Der Kläger ist ein eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1994 in Mogadischu geborener somalischer Staatsangehöriger mit der Clanzugehörigkeit Madhiban. Er reiste nach seinen eigenen Angaben am 25. Dezember 2015 nach Deutschland ein und stellte am 27. Juli 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. September 2016 gab er im Wesentlichen an, dass er zur Volksgruppe der Madhiban gehöre und zuletzt in Mogadischu, Stadtteil Karaan gewohnt habe. Sein Heimatland habe er am 1. Juni 2015 verlassen und sei von dort mit dem Auto nach Äthiopien gefahren, wo er sieben Tage geblieben sei, von dort sei er mit dem Auto in den Sudan weitergefahren und drei Tage geblieben, dann weiter durch die Sahara (9 Tage) nach Libyen, wo er ungefähr fünf Monate und zehn Tage geblieben sei. Von Libyen sei er mit dem Boot nach Italien gefahren, habe sich dort 24 Tage aufgehalten und sei dann mit dem Bus über Österreich nach Deutschland gekommen. In Libyen sei er im Gefängnis gewesen, danach habe er für die Leute dort kurze Zeit arbeiten müssen. Die Reise habe ungefähr 7.200 Dollar gekostet. Seine Tante habe ihr Grundstück verkauft und habe dann kurze Zeit in dem Haus seiner Eltern gewohnt, die schon verstorben seien. Er sei in Somalia geboren worden, aber seine Familie habe lange in Äthiopien gelebt. Bis zum 7. Lebensjahr habe er mit seinen Eltern in Somalia gelebt. Dann habe sein Vater Probleme bekommen und die Familie sei nach Äthiopien geflüchtet. Seine Eltern seien 2013 und 2014 in Äthiopien verstorben. Seine Tante habe in Äthiopien ein Grundstück gehabt, das sie wegen seiner Probleme verkauft habe und sie habe dann mit seinen Geschwistern (1 Bruder und 1 Schwester) zurück in sein Elternhaus in Mogadischu gehen wollen. Dort hätten inzwischen aber andere Leute gelebt, es habe Streitereien und Prügeleien gegeben. Seine Tante sei ein paar Tage im Gefängnis festgehalten worden, seine Geschwister seien sofort nach Äthiopien geflüchtet, seine Tante kurz danach. Er selbst sei im Juni 2015 noch einmal kurz nach Somalia gereist, weil er nach seiner Tante habe schauen wollen und nach dem Haus. Er habe dann aber gesehen, dass es bezüglich des Hauses nichts mehr zu retten gebe. Er habe Angst gehabt, dass er auch ins Gefängnis komme wie seine Tante und sei daher schnellstmöglich zurück nach Äthiopien geflüchtet. Seine Tante sei ihm später nachgefolgt.
In Äthiopien seien seine Tante, Verwandte seiner Mutter, seine Geschwister und er von Mitgliedern der ONLF (Ogaden National Liberation Front) angegriffen und verprügelt worden, weil ihnen die Zusammenarbeit mit der äthiopischen Regierung vorgeworfen worden sei. Der Mann der Verwandten seiner Mutter habe zu der Zeit für die äthiopische Regierung gearbeitet. Diese Vorfälle seien mehrmals kurz vor seiner Ausreise passiert. Sie seien jede Nacht gekommen und hätten etwas zum Essen verlangt, sie hätten dann Kochen müssen und seien geschlagen worden. Wer geschrien habe, der sei noch mehr geschlagen worden. Seine Tante habe sich dann entschlossen, ihr Haus in Äthiopien zu verkaufen. Sein Bruder und seine Schwester seien in einen anderen Teil Äthiopiens geflüchtet. Sie hätten diese Vorfälle auch bei der Polizei angezeigt. Daraufhin sei auch der Mann, der bei der äthiopischen Regierung arbeite, eines Nachts von Mitgliedern der ONLF geschlagen worden. Sie hätten ihn mitgenommen, ob sie ihn getötet hätten, wisse er nicht. Diese Vorfälle in Äthiopien seien in Qabridahare gewesen. Auf die Frage, warum er nicht in einen anderen Teil Somalias zurückgegangen sei, antwortete der Kläger, dass er sich, da er bei der Ausreise ein Kind gewesen sei, dort nicht auskenne und sich dies auch nicht getraut habe. Seine Geschwister seien in Äthiopien nicht sicher und könnten sich nicht ständig in der gleichen Stadt aufhalten. Wenn seine Tante genug Geld gehabt hätte, hätte sie auch den Geschwistern die Flucht nach Europa ermöglicht. Sein Vater sei damals vor dem Bürgerkrieg geflohen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, es sei dort Bürgerkrieg und die Milizen würden ihn rekrutieren. Auf Vorhalt, dass die Provinzen Somaliland und Puntland ziemlich sicher seien, erklärte der Kläger, dass er nicht gesagt habe, dass es dort Krieg gebe, aber es sei dort nicht sicher und er habe dort keine Zukunft.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziff. 4). Zur Begründung wurde hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus ausgeführt, dass aus den Schilderungen des Klägers nicht hervorgehe, dass ihm ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohe. Es drohe ihm nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Auch drohten ihm weder Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Weil er als Zivilperson nicht von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts betroffen sei, müsse er auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit befürchten. Es sei zwar davon auszugehen, dass in Somalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe oder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson sich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach Somalia keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Der vorliegend festgestellte Grad willkürlicher Gewalt erreiche nicht das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau. Der Kläger habe auch keine persönlichen Umstände vorgetragen, die die Gefahr so erhöhten, dass von individuellen konfliktbedingten Gefahren gesprochen werden könne.