Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 BV 14.293

published on 24/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 20 BV 14.293
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Verwaltungsgericht München, 10 K 12.4876, 12/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheides des Beklagten, mit dem dieser einen Beitrag zur Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 324.545,23 Euro nachforderte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. .../...straße ..., Gemarkung N. Dieses befindet sich im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 91 „Gewerbepark ...“ der Gemeinde ..., der im Jahre 2007 in Kraft getreten ist. Als Maß der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und eine maximal zulässige Wandhöhe von 16,00 m fest.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2010, geändert durch Bescheid vom 17. März 2010, setzte der Beklagte für die Herstellung der Entwässerungsanlage für das klägerische Grundstück einen Beitrag in Höhe von 177.127,83 Euro fest. Als Beitragsmaßstab wurde dabei gemäß § 5 Abs. 4 Buchst. a der Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes ... vom 30. Juni 2008 (BGS 2008) die für vergleichbare Baugebiete in der jeweiligen Verbandsgemeinde festgesetzte Nutzungsziffer zugrunde gelegt, weil der Beklagte zunächst der Auffassung war, aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der als Maß der Bebauung eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festlegt, keine zulässige Geschossfläche ermitteln zu können. Dem Bescheid lag bei einer Nutzungsziffer von 0,55 eine zulässige Geschossfläche von 12.835,35 m² zugrunde.

Nach einem Hinweis des Kommunalen Prüfungsverbandes setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 im Wege der Nachforderung den hier streitigen weiteren Beitrag in Höhe von 324.545,23 Euro für eine bisher nicht veranlagte zulässige Geschossfläche in Höhe von 23.517,77 m² fest. § 5 Abs. 4 BGS 2008 sei nicht einschlägig, weil in dem Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung festgesetzt sei. Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2008, der die Geschossfläche nach der Baumassenzahl bestimme, könne in entsprechender Anwendung und in Verbindung mit § 21 BauNVO auf die angesetzte Geschossfläche geschlossen werden.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt F. mit Bescheid vom 11. September 2012 als unbegründet zurück.

Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil die BGS 2008 des Beklagten im Beitragsteil nichtig sei. Die Verteilungsregelung erfasse nämlich nicht diejenigen Fälle, für die im Bebauungsplan, wie im vorliegenden Fall, eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt seien. § 5 Abs. 4 Buchst. a der BGS 2008 könne diese Lücke nicht schließen. Er sei nur einschlägig in Fällen, in denen in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt sei. Dieses sei aber hier durch die Grundflächenzahl und Wandhöhe festgeschrieben. Eine Differenzierung zwischen einer Festsetzung im baurechtlichen und im beitragsrechtlichen Sinne sei nicht möglich. Die Regelungslücke könne auch nicht geschlossen werden. Die BGS 2008 regele daher nicht alle Fälle, die im Entsorgungsgebiet des Beklagten vorkämen und sei somit im Beitragsteil nichtig. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung wegen der rechtlichen Schwierigkeit des Falles und wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er verweist dazu auf die Beitrags-, Gebühren- und Kostensatzung zur Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes ... vom 5. Mai 2014 (BGS 2014), die in § 5 Abs. 2 Satz 4 einen Berechnungsschlüssel für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt seien, enthalte. Bei derartigen Festsetzungen ergebe sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl multipliziert mit der Wandhöhe, geteilt durch 8,0. Unter Ansatz dieser Satzungsregelung errechne sich für das klägerische Grundstück eine Geschossfläche von 37.339,20 m², so dass sich ein Herstellungsbeitrag von insgesamt 515.280,96 Euro ergebe.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Alleinige Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 20. Dezember 2011 sei die vollumfänglich rechtswirksame BGS 2008. Diese Satzung weise keine Regelungslücke auf und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die beitragsrechtlichen Regelungen der BGS 2014 komme es daher nicht an. Eine Beitragsschuld, die aufgrund einer gültigen Satzung einmal in einer bestimmten Höhe entstanden sei, könne durch eine spätere Satzung nicht mehr geändert werden. Außerdem sei die nunmehr erlassene BGS 2014 erst am 30. Mai 2014 und damit nach Erlass des Änderungsbescheids vom 17. März 2010 und nach Erlass des Nachforderungsbescheids vom 20. Dezember 2011 in Kraft getreten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides komme es daher auf die BGS 2014 nicht an. Darüber hinaus sei die neue Satzung im gesamten Beitragsteil nichtig, weil sie dem aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 BV folgenden Grundsatz des sachgerechten Vorteilsausgleich, dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Denn es handle sich um eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation, für die nur ein reiner Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente sachgerecht sei. Der Maßstabsfaktor Grundflächenzahl sei auch mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 91 beitragsrechtlich ungeeignet und offensichtlich nicht vorteilsgerecht, weil es sich um ein Gewerbegebiet handele, in dem sich in erster Linie Speditions- und Logistikbetriebe angesiedelt hätten. Derartige Gebiete zeichneten sich durch umfangreiche Stellplatz- und Bewegungsflächen sowie Be- und Entladungszonen für Lastkraftwagen aus. So weise das auf dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid veranlagte Grundstück der Klägerin zwar eine Grundflächenzahl von 0,79 auf, die Hälfte der versiegelten Flächen entfalle allerdings auf befestigte Flächen, auf denen sich keine Gebäude mit Vollgeschossen befänden. Betrachte man allein die Flächenversiegelung durch Gebäude, ergäbe sich eine Grundflächenzahl von 0,39. Ein erheblicher Teil der überbauten Grundstücksfläche werde daher nicht als Geschossfläche, sondern lediglich als befestigte Grundstücksfläche genutzt. Unerfindlich bleibe auch, auf welcher Grundlage in der neuen Satzung die Teilungsziffer 8,0 ermittelt worden sei. Diese Zahl sei offensichtlich völlig willkürlich gegriffen, weil eine Geschosshöhe von 8 m im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 91 höchst ungewöhnlich sein dürfte. Zudem bleibe bei Anwendung eines Maßstabs, der die Gebäudekubatur allein mit der Wandhöhe definieren wolle, unberücksichtigt, dass auch ein Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgeführt werden könne. Werde im Bebauungsplan nur die Wandhöhe festgesetzt, bliebe damit ein Dachgeschoss als Vollgeschoss beitragsrechtlich unberücksichtigt. Dieser Maßstab könne damit keine Beitragsgerechtigkeit gewährleisten und sei daher rechtswidrig. Es bleibe auch unerfindlich, wie aus der Grundflächenzahl kombiniert mit der Wandhöhe eine Baumasse ermittelt werden könne. Die Heranziehung der zulässigen Grundfläche führe dazu, dass auch Flächen für Stellplätze und deren Zufahrten beitragspflichtig würden. Diese müssten bei der Beitragsberechnung allerdings unberücksichtigt bleiben, da der Kanalisation lediglich Schmutzwasser zugeführt werde.

In der mündlichen Verhandlung beantragte der Beklagte,

unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2013 die Klage abzuweisen.

Die Klägerseite beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gefertigte Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene - der ebenfalls angezogene Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten steht dem Verwaltungsgericht nicht zu Gebote (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) - und auch ansonsten gemäß § 124a Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 VwGO zulässige Berufung ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 hat in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGS 2014 eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Dem steht nicht entgegen, dass die BGS 2014 gemäß § 20 am 30. Mai 2014 in Kraft getreten ist, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid aber vorher, nämlich unter dem 20. Dezember 2011 bzw. dem 11. September 2012 erlassen wurden. Denn ein nicht bestandskräftiger Bescheid, der aufgrund einer nichtigen Satzung zunächst rechtswidrig ist, kann durch eine wirksame neue Satzung, auch wenn dieser keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt (zuletzt grundsätzlich U.v. 29.4.2010 BayVBl 2008, 240; B.v. 6.4.2010 NVwZ 2001, 706 = BayVBl 2000, 472; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668). Damit ist der Senat einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt, wonach durch eine solche Rechtsänderung während des gerichtlichen Verfahrens ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt (BVerwG, U.v. 25.11.1981, BVerwGE 64, 218/223). Diese Rechtsprechung ist zum Beitrag für die Erschließung nach dem (früheren) Bundesbaugesetz ergangen, für die hier in Mitten stehende Abgabe kann aber nichts anderes gelten. Somit war der Beklagte berechtigt, durch den Erlass der neuen BGS 2014, auch wenn ihr keine Rückwirkung beigemessen wurde, dem angegriffenen Bescheid eine gültige Rechtsgrundlage zu verleihen. Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt wird, ist nicht schützenswert. Die Berücksichtigung einer Heilungsmöglichkeit mit ex nunc Wirkung begegnet auch im Hinblick auf die Rechtsposition des Beitragspflichtigen keinen durchgreifenden Bedenken, weil ihm rechtliches Gehör gewährt werden muss und er in Folge dessen Gelegenheit erhält, zur Änderung der Rechtslage Stellung zu nehmen und die Kosten des Verfahrens gegebenenfalls durch eine Erledigterklärung abzuwenden (BVerwG, U.v. 27.4.1990 BayVBl 1990, 666/667; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2014, Rn. 174 zu § 8).

