlassgebenden Veranstaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG für die Sonntagsöffnungen am 4. November 2018 und am 3. November 2019 ist - wie bereits im Falle des Street-Food-Festivals und des Altstadtfestes - nicht ersichtlich, dass den an diesem Tag im Innenstadtbereich geplanten Veranstaltungen gegenüber der stadtweiten Zulassung der Öffnung von Verkaufsstellen eine prägende Wirkung zukommen könnte, welche die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet der Antragsgegnerin als bloßen Annex der Veranstaltung erscheinen ließe.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit eine Sachentscheidung ergangen ist, und auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit das Verfahren in Bezug auf die Zulassung von Sonntagsöffnungen, die sich durch Zeitablauf erledigt haben (8.4. und 3.6.2018), übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift entspricht es, die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten ebenfalls der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Aus den oben genannten Gründen war § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 1. August 2017 auch insoweit rechtswidrig und daher unwirksam, als eine Sonntagsöffnung am 8. April 2018 aus Anlass des Street-Food-Festivals und am 3. Juni 2018 anlässlich des Altstadtfestes zugelassen wurde.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen, wie die betreffende Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 18/05/2016 00:00

Tenor I. Die Verordnung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2015 (ABl S. 185) zur Änderung der Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung) vom 6. Juli 1982 (ABl S. 145),
published on 24/05/2017 00:00

Tenor I. Die Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages vom 19. Januar 2017 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 5/6 vom 10.2.2017, S. 22) ist insoweit unwirksam, als sie sich auf
published on 21/03/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2 wird abgetrennt und erhält das neue Aktenzeichen 22 NE 18.639. II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an So
published on 11/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten vom 1
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published on 21/03/2018 00:00

Tenor I. Das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin zu 2 wird abgetrennt und erhält das neue Aktenzeichen 22 NE 18.639. II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an So
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Annotations

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.