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit der fristgerecht zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage. Nach Rücknahme des zunächst gestellten Klageantrags hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragte er zuletzt,
den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Nr. 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung unter Einstellung des zurückgenommenen Teils der Klage mit Urteil vom 18. August 2017 statt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Senat wegen Divergenz mit Beschluss vom 21. November 2017 zugelassenen Berufung. Im Streit stehe noch der Ablehnungsbescheid, soweit der unionsrechtliche subsidiäre Schutz nicht zuerkannt worden sei. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ließen sich in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die begehrte Schutzzuerkennung nicht feststellen. Maßgebliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG seien nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer tragfähigen Grundlage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zwar werde die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor als fragil beschrieben. Aber unabhängig davon, ob und in welchen Teilen des Landes gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt auszugehen wäre, erreiche dessen Intensität jedenfalls in Bezug auf das hier in den Blick zu nehmende Herkunftsgebiet nicht den besonders hohen Grad, der feststellbar sein müsste, um eine konkrete individuelle Bedrohung jeder Zivilperson bereits infolge des Aufenthalts in Somalia bejahen zu können. Gefahrerhöhende Faktoren seien weiterhin nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.
Der Kläger trug im Zulassungsverfahren vor, dass die Frage, ob in Mogadischu noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche, aufgrund der zwischenzeitlichen schweren Anschläge in Mogadischu, in einem Fall mit 358 Toten, dazu Veranlassung gebe, die Frage im Sinne eines fortbestehenden Konfliktes zu beantworten. Der Kläger gehöre einem Minderheitenclan an. Soweit man daraus nicht bereits eine Gruppenverfolgung ableite, bestehe jedenfalls eine individuell erhöhte Gefährdungslage. Die Flucht aus Somalia im Kindesalter mit den Eltern und die kurzzeitige Rückkehr mit der Erkenntnis, dass der Aufenthalt weiterhin gefährlich sei und die Familie zwischenzeitlich faktisch enteignet worden sei, habe die Bedrohung bestätigt, so dass zugunsten des Klägers die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greife. Im Berufungsverfahren ließ er ergänzen, dass zu berücksichtigen sei, dass der Kläger nicht auf Unterstützung durch die Familie oder einer Clanzugehörigkeit bauen könne und er als Zugehöriger der Madhiban von der Gefahrensituation in Somalia daher in besonderer Weise betroffen sei. Auf das Urteil des Senats vom 26. Januar 2012 (20 B 11.30468), in dem die Diskriminierung der Madhiban bestätigt werde, werde hingewiesen. Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 23. März 2017 (20 B 15.30110) geäußerten Auffassung zur geringeren Gefährdung in Mogadischu sei wiederum auf die Zugehörigkeit zu einem diskriminierten Minderheitenclan und die fehlende familiäre Unterstützung zu verweisen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 30. Januar und vom 6. Februar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Bundesamtsakten und die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 Bezug genommen.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem der Kläger die Klage bzgl. des zunächst begehrten Flüchtlingsschutzes zurückgenommen hat und das Bundesamt bei ihm mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2016 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, allein die Frage, ob dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zusteht.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 AsylG setzt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Art. 2 Buchst. f), g), Art. 15ff der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) in deutsches Recht um, so dass für die Frage, was unter dem „Herkunftsland“ zu verstehen ist, auf diese Richtlinie abzustellen ist. Nach Art. 2 Buchst. n) der Richtlinie 2011/95/EU ist das „Herkunftsland“ definiert als das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder – bei Staatenlosen – des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Dieses ist im Falle des Klägers Somalia, da er nach eigenen Angaben, die von der Beklagten auch nicht angezweifelt wurden, somalischer Staatsangehöriger ist. Dass der Kläger sich jahrelang in Äthiopien aufgehalten hat und auch in der Anhörung beim Bundesamt länger zu Vorfällen dort vorgetragen hat ist dagegen unerheblich. Abzustellen ist daher auf die Verhältnisse in Somalia.