Der Beitragsmaßstab in § 5 BGS 2014, insbesondere der hier gegenständliche Maßstab der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1 BGS 2014), der sich vorliegend aus der Grundflächenzahl multipliziert mit der Grundstücksfläche multipliziert mit der Wandhöhe geteilt durch 8,0 ergibt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS 2014), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit die Klägerseite Verstöße gegen den Gleichheitssatz, den gerechten Vorteilsausgleich und das Äquivalenzprinzip rügt, erweist sich das nicht als tragfähig. Die von ihr vorgenommene Gegenüberstellung des sich nunmehr aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS 2014 ergebenden Beitrags von 515.280,96 Euro mit der Berechnung nach dem Beitragsmaßstab gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2014 ist bereits im Ansatz verfehlt. Denn hierbei hat die Klägerin eine Baumasse von 131.961,84 m³ zugrunde gelegt, die dem Bescheid vom 20. Dezember 2011 entnommen ist und die auf einer Berechnung beruht, die lediglich die tatsächlich verwirklichte Bebauung berücksichtigt, was im Widerspruch zum Grundsatz des § 1 Abs. 1 BGS 2014 steht. Eine Berechnung nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung war übrigens (auch) der Grund dafür, dass das Verwaltungsgericht die BGS 2008, der der Beklagte eine nach der tatsächlichen Bebauung ausgerichtete Berechnung entnahm, im Beitragsteil für nichtig erklärte. Der von der Klägerin im Verfahren nachhaltig vertretene und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals vertiefte Standpunkt, dass die Ausschöpfung der zulässigen Geschossfläche in einem Speditions- und Logistikgebiet, in dem das betroffene Grundstück liegt, in der Praxis nicht getätigt werde und gänzlich weltfremd sei, ist bei dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche unbeachtlich, weil der den Beitrag rechtfertigende Vorteil in der Möglichkeit der Inanspruchnahme und nicht in der tatsächlichen Ausnutzung liegt. Es spielt daher auch bei der reinen Schmutzwasserentsorgung keine Rolle, dass das Grundstück der Klägerin zahlreiche befestigte Flächen ohne Schmutzwasserableitung hat. Aus diesem Grund weist auch die von der Klägerin vorgelegte „Zusammenstellung der Flächen“ eines Architekturbüros vom 22. Februar 2010, nach der die tatsächliche Bruttogeschossfläche 4.023 m² beträgt, keinen Bezug zu dem hier einschlägigen Beitragsmaßstab auf. Lediglich zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass sich im vorliegenden Fall auch keine andere Beitragspflicht für die Klägerin ergäbe, wenn sie das Grundstück baulich und gewerblich gänzlich ungenutzt ließe.

Die Berechnung der Geschossfläche auf der Basis der Grundflächenzahl verstößt auch mit dem Blick auf mögliche Stellplätze und Zufahrten nicht gegen beitragsrechtliche Grundsätze. Der Umstand, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen etwaiger Stellplätze und Zufahrten mitzurechnen sind, ist beitragsrechtlich ohne Bedeutung, weil der Beitrag nach der höchstmöglichen zulässigen Geschossfläche berechnet wird. Ob ein Grundstückseigentümer entsprechende Nebenanlagen oder aber Gewerbebauten errichtet, liegt allein in seiner Entscheidung. Nichts anderes gilt für einen Dachgeschossausbau. Im Rahmen der planungsrechtlichen Vorgaben oder Einzelgenehmigungen mögen Gebäude im fraglichen Gebiet auch (ausgebaute) Dachgeschosse aufweisen. Halten sich diese innerhalb der planungsrechtlich vorgegebenen Wandhöhe, hat ihr Vorhandensein auf den nach der zulässigen (aus Grundstücksfläche, Grundflächenzahl, Wandhöhe und Divisor ermittelten) Geschossfläche zu erhebenden Beitrag keinen Einfluss. Übersteigt ein Dachgeschoss die zulässige Wandhöhe von 16 m, wird nach der tatsächlichen Geschossfläche eine Zusatzberechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS 2014 oder im Falle einer nachträglichen Änderung eine Nachberechnung nach § 5 Abs. 10 BGS 2014 durchgeführt.

Schließlich handelt es sich bei dem Beitragsmaßstab in § 5 BGS 2014 um einen reinen Geschossflächenmaßstab, wie er für die Abrechnung von Anlagen ausschließlich der Schmutzwasserentsorgung geeignet ist. Maßgebend ist bei allen aufgeführten Varianten des § 5 BGS 2014 ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG, zu dessen Bestimmung die überplante Grundstücksfläche regelmäßig heranzuziehen ist (vgl. §§ 19, 20 BauNVO). Dadurch, dass bei der Berechnung der Geschossfläche auch die Frage der Grundstücksgröße eine Rolle spielt, wird nicht die Grundstücksfläche als solche zum bei der reinen Schmutzwasserentsorgung ungeeigneten Beitragsmaßstab. Sie dient lediglich notwendigerweise zur Ermittlung der heranzuziehenden Geschossfläche, deren Berechnung bei den entsprechenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht auf andere Weise möglich ist.

Verfehlt ist die Rüge der Klägerin bezüglich des Divisors 8,0 in § 5 Abs. 2 Sätze 3, 4 (hier einschlägig) und 5 BGS 2014. Sinnvoller Weise verringert sich die heranzuziehende Geschossfläche mit der Vergrößerung des Divisors. Es ist nicht entfernt ersichtlich, inwiefern diese Festsetzung der BGS 2014 rechtlichen Bedenken begegnen sollte.

Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung durchzudringen, deren Möglichkeit mit dem Bescheid vom 17. März 2010, der eine Beitragsforderung von 177.127,83 Euro festsetzte, ausgeschöpft wäre. Das hätte zur Voraussetzung, dass eine solche Forderung entstanden und rechtmäßig erhoben worden wäre, was zunächst schon die Tragfähigkeit der BGS 2008 voraussetzte. Diese war im Beitragsteil aber nichtig, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat. Der Senat verweist insoweit auf die Darlegungen des Urteils (Seiten 11 bis 14). Aber selbst dann, wenn die BGS 2008 im Beitragsteil rechtswirksam gewesen wäre, könnte sich der Kläger nicht auf die Beitragsfestsetzung vom 17. März 2010 als abschließende Regelung berufen. Denn damit war die BGS 2008 - ihre Wirksamkeit immer unterstellt - auch fehlerhaft angewandt. Denn der hier angezogene § 5 Abs. 4 Buchst. a BGS 2008 ist offenkundig nicht einschlägig. Er betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut Gebiete, für die ein Bebauungsplan besteht, indem das zulässige Maß der (baulichen) Nutzung nicht festgesetzt ist. Mit der Grundflächenzahl und der zulässigen Wandhöhe weist der Bebauungsplan Nr. 91 „Gewerbegebiet Römerweg“ der Gemeinde N. b. F. das Maß der baulichen Nutzung aus. Denkbar wäre es allenfalls, wollte man unter Hintanstellung aller Bedenken den Beitragsteil der BGS 2008 nicht mit dem Verdikt der Nichtigkeit verwerfen, entsprechend Anmerkung 2 zu § 5 Abs. 2 des Musters einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Mai 2008 (MBl 2008, 350, 356) die Geschossfläche aus der maximal zulässigen, mit Hilfe der Wandhöhe zu ermittelnden Baumasse zu errechnen, was, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, zu einer weit höheren Geschossfläche als zu der im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2011 zugrunde gelegten geführt hätte. Nur mit einer solchen Berechnungsweise wäre im Vergleich zu Grundstücken, deren beitragspflichtige Geschossfläche mit Hilfe der Baumassenzahl errechnet wurde (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS 2008) eine gerechte Handhabung der Beitragserhebung aufgrund der BGS 2008 möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.