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Südbzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 – Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, weil er eine individuelle Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Somalia nicht glaubhaft gemacht hat. Er machte allein geltend, dass es wegen des Hauses seiner Eltern in Mogadischu zu Streitereien und Prügeleien gekommen sei. Weder dafür, dass er sich derartigen Konflikten nicht entziehen könne noch dass diese die notwendige Erheblichkeitsschwelle überschritten hätten wird glaubhaft gemacht. Gleiches gilt für eine etwaige Benachteiligung aufgrund der vom Kläger behaupteten Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhiban. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt machte der Kläger bereits keine Benachteiligung oder Diskriminierung aus diesem Grunde geltend. Zwar trifft es zu, dass Minderheiten in Somalia wie die Madhiban oder Migdan – wie der Senat in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 26. Januar 2012 auf S. 10 unter Auswertung der Auskunftslage ausführte – von den Mehrheitsclans gering geschätzt und vielfältig diskriminiert werden. Diese Diskriminierung erreicht aber abgesehen von konkreten Einzelfällen nicht generell bei allen Angehörigen von Minderheitenclans eine solche Schwere, dass sie als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden könnte. Vielmehr hat sich ihre Situation in den letzten Jahren verbessert (vgl. hierzu auch Staatssekretariat für Migration der Schweiz (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, Mai 2017, S. 38).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Es kann offenbleiben, ob in der für die Beurteilung maßgeblichen Herkunftsregion des Klägers, der Hauptstadt Mogadischu, noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – NVwZ 2014, 573 = juris, Leitsatz 1 und Rn. 28; BayVGH, U.v. 7.4.2016 – 20 B 14.30101 – juris Rn. 20). Mogadischu gehört zu den von der Herrschaft der Al-Shabaab befreiten Gebieten, die zwar vielleicht noch nicht „befriedet“ sind, jedoch definitiv nicht mehr im Kriegszustand stehen (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 22; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 35). Es erscheint unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu wiedergewinnen könnte (Österreichisches Bundesasylamt a.a.O.). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass in Mogadischu – wie in anderen „befreiten“ Gebieten – die Al-Shabaab nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen verübt, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden, und auch direkte Kampfhandlungen stattfinden (vgl. Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.; dies., Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22). Die Al-Shabaab vollzieht dort nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O., m.w.N.; Österr. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; dies., Lagekarten zur Sicherheitslage v. 12.10.2015, S. 22 ff.). Der erreichte Zustand wird daher in nahezu allen Berichten als fragil oder unbeständig beschrieben (vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand November 2016, S. 4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 17; EASO [European Asylum Support Office], Country of Origin Information Report, Somalia – Security Situation, Dezember 2017, S. 79 ff.). Jedenfalls ist der Kläger aufgrund der beschriebenen Konfliktlage als Zivilperson keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt.
Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich jedoch individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – juris Rn. 18). Im Ausnahmefall kann eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leib oder Leben aber auch durch eine allgemeine Gefahr hervorgerufen sein, die sich in besonderer Weise zugespitzt hat. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes „allgemein“ ausgesetzt ist, stellen normalerweise zwar keine individuelle Bedrohung dar. Eine Ausnahme davon gilt aber bei besonderer Verdichtung der Gefahr, die unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu deren Individualisierung führt. Davon ist auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji] – juris Rn. 35, 39; U.v. 30.1.2014 – C-285/12 [Diakité] – juris Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19).
Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die dort von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen verübt werden, notwendig (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht sieht ein Risiko von 1:800, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 – juris Rn. 20 f. [Risiko von 1:1000]).
Für die Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle des Klägers, der zusammen mit seinen Eltern vor als Kind in Mogadischu gelebt hat und unmittelbar vor seiner Ausreise diese Stadt auch wieder aufgesucht hat ist daher auf Mogadischu als Herkunftsregion abzustellen.
d) Gemessen an den vorgenannten Kriterien fehlt es jedoch an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers bei einer Rückkehr nach Mogadischu.
Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, liegen nicht vor. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an.
Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO Country of Origin Information Report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 106;); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. EASO Country of Origin Information Report – South and Central Somalia – Country Overview, August 2014, S. 117; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12.10.2015, S. 23) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Im Übrigen ist der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab aus Mogadischu nach den vorliegenden Erkenntnismitteln dauerhaft. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785).
Ebenso wenig stellt die Zugehörigkeit zu dem Minderheitenclan der Madhiban einen gefahrerhöhenden Umstand dar. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass das weiterhin hohe Gewaltniveau in Mogadischu gerade für die Angehörigen eines Minderheitenclans problematisch sein kann, da diese sich nicht auf den Schutz durch einen starken Mehrheitsclan berufen können (vgl. auch EASO, Security Situation Report, Dezember 2017, S. 79). Aber auch wenn Clanmilizen von „Mehrheitsclans“ zur Gewalt in Mogadischu beitragen (Danish Immigration Office, South and Central Somalia – Security Situation, Al-Shabaab-Presence, and Target Groups, März 2017, S. 12) stellen sie doch keine Partei des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in Mogadischu dar (EASO, Security Situation Report, Dezember 2017, S. 79/80). Die Gefahr für nicht am Konflikt beteiligte Zivilisten, Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zu werden folgt nach der Auskunftslage in Mogadischu gerade daraus, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und dadurch Opfer eines Anschlags oder eines Angriffs der Al-Shabaab auf eine Einrichtung der Regierung etc. zu werden (EASO, Security Situation Report, Dezember 2017, S. 81; Danish Immigration Office, South and Central Somalia – Security Situation, Al-Shabaab-Presence, and Target Groubs, März 2017, S. 12/13). Diese Gefahr steigt aber nicht mit der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan an (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, U.v. 5.12.2017 - 4 LB 50/16 – juris Rn. 52). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Senats vom 26. Januar 2012 (20 B 11.30468), in dem der Senat eine Gruppenverfolgung von Angehörigen von Minderheitenclans verneinte.
Gleiches gilt für den Aspekt, dass der Kläger wegen seiner langjährigen Abwesenheit mit den Verhältnissen in Somalia und Mogadischu nicht (mehr) vertraut ist. Auch aufgrund dessen steigt die Gefahr, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit Opfer des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zu werden, nicht an. Es kann allenfalls dazu beitragen, dass der Kläger Ziel für allgemeine Kriminalität wie Entführungen wird. Dies kann aber im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht berücksichtigt werden.
Auch die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29).
Die Gesamtbevölkerung von Mogadischu wird auf vermutlich über eine Million Einwohner einschließlich einer großen Anzahl Binnenvertriebener geschätzt (EASO Länderüberblick Südu. Zentralsomalia, August 2014, S. 16). Setzt man zu dieser Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED, 4.2.2016)) ergebende Zahl der im Jahr 2015 in der gesamten Region Banaadir verzeichneten 370 Vorfälle mit 411 Toten – jedoch bezogen auf alle Konfliktvorfälle, d.h. nicht nur Gewaltvorfälle gegen Zivilpersonen – in Beziehung, würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlenwerte ein Tötungsrisiko von etwa 1:2433 (0,0411%) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Für das Jahr 2016 hat ACLED 434 Vorfälle mit insgesamt 562 Toten ermittelt, was zu einem im Vergleich zu 2015 leicht erhöhten Tötungsrisiko in der Region Banaadir von 1:1779 (0,056%) führt (ACLED, 9.2.2017). Die Aufstellung für das erste Quartal des Jahres 2017 (ACLED, 22.6.2017) mit 122 Vorfällen in der Region Banaadir und 199 Toten und die für das zweite Quartal 2017 (ACLED, 14.9.2017) mit 139 Vorfällen und 192 Toten zeigen im Vergleich zu den beiden vorhergehenden Quartalen des Jahres 2016 (3/2016 und 4/2016) mit 91 Vorfällen und 163 Toten (4/2016, ACLED 8.2.2017) bzw. 96 Vorfällen und 91 Toten (3/2016, ACLED 8.112016) zwar eine ansteigende Tendenz bei der Zahl der Vorfälle und der Zahl der Todesopfer. Aber auch wenn man diese Zahlen auf das gesamte Jahr 2017 hochrechnen würde ergäbe dies „nur“ 782 Tote im Jahr und ein Tötungsrisiko von 1:1278 (0,078%). Dies würde aber ebenfalls noch nicht zur Feststellung einer Verdichtung der allgemein bestehenden Gefahrenlage zu einer individuellen Gefahr für jede dort lebende Einzelperson führt. Der Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4 geht im Übrigen davon aus, dass die Islamisten ca. 20 Personen pro Monat in Mogadischu töten. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung.
Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (v.a. Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft), Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22 ff. m.w.N.; EASO Security Situation Report, Februar 2016, S. 50 ff. und Dezember 2017, S. 79ff) in Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. In den Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede, auch wenn dies angesichts der früheren extremen Situation nicht damit gleichgesetzt werden kann, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben wäre. Mogadischu bleibt weiterhin unter der Kontrolle von Regierung und AMISOM. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt. Es gibt in der Stadt daher kein Risiko mehr, von Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft) Nr. 6.4; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt v. 25.4.2016, S. 22; EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785). Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt, auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können. Die Stadt ist somit generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann von Anschlägen betroffen, wenn sie sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ befinden. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, wenngleich noch wöchentlich Angriffe stattfinden. Der Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Fällen von Artilleriebeschuss auf die Bezirke Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile und das Küstengebiet von Wadajir/Medina. Insgesamt scheint es für Al-Shabaab einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von Al-Shabaab derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten. Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der Al-Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1/2013 – Q1/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen 2/2014 – 3/2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1/2013 – Q4/2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3/2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der Al-Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44. Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind, zu denen jedoch der Heimatbezirk des Klägers, Karan, der kaum betroffen ist, nicht gehört (vgl. Österreichisches Bundesasylamt a.a.O. S. 30). Auch die neuere Entwicklung in den Jahren 2016 bis August 2017 zeichnet ein ähnliches Bild. Nach dem sich auf ACLED-Zahlen stützenden EASO Somalia Security Situation Report (December 2017 S. 81 ff) kam es in der Region Benaadir zu 939 Vorfällen mit 1244 Todesopfern, wobei sich die Strategie der der Al-Shabaab zugerechneten Anschläge ihrer Art nach insoweit geändert hat, dass weniger einfache Mörserattacken vorgenommen werden und vermehrt direkte Ziele wie Hotels und Märkte mit hohen Opferzahlen attackiert werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass Al-Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen. Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer. Es ist zu erkennen, dass Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass Al-Shabaab in den von AMISOM/SNA kontrollierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden kann, wenngleich die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (vgl. auch die Karte im Lagebericht des Österr. Bundesasylamtes a.a.O., S. 24). Im zweiten Quartal 2017 scheint es bei der Sicherheitslage zu Verbesserungen gekommen zu sein. Die Vorfallfrequenz im diesjährigen Ramadan war verhältnismäßig gering, in welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist allerdings schwer einschätzbar (Fact Finding Mission (FFM) Report Somalia vom August 2017 (zusammen mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft)). Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass die Gefahr für jede Einzelperson, in Mogadischu bei einem Anschlag oder Angriff getötet oder verletzt zu werden, in einigen Stadtteilen höher, in anderen niedriger liegt. Anschläge und bewaffnete Auseinandersetzungen haben in bestimmten Bezirken ihren Schwerpunkt. Gleichzeitig sind die Angriffe zielgerichtet auf bestimmte Personen und Objekte bezogen, weshalb unbeteiligte Zivilpersonen eher zufällig und auch von den Akteuren eher ungewollt Opfer werden. Dieses Risiko kann jedoch verringert werden, indem gefährdete Orte und Objekte gemieden werden. Dem höheren Anschlagsrisiko in einzelnen Stadtteilen können Betroffene durch Ausweichen in sicherere Stadtteile entkommen. Die Situation in Mogadischu ist somit nicht derart unsicher, dass jede dort anwesende Person einer erheblichen und individuellen Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt wäre (im Ergebnis ebenso EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris Rn. 45).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.